Urteil des BVerfG vom 12.11.2000

verfassungsbeschwerde, abweisung, zugehörigkeit, ausnahmefall

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut Bäcker und Koll.,
Klingerstraße 24, Frankfurt am Main -
1
2
3
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 857/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der bosnischen Staatsangehörigen
1. G... ,
2. G... ,
3. G... ,
4. G... ,
5. G... ,
6. G... ,
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. April 1998 - 9 E
31097/97.A (1) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 12. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage
der Beschwerdeführer auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt, die
an eine qualifizierte Klageabweisung zu stellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer
Asylklage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer
gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) voraus, dass im maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der
Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel
bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter
4
5
6
Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der
Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb
das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht
nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist
(vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>). Den sich für das Klageverfahren hieraus
ergebenden Mindestanforderungen ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des
Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 -,
NVwZ-Beilage Nr. 6/1994, S. 41, vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, nur in JURIS
veröffentlicht, vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2748/93 -, NVwZ-Beilage Nr. 1/1995, S. 1 und
vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 6/1997, S. 42). Dieselben
Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche
Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zu stellen (stRspr, vgl.
Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3.
September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, BayVBl 1997, S. 15 f. und vom 7. November 1996 - 2
BvR 1318/95 -, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 42 f.).
Wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass diese Maßstäbe auch bei
Abweisung einer allein auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
gerichteten Klage als offensichtlich unbegründet gelten - was vom Bundesverfassungsgericht
bislang noch nicht entschieden wurde -, so kann die Verfassungsbeschwerde gleichwohl
keinen Erfolg haben. Zwar wird die angegriffene Entscheidung dann nicht den
verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht, die im Fall der Abweisung der Klage als
offensichtlich unbegründet an die Urteilsbegründung zu stellen sind. Die schlicht durch
Unterstreichung hervorgehobene Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet,
genügt nicht den Anforderungen an ein Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG (Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1993,
InfAuslR 1993, S. 146 <149>). Es wird nicht einmal formelhaft dargelegt, welches - abstrakt
gesehen - die für die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmenden
Maßstäbe sind. Ferner wird an keiner Stelle der Entscheidungsgründe auch nur ansatzweise
erkennbar gemacht, warum die Klage offensichtlich unbegründet sein soll.
Dennoch müsste der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben: Angesichts der
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführer im Fall einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit einer günstigeren
Entscheidung rechnen könnten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 u.a. -,
AuAS 1996, S. 117 f.). Der Vorsitzende des für asyl- und ausländerrechtliche Streitigkeiten
aus Bosnien-Herzegowina zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
hat unter dem 31. Mai 2000 mitgeteilt, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen (alte, alleinstehende Personen, allein erziehende Mütter mit Kleinkindern
usw.) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bei nicht serbischen
Volkszugehörigen aus der Republika Srpska bejaht habe (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 16 B 1398/98 - NWVBl 1999, S. 29; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 11 S 1628/99 - VGHBW-Ls 2000, Beilage 4,
B 2). Für einen derartigen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich, vielmehr handelt es
sich bei den Beschwerdeführern um eine intakte Großfamilie. Die Zugehörigkeit zu einer
besonderen Gruppe, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigte, wird auch von den
Beschwerdeführern selbst nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio