Urteil des BVerfG vom 20.12.2002

verfassungsbeschwerde, betrug

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans J. Kelleners und Koll.,
Töpferstraße 2A, 03046 Cottbus -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 863/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2001 - 26 Qs 31/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 9. November 2000 - 40 Gs 73/00
-
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 20. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des
Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug
der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12
KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der
Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli
1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung
des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001
(BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst
unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von
4.000 € getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch
Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79,
365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei
stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -,
NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen
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Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine
Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die
allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 €
stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert
erscheint
bei
stattgebenden
Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine
Besonderheiten vorliegen. So liegt es hier.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff