Urteil des BVerfG vom 17.02.2016

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 854/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des F...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 2015 - 2 Ws
551/14 Vollz -,
b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. August 2014 - 7c StVK
67/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft (vgl. § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG), weil er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung
der Rechtsbeschwerde gestellt hat.
1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen
Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen
Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42,
252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass ein Antrag des
Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1
StVollzG zur Begründung seiner Verfahrensrüge Aussicht auf Erfolg hätte. Das
Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
als unzulässig verworfen, weil die Rüge in der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten
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Rechtsbeschwerde nicht begründet worden war. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür
vor, dass dem ein Justizfehler zugrunde liegt.
a) Eine durch Fehler der aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf
einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 5, 151 <153>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2
BvR 907/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.
Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 4; vgl. zu
§ 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 ff.).
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls
auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde zwar nicht insgesamt unzulässig ist, die
Verfahrensrüge aber wegen eines Fehlers der Justiz offensichtlich nicht in einer Weise
ausgeführt wird, die den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügt (vgl. zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung zur Ausführung der Verfahrensrüge
bei Verschulden des Rechtspflegers auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR
552/90 -, juris, Rn. 6). Auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck der
Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG - wie bei der Parallelvorschrift in § 345 Abs. 2
StPO - darin liegt sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und
rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis soll
demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen; daneben soll es aber auch
zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein
Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl.
BVerfGK 8, 303 <305>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 6; vgl. zu § 345 StPO auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR
1471/01 -, juris, Rn. 12). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers
erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge.
b) Sollte der Beschwerdeführer einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag mit
entsprechender Begründung stellen, wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben, ob
die offensichtlich mangelhafte Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Justizfehler
beruht. Hierfür liegen gewichtige Anhaltspunkte vor.
So hat der Beschwerdeführer dem Rechtspfleger einen vierseitigen Schriftsatz vorgelegt
mit der Bitte, diesen als Grundlage für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu
verwenden. Gleichwohl wird mit der Rechtsbeschwerde pauschal die Verletzung materiellen
und formellen Rechts gerügt. Die Begründung erschöpft sich in der Bemerkung, dass die
angefochtene Entscheidung das LSVVollzG und die Grundrechte des Beschwerdeführers
verletze. Im Übrigen wird lediglich „als Anregung“ auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers
verwiesen. Weshalb die Ausführungen aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers in keiner
Weise Eingang in das Protokoll gefunden haben, ist nicht nachvollziehbar.
Ein etwaiger Justizfehler ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Oberlandesgericht
festgestellt hat, dass auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht
den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen. Es gehört gerade zu den
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Aufgaben des Rechtspflegers, den Rechtsbeschwerdeführer dabei zu unterstützen, sein
Anliegen in einer Weise vorzutragen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Möglichkeit
erfüllt.
2. Eine Wiedereinsetzung scheidet auch nicht wegen Fristablaufs aus. Jedenfalls in Fällen,
in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt,
fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. BVerfGK 5, 151 <154>; 8, 303 <304>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -,
juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September
2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -,
juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 -
2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3). Unterbleibt die Belehrung, scheitert eine
Wiedereinsetzung nicht am zwischenzeitlichen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Ob das
Unterbleiben der Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dazu führt, dass
bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird
(vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR
1541/13 -, juris, Rn. 3), oder ob die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist
erst beginnt, wenn der Betroffene über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung belehrt worden
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2
BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15), kann insoweit offenbleiben (vgl. BVerfGK 5, 151 <154 f.>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR
172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 17).
Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche ab Zustellung des vorliegenden
Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz oder der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist, die
Begründung der Rechtsbeschwerde ergänzen, indem er zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt (§§ 118, 120 Abs. 1 Satz 2, 130 StVollzG in Verbindung mit §§ 45
Abs. 1 Satz 1, 299 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerdefrist als auch
vorsorglich im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm Gelegenheit zu geben.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König