Urteil des BVerfG vom 09.08.2002

verfassungsbeschwerde, bekanntmachung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Kost,
Holzstraße 42, 55116 Mainz -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 8/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des N...
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.
November 1999 - 11 A 12153/99 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. August 1999 - 8 K
2623/98.MZ -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 9. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat bereits die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die quantitative Intensivierung exilpolitischer
Tätigkeiten einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen
kann. Wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, setzt dies voraus, dass die
exilpolitischen Aktivitäten, auf die ein Asylfolgeantrag gestützt wird, sich "im Einzelfall oder in
ihrer Gesamtschau qualitativ von den Umständen abheben, die Gegenstand eines
vorangegangenen Verfahrens waren". Damit ist zugestanden, dass quantitative
Veränderungen in der Summe ("Gesamtschau") in eine neue, einen Anspruch auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens begründende Qualität umschlagen können. Die Klage des
Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht ist nicht deshalb erfolglos geblieben, weil
dies verkannt worden wäre, sondern weil das Verwaltungsgericht nach inhaltlicher Prüfung
des klägerischen Vorbringens den Umschlag der fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in eine neue Qualität verneint hat. Die diesbezüglichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts überschreiten nicht den Wertungsrahmen, der den Fachgerichten
für die Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
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i.V.m. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 VwVfG eingeräumt ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl
2000, S. 1048 <1049>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff