Urteil des BVerfG vom 29.05.2015

Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung von Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne Verlegung eines Strafgefangenen

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 869/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen
den Beschluss des Landgerichts Darmstadt
vom 22. April 2015 - 1 d StVK 695/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Hermanns,
Kessal-Wulf,
König
am 29. Mai 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2015 - 1 d StVK 695/15 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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G r ü n d e :
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene
Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die anstaltsinterne
Verlegung des strafgefangenen Beschwerdeführers.
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinem Vorbringen seit 2009 in Strafhaft, seit
2011 sei er in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt untergebracht. Das Strafende sei auf den
20. September 2015 datiert. Innerhalb der Anstalt sei er vor der hier in Streit stehenden
Maßnahme bereits vier Mal aus vollzugsorganisatorischen Gründen verlegt worden; seit
März 2014 sei er im Haus G untergebracht. Am 16. April 2015 habe eine
Vollzugsplankonferenz stattgefunden, bei der seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt
Eberstadt erwogen worden sei. Einer solchen habe der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos
zustimmen wollen. Die Anstalt teilte ihm nach seiner Angabe daraufhin mit, dass er in diesem
Falle in ein anderes Vollzugshaus innerhalb der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt verlegt
würde, weil man seinen Haftraum benötige.
2. Mit Schriftsatz vom 18. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anträgen, die Verlegung in ein anderes Vollzugshaus
bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen und für den Fall einer zwischenzeitlich
bereits erfolgten Verlegung die sofortige Rückgängigmachung der Maßnahme anzuordnen.
Die Verlegung in ein anderes Vollzugshaus gegen seinen Willen verletze ihn in seinem
Persönlichkeitsrecht und stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Die vorgetragenen
Gründe rechtfertigten eine Verlegung nicht. Der Beschwerdeführer habe seinen Haftraum im
Haus G. Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, Haftplätze zu koordinieren. Es könne nicht
angehen, dass Gefangene willkürlich verlegt würden, um Raum für andere Gefangene zu
schaffen. Es sei auch unklar, wieso der Haftraum des Beschwerdeführers für die
Unterbringung anderer Gefangener besser geeignet sei als andere Haftplätze in der Anstalt.
Im Haus G würden zudem in Kürze mehrere Haftplätze frei. Der Beschwerdeführer sei in den
drei Jahren und neun Monaten seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt
insgesamt in fünf verschiedenen Vollzugshäusern untergebracht gewesen, ohne dass sein
Verhalten für Verlegungen Anlass geboten habe. Durch jede Verlegung werde er seinem
Behandlungspersonal und seinem sozialen Umfeld in der Haft entzogen. Auch sei es wegen
der vielen Verlegungen in den Vollzugsplänen zu widersprüchlichen Angaben gekommen,
weil diese von verschiedenen Vollzugsabteilungsleitern sowie Sozialarbeitern erstellt worden
seien. Der Eilantrag richte sich gegen eine belastende Maßnahme, weshalb das Gericht den
Vollzug schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen
könne. Das gelte auch dann, wenn die Maßnahme bereits vollzogen sei und der Antragsteller
ausdrücklich zugleich das Rückgängigmachen des Vollzugs der Maßnahme beantrage. Die
vorläufige Aussetzung der Verlegungsanordnung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache
dar.
Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht den Eilantrag zurück. Eine
Eilentscheidung nach § 114 StVollzG sei nur geboten, wenn irreparable, über den
belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohten oder wenn
schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller zu erwarten
seien, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Dies sei hier nicht gegeben. Schwere, unzumutbare Nachteile seien nicht zu erkennen.
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Durch
ein
Stattgeben
würden
irreversible
Tatsachen
geschaffen.
Die
Hauptsacheentscheidung würde bereits vorweggenommen. Dies sei von einem Antrag nach
§ 114 StVollzG gerade nicht intendiert. Eine Vorwegnahme sei nur ausnahmsweise möglich.
Dies sei vorliegend auch vom effektiven Rechtsschutz nicht geboten, da keine
unzumutbaren Nachteile ersichtlich oder vom Beschwerdeführer vorgetragen worden seien.
Dieser müsse die Nachteile vortragen, da sie sich nicht von vornherein aufdrängten.
3. Am 5. Mai 2015 wurde die Verlegung dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben
durch die Anstalt nochmals mündlich eröffnet und am darauffolgenden Tag vollzogen.
II.
1. Mit seiner mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen
Verfassungsbeschwerde
rügt
der
Beschwerdeführer
eine
Verletzung
des
Persönlichkeitsrechts, des Resozialisierungsanspruchs sowie des Grundrechts auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Für die Gerichte ergäben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen müsse zu einer wirksamen Kontrolle
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Der angegriffene Beschluss verfehle diese
Anforderungen. Es liege ein Fall der Aussetzung einer belastenden Maßnahme vor, der nach
§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilen sei. Die vorläufige Aussetzung einer belastenden
Maßnahme stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das Gericht hatte daher, ohne
insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache
gebunden zu sein, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr
bestehe, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder
wesentlich erschwert werde und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an
dem sofortigen Vollzug nicht entgegenstehe. Indem das Gericht die gesetzlichen Vorschriften
in einer Weise ausgelegt habe, die für die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse an
einer Aussetzung keinen Raum lasse, sei es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden.
2. Das Justizministerium des Landes Hessen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§
93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in
einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet.
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische
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Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich
wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das
Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung
einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die
Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht
werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4
GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1
<70>), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber
im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von
Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess geltenden Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige
Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er
grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet
sein, dass der Betreffende umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen
kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder
aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm
auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt
(vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 37, 150 <153>).
Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass
der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung
eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; BVerfGK 1, 201 <204
f.>; 11, 54 <60>).
b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht
verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme
aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes
Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser
Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im
Strafvollzug - ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO - nach dem Gegenstand der Hauptsache.
Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht
den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer
von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger
Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs.
1 VwGO in Betracht.
Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es
um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn
die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 <65 f.>; 11, 54 <61>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris). Die
Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende
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Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung
nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung
nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu
unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen
entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2
BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO
1995, S. 371 ff., vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532). Der Umstand,
dass das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf das Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache gestützt hat - das typischerweise in Verpflichtungskonstellationen zum Tragen
kommt -, legt den Schluss nahe, dass das Gericht rechtsfehlerhaft von einem
Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO
statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer
beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.
Jedenfalls ist die Annahme des Gerichts, dass eine stattgebende Entscheidung die
Hauptsache vorwegnehmen würde und die engen Voraussetzungen, unter denen eine die
Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könnte, nicht vorlägen, nicht haltbar.
Eine - allein in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor,
wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer
endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer
Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende
Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige
Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern
die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der
typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>; 8, 64 <65 f.>; 11,
54 <61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2
BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris,
Rn. 13).
Es kann offen bleiben, ob die Aussetzung belastender, die Unterbringung von
Strafgefangenen betreffender Maßnahmen im Falle einer sehr geringen verbleibenden
Reststrafe an die besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache
geknüpft werden kann, weil die Aussetzung aufgrund des Zeitablaufs die
Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde und sie daher in ihrer Wirkung einer
Vorwegnahme der Hauptsache sehr nahe käme (vgl. dazu BVerfGE 34, 160 <162 f.>;
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Ein solcher Fall - auf den sich das
Landgericht auch gar nicht beruft - liegt jedenfalls bei einer verbleibenden Reststrafe von fünf
Monaten ab Antragstellung nicht vor. Im Übrigen dürfte das Gebot effektiven Rechtsschutzes
in einer solchen Konstellation zumindest gebieten, bei der Entscheidung, ob die
Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig ist, zu Gunsten des Betroffenen in
die Abwägung einzustellen, dass für ihn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme
(vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; 79, 69 <75>).
Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer
unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder
wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an
dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach
einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich
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Erfolg haben wird (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114 Rn. 3). Indem das Gericht die
danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Das
Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme wird im angegriffenen Beschluss überhaupt
nicht dargelegt. Stattdessen verweist die Strafvollstreckungskammer einseitig darauf, dass
der Beschwerdeführer keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt habe.
2. Ob der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer darüber hinaus auch deshalb in
seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil er nicht auf
zureichender Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beruht, kann angesichts des
bereits festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
IV.
Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2
BVerfGG. Die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem
Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Hermanns
Kessal-Wulf
König