Urteil des BVerfG vom 17.05.2004

verfassungsbeschwerde, bayern, ermessen, vizepräsident

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Johannes Driendl,
Maximilianstraße 29, 95444 Bayreuth -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 834/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2002 - Ws
234/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 10. April 2002 - StVK
88/01 -,
c) mittelbar das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders
rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24.
Dezember 2001 (BayGVBl S. 978)
hier:
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 17. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in
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Worten: einhunderttausend EURO) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EURO (§ 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des
Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den
Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven
Verfassungsrechts (BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Allein dieser Gesichtspunkt
rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
(vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein ganz erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die
Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang
betroffen. Sie hat zudem zu einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit von Normen
veranlasst, die allgemein, über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers
hinaus, von besonderer Bedeutung ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000 EURO entspricht dem Antrag
des Beschwerdeführers und der Ansicht des dazu angehörten Freistaates Bayern.
Hassemer
Jentsch
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt