Urteil des BVerfG vom 05.07.2000

verfassungsbeschwerde, erlass, bekanntmachung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rudolf Klever,
Brahmsallee 16, Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 865/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau D...,
2. des Herrn D...,
3. des minderjährigen Kindes D...,
4. des minderjährigen Kindes D...,
5. des minderjährigen Kindes D...,
6. des Herrn D...,
7. des Herrn D...,
die Beschwerdeführer zu 3. bis 5. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und
2.,
gegen a) die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April
2000 - 4 Bs 433/99, 4 Bs 434/99, und 4 Bs 435/99 -
b) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. November 1999 -
17 VG 4533/99, 17 VG 4534/99 und 17 VG 4536/99 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung
verfassungsmäßig geschützter Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist.
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Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, vor Abschluss des Vertriebenenverfahrens und
d e s ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in ihr
Heimatland zurückzukehren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.
Ein Bleiberecht für die Beschwerdeführer folgt nicht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG. Dass nach Auffassung der angegriffenen Beschlüsse die
bloße Aufnahme auf Grund eines bestandskräftigen Aufnahmebescheides gemäß § 26
BVFG jedenfalls dann noch nicht zur Begründung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne
von Art. 116 Abs. 1 GG ausreicht, wenn die betreffende Person nicht als Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling anzusehen ist
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 25. Februar 1992, 2 BvR
182/92, InfAuslR 1992, S. 131), ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden
wie die sich daraus ergebende Folge, dass sodann ungeachtet der erfolgten Aufnahme die
allgemeinen Regeln des Ausländergesetzes Anwendung finden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio