Urteil des BVerfG vom 19.05.2015

Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 862/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen
die durchgeführte Fesselung und Zwangsmedikation
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Mai 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung
um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die durch das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein erfolgte Genehmigung der
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG in
Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a BGB kann der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1, §
64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht Rüdesheim am Rhein einlegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König