Urteil des BVerfG vom 24.11.2000

verfassungsbeschwerde, reisekosten, wahlverteidiger, berufsausübungsfreiheit

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 813/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1999
- 2 Ws 35/99 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 22. Januar 1999 - 1 Js 1848/94
KLs -,
c) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. Dezember 1998 - 1 Js
1848/94 KLs -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 24. November 2000 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1999 - 2
Ws 35/99 - und des Landgerichts Hanau vom 22. Januar 1999 - 1 Js 1848/94 KLs -
sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 15.
Dezember 1998 - 1 Js 1848/94 KLs -, soweit darin die Festsetzung der Erstattung
von Reisekosten und der Zahlung von Abwesenheitsgeld abgelehnt worden sind,
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Reisekosten des gerichtlich
bestellten Strafverteidigers.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in Hamburg, verteidigte den
türkischen Staatsangehörigen B. Dieser befand sich im Februar 1994 in der
Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Der Beschwerdeführer zeigte dem zuständigen
Ermittlungsrichter unter Vorlage einer Vollmacht die Übernahme der Verteidigung an und
beantragte seine gerichtliche Bestellung zum Verteidiger. Er wurde am 26. April 1994 vom
Vorsitzenden der für das Hauptverfahren zuständigen Strafkammer des Landgerichts zum
Verteidiger bestellt. Nach Anklageerhebung wurde sein Mandant B. in die
Justizvollzugsanstalt Hanau verlegt. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm zur Vorbereitung
der Hauptverhandlung dort ein Informationsgespräch mit dem Angeklagten unter
Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse zu bewilligen und die
Erforderlichkeit seiner Reise festzustellen. Der Vorsitzende der Strafkammer genehmigte die
Informationsreise sowie die Beiziehung eines Dolmetschers und verfügte, dass die Kosten
dafür aus der Staatskasse vorzulegen seien. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht
fand an zwei Verhandlungstagen statt. Dazu reiste der Beschwerdeführer jeweils aus
Hamburg an.
2. Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 6. Mai 1997 die Festsetzung seiner
Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.524,57 DM, darunter Reisekosten und
Abwesenheitsgeld in Höhe von 2.297,75 DM.
a) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts setzte die Gebühren durch
Beschluss vom 15. Dezember 1998 antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der
Erstattung der Reisekosten und der Zahlung von Abwesenheitsgeld ab. Nach der ständigen
Rechtsprechung
des Oberlandesgerichts seien die Reisekosten eines auswärtigen
Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen sei, nicht erstattungsfähig.
b) Hiergegen wandte der Beschwerdeführer mit der Erinnerung ein, die Versagung der
Auslagenerstattung entspreche nicht dem Gesetz und sei unverhältnismäßig. Das
Landgericht wies die Erinnerung durch Beschluss vom 22. Januar 1999 zurück. Nach seiner
Rechtsprechung könne ein früherer Wahlverteidiger, der danach zum Verteidiger bestellt
worden sei, nicht mehr an Gebühren ersetzt verlangen als ein Wahlverteidiger beanspruchen
könne.
c) Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Die
Entscheidung des Landgerichts entspreche nicht dem Gesetz. Seine Bestellung zum
Verteidiger sei ohne Vorbehalt erfolgt. Zu berücksichtigen sei auch die Feststellung der
Erforderlichkeit seiner Informationsreise unter Zahlung eines Vorschusses. Es sei
unzumutbar, wenn der bestellte Verteidiger seine Reisekosten selbst tragen müsse und
letztlich mehr Auslagen habe als er an Gebühren verdiene. Das Oberlandesgericht verwarf
die Beschwerde. Die Entscheidung des Landgerichts entspreche seiner bisherigen
Rechtsprechung. Danach sei maßgebliches Kriterium für die Berechnung der Gebühren und
Auslagen die erstmalige Beauftragung des Verteidigers. Seine Rechtsprechung sei vom
Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde in einer
anderen Sache bestätigt worden.
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. April 1999 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen. Er macht aus eigenem Recht die
Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG
geltend. Die angegriffenen Entscheidungen ließen eine plausible Begründung vermissen. Es
sei willkürlich, dem bestellten Verteidiger nach vorangegangener Genehmigung einer
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Informationsreise unter Zahlung eines Vorschusses nachträglich die Auslagenerstattung zu
versagen. Dies verstoße auch gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, weil dadurch
die
Verteidigung
nachträglich
beeinträchtigt werde. Darüber hinaus liege ein
enteignungsgleicher Eingriff vor. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werde auch
nicht durch die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat die hessische Landesregierung Stellung genommen.
Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
berücksichtigten nicht in ausreichendem Maße die Bedeutung und Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit
des Beschwerdeführers; sie führten auch zu einer
unverhältnismäßigen Einschränkung dieses Rechts. Die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsanwalts zum Verteidiger sei ein Fall der Indienstnahme eines Privaten zu öffentlichen
Zwecken; dafür sei der Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen. Die Grenze des
Zumutbaren werde überschritten, wenn er durch Reisekosten einen Teil seines sonstigen
Einkommens preisgeben müsse, um seiner Pflicht zur sachgerechten Verteidigung
nachzukommen. Gründe des Gemeinwohls könnten für ein solches Ergebnis nicht gefunden
werden. Bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit der Auslagen des bestellten
Verteidigers sei mittelbar auch das Interesse des Beschuldigten an effektiver Verteidigung zu
beachten. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Jedenfalls soweit
die Erstattung der Auslagen für die Informationsreise versagt wurde, sei auch das
Willkürverbot verletzt worden; denn insoweit gingen die angegriffenen Entscheidungen
darüber hinweg, dass die Erforderlichkeit der Informationsreise bereits bindend festgestellt
worden sei (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die angegriffenen Entscheidungen deuten im Blick auf
die ständige Rechtsprechung, die ihnen zugrunde liegt, auf eine generelle Vernachlässigung
dieser Grundrechte hin (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere nach dem durch eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtzeitig erhoben
worden, und sie ist mit der - der Sache nach erhobenen - Rüge, die angegriffenen
Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit, in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet. Die
für
die
Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen
Fragen
hat
das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Dass eine
Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ausdrücklich gerügt wurde, steht deren
Prüfung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>; 84, 366 <369>; 85, 214 <217>).
1. Die angegriffenen Entscheidungen weisen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ansprüche
aus beruflicher Tätigkeit teilweise ab und berühren damit dessen
Berufsausübung. Sie sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 47,
285 <321>; 83, 1 <13>; 101, 331 <346>).
a) Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme
Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 39, 238 <241>; 68, 237 <253 f.>). Sie erfolgt
im öffentlichen Interesse daran, dass der Beschuldigte in den Fällen, in denen die
Verteidigung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens notwendig ist (vgl. § 140
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StPO), rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 39, 238 <242>; 6 8 , 237 <254>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.
November 1986 - 2 BvR 1169/86 -, JurBüro 1987, Sp. 1029). Der gerichtlich bestellte
Verteidiger muss die Verteidigung übernehmen (§ 49 BRAO); nur aus wichtigem Grund kann
er die Aufhebung der Beiordnung beantragen (§ 49 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO). Er muss die
Verteidigung - gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer beruflicher Interessen - in
sachgerechter Weise führen. Im Gegensatz zum Wahlverteidiger hat der bestellte Verteidiger
die Verteidigung selbst zu führen; er hat insbesondere an der Hauptverhandlung selbst
ununterbrochen teilzunehmen und darf keine Untervollmacht erteilen. Im Übrigen hat er
dieselben Aufgaben wie ein gewählter Verteidiger.
Angesichts dieser umfassenden Inanspruchnahme des bestellten Verteidigers hat der
Gesetzgeber dessen Aufgabe nicht als vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht
ausgestaltet, sondern er sieht vor, dass der bestellte Verteidiger für seine Tätigkeit honoriert
wird (§ 97 Abs. 1 BRAGO) und Ersatz seiner Auslagen erhält (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BRAGO),
es sei denn, die Auslagen seien zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des
Mandanten nicht erforderlich (§ 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die für
die Auslagenerstattung bei Prozesskostenhilfe geltende weitere Ausnahme gemäß § 126
Abs. 1 Satz 2 BRAGO für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt
seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, wird in § 97 Abs. 2 BRAGO
nicht in Bezug genommen. Ein anderer gesetzlicher Grund für die Versagung der
Auslagenerstattung an den bestellten Verteidiger findet sich nicht. Er kommt auch bei
Gesamtbetrachtung der Vergütungsregelung nicht in Betracht; denn der Vergütungsanspruch
des bestellten Verteidigers liegt bereits erheblich unter den als angemessen geltenden
Rahmengebühren des Wahlverteidigers (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>).
Diese Begrenzung ist zwar durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls
vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an der Einschränkung des
Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt; dies gilt aber nur, sofern die Grenze der
Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>). Eine Kürzung der gesetzlich
genau bestimmten Gebühren oder eine Versagung der Erstattung von Auslagen, die für die
sachgerechte Verteidigung erforderlich waren, kann dem bestellten Verteidiger ein
unzumutbares Opfer abverlangen. Sie ist dann mit dem Recht auf freie Berufsausübung
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 47, 285 <321 f.>; 54, 251 <271>;
68, 237 <255>).
b) Daran gemessen, verstoßen die angegriffenen Entscheidungen gegen das Recht des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie berücksichtigen nicht, dass die
Gebühren für die Verteidigertätigkeit des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1 BRAGO)
vollständig aufgezehrt werden, wenn ihm die Kosten für seine zur sachgerechten
Verteidigung notwendigen Reisen nicht erstattet werden. Diese Auslagen übersteigen sogar
die Gebühr für die Verteidigertätigkeit, so dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit
als bestellter Verteidiger im konkreten Fall wirtschaftliche Verluste erleiden müsste, wenn die
angegriffenen Entscheidungen Bestand hätten. Die Grenze des Zumutbaren wird dadurch
überschritten. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als die Fälle, die durch die nicht mit
Gründen versehenen Nichtannahmebeschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1996 - 2 BvR 289/96 - und vom 10.
Dezember 1996 - 2 BvR 366/96 - entschieden worden sind, auf die sich das
Oberlandesgericht beruft.
Auch ist das im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigende
Gleichheitsgebot (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>) verletzt; denn wenn die Tätigkeit als
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gerichtlich bestellter Verteidiger nicht vergütungsfrei ausgestaltet ist, so entspricht jedenfalls
das Ergebnis der angegriffenen Entscheidungen, nach dem der Beschwerdeführer wegen
seiner Tätigkeit als bestellter Verteidiger einen wirtschaftlichen Verlust erleiden müsste, nicht
dem Gesetz (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), ohne dass die angegriffenen
Entscheidungen dafür eine nachvollziehbare Begründung enthielten. § 126 Abs. 1 Satz 2
BRAGO gilt insoweit nicht entsprechend; denn die Frage, ob die Bestellung eines
auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger erforderlich ist, wird bereits bei der Auswahl des
Verteidigers nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geprüft. Daher sind dann, wenn das Gericht die
Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich auch
diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger
seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
28. Aufl., § 97 BRAGO Rn. 39 m.w.N.).
Die Erforderlichkeit der Informationsreise des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der
Hauptverhandlung wurde mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren
festgestellt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Zur Teilnahme an der Hauptverhandlung war der
Beschwerdeführer
ohnehin rechtlich
verpflichtet.
Demnach
kann
im
Kostenfestsetzungsverfahren
weder
die
Erforderlichkeit
der Bestellung
des
Beschwerdeführers zum Verteidiger noch die Erforderlichkeit seiner Reisen zur
sachgerechten Verteidigung in Frage gestellt werden. Gründe des Gemeinwohls, die die
Belastung des Beschwerdeführers mit einem wirtschaftlichen Verlust infolge seiner Tätigkeit
als bestellter Verteidiger rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche
Gründe in den angegriffenen Entscheidungen genannt. Warum nach der ständigen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, der das Landgericht gefolgt ist, das maßgebliche
Kriterium für die Berechnung von Gebühren und Auslagen die erstmalige Beauftragung des
Verteidigers sein soll, wird gleichfalls nicht erläutert, obwohl es sich dem Gesetz nicht
unmittelbar entnehmen lässt.
2. Ob auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers
verletzt sind, kann offen bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Broß