Urteil des BVerfG vom 13.03.2000

organisation, wappen, verordnung, verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 860/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S...
gegen § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO i. d. F. der Einundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1995 ( BGBl I S.
8)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 13. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine kreisfreie Stadt in Bayern. Sie verfügt über ein eigenes
Stadtwappen, welches sie auch bei der Erledigung von Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises verwendet.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 StVZO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der bayerischen
Gemeindeordnung sind der Beschwerdeführerin die Aufgaben einer Zulassungsstelle nach
§ 23 StVZO übertragen. Bis zum Erlass der angegriffenen Regelung verwendete die
Beschwerdeführerin bei der Abstempelung von amtlichen Kennzeichen nach § 23 StVZO
Plaketten, die ihr großes Stadtwappen zeigten. Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1995 ( BGBl I S. 8 ff.)
erhielt § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO folgende Fassung, welche die Abbildung des Wappens der
Beschwerdeführerin auf der Stempelplakette nunmehr ausschließt:
"Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die
Zulassungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und
des Namens der Zulassungsstelle."
Bis zum 31. Dezember 1997 konnten nach der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 2
StVZO die alten Stempelplaketten in bestimmten Fällen noch auf Kennzeichen angebracht
werden.
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II.
Mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG durch § 23 Abs. 4 Satz 2
StVZO
in
der
Fassung
der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1995. Dem Bund fehle die
Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der angegriffenen Regelung. Sie greife zudem
unverhältnismäßig
in die Organisationshoheit und das Wappenführungsrecht der
Beschwerdeführerin ein.
1. Die Beschwerdeführerin genieße auch im übertragenen Wirkungskreis den Schutz der
Organisationshoheit. Diese sei betroffen, weil das bayerische Kommunalrecht den
Gemeinden die Verwendung von Siegeln mit dem kommunalen Wappen gestatte und die
angegriffene Regelung in diesen Rechtsbestand eingreife. Das Bundesverfassungsgericht
habe bereits anerkannt, dass detaillierte fachaufsichtliche Weisungen über die Art der
Durchführung einer Angelegenheit die Organisationshoheit beeinträchtigen können.
2.
Als
Ausfluss
der
Selbstverwaltungsgarantie und als Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts der Gemeinden sei auch das Recht zur Verwendung historischer
Wappen betroffen. Die Gemeinden müssten über die Art ihrer Namensverwendung
entscheiden können. Die angegriffene Regelung nehme ihnen die Möglichkeit der
Namensdarstellung durch Verwendung des eigenen Wappens.
III.
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
geklärt sind (vgl. BVerfGE 50, 195 <200 ff.>; 59, 216 <226>; 83, 363 <382>; 91, 228 <236>).
Ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung
der Garantie kommunaler Selbstverwaltung angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer
Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen nach
§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert dargetan.
1. Die Beschwerdeführerin zeigt die Möglichkeit einer Betroffenheit der durch Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG geschützten Organisationshoheit nicht auf.
a) Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis
zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der
Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>) wie auch im Hinblick auf das Recht zur
Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; 91, 228 <236>). Im
Bereich der Organisationshoheit gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG Eigenverantwortlichkeit
auch für den übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; 91, 228 <236>).
Allerdings bedarf nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde einer
spezifischen Rechtfertigung. Die Organisationshoheit ist von vornherein nur relativ
gewährleistet. Den Gemeinden müssen nur insgesamt nennenswerte organisatorische
Befugnisse verbleiben. Außerdem muss ihnen ein hinreichender organisatorischer Spielraum
bei der Wahrnehmung der einzelnen Aufgabe offen gehalten werden, wobei Unterschiede
zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis eine
Rolle spielen. Für keinen Aufgabenbereich darf ausgeschlossen werden, dass die
Gemeinden zumindest der inneren Organisation auch selbst noch auf die besonderen
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Anforderungen am Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können. Lässt
d e r Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation Raum zu
selbstverantwortlichen Maßnahmen, findet eine Kontrolle, ob die von ihm getroffenen
Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhen, nicht statt
(vgl. BVerfGE 91, 228 <240 ff.>).
b) Nach diesem Maßstab ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer
Betroffenheit der Organisationshoheit nicht zu entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge,
dass die angegriffene Regelung überhaupt nennenswerte Auswirkungen auf die interne
Organisation der Aufgabenerfüllung hat, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur, dass der
Beschwerdeführerin bei der Organisation ihrer Aufgaben als Zulassungsstelle insgesamt ein
hinreichender Spielraum verbleibt. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, dass ihr als
Folge der angegriffenen Regelung ein ausreichender organisatorischer Spielraum nicht mehr
verbliebe. Derartiges ist auf der Grundlage ihres Vortrags auch nicht erkennbar, da § 23 Abs.
4 Satz 2 StVZO die Beschwerdeführerin bei der organisatorischen Gestaltung nur punktuell
und geringfügig beschränkt.
2. Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf
Führung des eigenen Namens (vgl. BVerfGE 50, 195 <200 ff.>; 5 9 , 216 <226>) nicht
substantiiert dar. Dabei kann offen bleiben, ob das Namensrecht, wie es durch Art. 28 Abs. 2
GG geschützt ist, auch das Recht zur Führung eines eigenen Wappens umfasst. Jedenfalls
ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin - die Existenz eines solchen Rechts unterstellt -
nicht zu entnehmen, dass dieses durch die angegriffene Maßnahme beeinträchtigt wäre.
Denn weder stellt § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO die grundsätzliche Befugnis der
Beschwerdeführerin zur Führung ihres Stadtwappens in Frage, noch liegt, da eine Änderung
des Wappens nicht im Raum steht, eine derjenigen Fallgestaltungen vor, in denen das
Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der staatlichen Festlegung oder Änderung
des Gemeindenamens eine Beeinträchtigung des Namensrechts in Betracht gezogen hat
(vgl. BVerfGE 50, 195 <200>; 59, 216 <226>). Dass die von der Beschwerdeführerin
geforderte weiter gehende Befugnis, auch im übertragenen Wirkungskreis über die Art und
Weise der Dokumentation des eigenen Namens - insbesondere hinsichtlich der Verwendung
des Stadtwappens - frei entscheiden zu können, in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Garantie der
Einrichtung kommunaler Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 79, 127 <143>) eine Stütze finde,
ist weder ausgeführt noch ersichtlich.
3. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erörterung mehr, ob dem Bund die Kompetenz
zum Erlass der angegriffenen Regelung zukam. Da die Selbstverwaltungsgarantie durch die
angegriffene Regelung nicht betroffen ist, kann die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der
angegriffenen Regelung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im
Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreichen (vgl. BVerfGE 56, 298
< 3 1 0 > , 7 1 , 25 <37>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370
<371>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 <522>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Di Fabio