Urteil des BVerfG vom 06.10.1994

Teilweise erfolgreicher Antrag auf Auslagenerstattung

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 856/81 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K. ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wingerter und Jürgen Goloiuch, Wilhelmstraße 16, Heilbronn -
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juli 1981 - 2 AR 2/79, Ausl. 4/79 -,
b) den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1981 - 2 AR 2/79, Ausl. 4/79 -
u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung
der Richterin Präsidentin Limbach,
der Richter Böckenförde,
Klein,
der Richterin Graßhof,
der Richter Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer
gemäß § 34a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 6. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen vollständig und die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
1
Mit Beschluß vom 26. Januar 1982 (BVerfGE 59, 280) hat der Senat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und
mit Beschlüssen vom 20. April 1982 und vom 6. Juli 1982 mit Wirkung vom 26. April 1982 und vom 26. Juli 1982 wiederholt.
Mit Beschluß vom 6. Juli 1982 (BVerfGE 61, 28) hat der Senat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich
gegen den Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1981 richtete. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juli 1981 richtete, hat sie sich
durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 1992 und vom 17. November 1992 erledigt.
II.
2
Der Antrag auf Erstattung der Auslagen ist teilweise begründet. Soweit er sich auf das Verfahren über den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung bezieht, ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle Auslagenerstattung anzuordnen; soweit er
sich auf das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde bezieht, ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG hinsichtlich des erledigten
Teiles eine Auslagenerstattung anzuordnen. Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 19. November 1991 (BVerfGE 85,
109 <114 ff.>) dargelegt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das
Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.
3
Da der nachträglich aufgehobene Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juli 1981, der die Zulässigkeit der
Auslieferung betraf, sowohl rechtlich als auch tatsächlich von größerer Bedeutung war, als der Auslieferungshaftbefehl des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1981, war die teilweise Auslagenerstattung wie aus der Entscheidungsformel
ersichtlich anzuordnen.
Limbach
Böckenförde
Klein
Graßhof
Kruis
Kirchhof
Winter
Sommer