Urteil des BVerfG vom 15.05.2001

verfassungsbeschwerde, rückgabe, erlass, hauptsache

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 826/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2001 - StVK 255/01 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM (in
Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Besitz von privaten Handtüchern eines
Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt.
1. Der Beschwerdeführer, ein Diplom-Kaufmann und "Volljurist", verbüßt eine Freiheitsstrafe
im offenen Strafvollzug. Nachdem ihm auf Grund einer Änderung der Hausordnung ein
privates Handtuch weggenommen worden war, begehrte er die Rückgabe dieses Handtuchs
und die Genehmigung des Besitzes zweier privater Handtücher. Die Justizvollzugsanstalt
lehnte dies ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit dem die Justizvollzugsanstalt verpflichtet werden sollte, ihm
das Handtuch zurückzugeben. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil er auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache abziele; dafür fehle ein anerkennenswertes Interesse.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser
Entscheidung. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt er den beim
Landgericht gestellten Antrag weiter. Er sieht sich in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und
103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe im Eilverfahren die Rückgabe des einen Handtuchs
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gefordert, in der Hauptsache die Genehmigung des Besitzes zweier Handtücher. Dies habe
das Landgericht verkannt und deshalb ein auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtetes
Begehren angenommen. Entweder liege juristische Ignoranz oder Unvermögen vor.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Ein besonders
schwerer Nachteil kann ihm nicht entstehen. Er meint selbst, es sei an sich "die Zeit und
Mühe nicht wert, sich über eine solche Banalität - Rückgabe eines Handtuchs - zu
echauffieren". Im Übrigen gehen seine Ausführungen fehl. Zwar hat das Landgericht seiner
Eilentscheidung möglicherweise den in seinem Sachbericht erwähnten Hauptsacheantrag auf
Gestattung des Besitzes zweier Handtücher an Stelle des formal gestellten Eilantrages auf
Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Rückgabe eines Handtuchs zu Grunde gelegt.
Dies ist offensichtlich ohne Bedeutung, da im Eilverfahren keine strikte Antragsbindung
besteht und der Eilantrag im weiter gehenden Hauptsacheantrag enthalten ist; denn die
faktische Rückgabe des einen Handtuchs entgegen der neuen Hausordnung setzt die
Genehmigung des Besitzes voraus. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts einfach-
rechtlich zutreffend; Verfassungsrecht ist nicht verletzt.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der - in unzulässiger
Weise auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete - Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.
5. Gegen den Beschwerdeführer ist eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM zu
verhängen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die
Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen.
Es muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch mutwillige
Verfassungsbeschwerden in völlig belanglosen Angelegenheiten behindert wird und dadurch
den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann
(stRspr;
vgl.
Beschlüsse
der
2.
Kammer
des
Zweiten Senats
des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14.
September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419). Die
Verfassungsbeschwerde
hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Für diese
Angelegenheit fordert der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag zudem einen
Bearbeitungsvorrang, der einer bedeutungslosen Sache nicht zusteht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff