Urteil des BVerfG vom 16.01.1998

verfassungsbeschwerde, bekanntmachung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 847/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des A...
gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 1995 - 2 K
4355/94.A -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Gunter Christ
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 16. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-
Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Gunter Christ.
Hassemer
Sommer
Jentsch