Urteil des BVerfG vom 29.07.2005

verfassungsbeschwerde, durchsuchung, tatverdacht, eingrenzung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. h.c. Gerhard Strate und Koll.,
Holstenwall 7, 20355 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 804/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2005 - 620 Qs
5-6/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2004 - 165
Gs 2473/02 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2004 - 165
Gs 2473/02 -,
d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 10. März 2004 - 165 Gs
2473/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 29. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer Durchsuchungsbeschlüsse angreift, die sich nicht
auf seine eigenen Wohn- und Geschäftsräume, sondern auf Räumlichkeiten der A.
AG oder der vormaligen Firma D. (nunmehr D.) beziehen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan,
insoweit selbst durch die angegriffenen staatlichen Hoheitsakte betroffen zu sein (vgl.
BVerfGE 13, 1 <9> ).
2. Im Übrigen genügen die Durchsuchungsbeschlüsse ihrer verfassungsrechtlich
gebotenen Begrenzungsfunktion.
a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der
Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der
Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen
abgesteckt ist, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen in Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103,
142 <151 f.> ).
b)
Diesen
verfassungsrechtlichen
Anforderungen haben
die
Durchsuchungsbeschlüsse Rechnung getragen.
aa) Anders als im Fall der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfen sich die Angaben zum
Tatvorwurf in den hier zu überprüfenden Durchsuchungsanordnungen nicht in der
bloßen Verdachtannahme einer nicht konkretisierten Steuerhinterziehung (vgl. hierzu
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 –, NJW 2002, S. 1941 f., und vom 5. Mai 2000 – 2 BvR
2212/99 –, NStZ 2000, S. 601 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483).
bb) Hier liegt den Maßnahmen der in den Durchsuchungsbeschlüssen mitgeteilte
Verdacht eines banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten zugrunde.
A u s diesen Angaben wird deutlich, dass es sich bei den hinterzogenen
Einfuhrabgaben nicht nur um den Zoll, sondern auch um die Einfuhrumsatzsteuer und
die Tabaksteuer als weitere mit dem konkreten Warenverkehr zusammenhängende
Verbrauchssteuer handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG). Der Tatvorwurf wird zudem
durch die Eingrenzung des Tatzeitraums, durch die Benennung der an dem
Schmuggel beteiligten Firmen sowie durch die beispielhafte Beschreibung der
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Transportwege und Transportmittel - auch hinsichtlich seines erkennbar erheblichen
Umfangs - in verfassungsrechtlich hinreichender Weise konkretisiert.
3. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, in den Durchsuchungsbeschlüssen seien
die den Tatverdacht begründenden Umstände nicht in hinreichender Weise mitgeteilt
worden, zeigt er keine Verletzung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf. Die
Verdachtsgründe müssen in dem Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann nicht
zwingend mitgeteilt werden, wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen
Durchsuchungsgestattung nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2003 – 2 BvR 180/03 -
, NStZ 2004, S. 160).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff