Urteil des BVerfG vom 08.12.2005

faires verfahren, verfassungsbeschwerde, sicherungsverwahrung, voreingenommenheit

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. h.c. Gerhard Strate und Koll.,
Holstenwall 7, 20355 Hamburg -
1
2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P ...
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2005 - 3 StR
452/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Juli 2004 - 22 Kls 13/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 8. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
I.
1.
Das
Landgericht
hat
den
Beschwerdeführer wegen
eines
Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und
seine
Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat der
Beschwerdeführer u.a. folgendes Prozessgeschehen beanstandet:
3
4
5
6
7
Im Rahmen eines nach Beginn der Hauptverhandlung zwischen Gericht,
Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführten Gesprächs über Möglichkeiten einer
d i e Beweisaufnahme abkürzenden Verfahrenserledigung hatte der Vorsitzende
mitgeteilt, dass bei einer geständigen Einlassung eine Obergrenze von zwölf Jahren
Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt werden könne, während bei streitiger Durchführung
der Hauptverhandlung die - in der Anklageschrift nicht erwähnte - Anordnung von
Sicherungsverwahrung "im Raum" stünde. Einen solchen Vorschlag nahm der
Beschwerdeführer nicht an.
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof die Revision
des Beschwerdeführers verworfen (veröffentlicht in NStZ 2005, S. 526). Sollte der
Vorsitzende versucht haben, die Sicherungsverwahrung zum Gegenstand einer
Urteilsabsprache zu machen, so läge hierin zwar ein schwerwiegender
Rechtsverstoß. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Besorgnis, die Strafkammer
könne im Anschluss in ihrer Entscheidung über die Anordnung nicht mehr frei
gewesen sein, begründe aber keine den Bestand des Urteils gefährdende Verletzung
des Rechts auf ein faires Verfahren. Insofern seien die Regeln über die
Richterablehnung vorgreiflich. Die behaupteten Vorgänge hätten berechtigterweise
Anlass zu einem Ablehnungsgesuch geben können, ein solches habe der
Beschwerdeführer aber nicht gestellt. Im Übrigen lasse die Anordnung der
Sicherungsverwahrung keinen Verstoß gegen sachliches Recht erkennen.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des
Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot, die Verletzung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie seines Anspruchs auf ein faires
Verfahren. Der Bundesgerichtshof habe den Verfahrensverstoß perpetuiert und durch
das Zulässigkeitserfordernis eines vorherigen Befangenheitsantrags sachwidrig und
willkürlich den Zugang zum Rechtsmittelgericht erschwert.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren liegt nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht auf der geltend
gemachten Verfahrensverletzung beruht. Der Versuch, eine verfahrensbeendende
Absprache zu treffen, schlug fehl. Zur Abgabe eines Geständnisses kam es nicht. Das
Gericht hätte auch ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß untersuchen
8
9
10
11
müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung
vorlagen. Ein Absehen von dieser Prüfung konnte der Beschwerdeführer nicht
beanspruchen. Die Versagung eines unrechtmäßigen Vorteils begründet keine
Rechtsverletzung.
2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrüge auch beanstandet hatte,
wegen ihres Verhaltens bei der versuchten Anbahnung der Absprache seien die
Richter in ihrer Entscheidungsfindung innerlich nicht mehr frei gewesen, hat der
Bundesgerichtshof
in
der
Sache
nicht entschieden. Grundrechte des
Beschwerdeführers sind hierdurch aber nicht verletzt. Denn ein Verstoß gegen die
i nsow ei t vorrangig zu prüfende, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende
Rechtsschutzgarantie ist nicht gegeben.
a) Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg
zu den Gerichten offen steht, sondern garantiert auch die Effektivität des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 94, 166 <226> ). Das Gericht darf ein
von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für
den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>).
Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung
d e r verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise
erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45
<70 f.>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>).
b) Hieran gemessen liegt kein Grundrechtsverstoß vor. Der Bundesgerichtshof hat
das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht sachwidrig verkürzt.
aa) Der Beschwerdeführer hat gerügt, die unfaire Verfahrensgestaltung habe
Einfluss
auf
den Rechtsfolgenausspruch
gehabt;
das
vorgetragene
Prozessgeschehen habe eine innere Festlegung der Richter bedingt, weil sie sich
durch das unrechtmäßige Verhalten im Rahmen der versuchten Absprache einem
Erwartungsdruck ausgesetzt hätten, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Damit
hat er der Sache nach eine Voreingenommenheit der erkennenden Richter
beanstandet. Eine Befangenheit ist gegeben, wenn die innere Haltung eines Richters
s e i n e erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den
Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 <146> ).
Danach ist die Annahme des Bundesgerichtshofs, insoweit stellten die (über den
12
13
14
absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gesicherten) strafprozessualen
Regelungen über die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der
Befangenheit den spezielleren Rechtsbehelf dar, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
bb) Die Möglichkeit, eine unfaire Verfahrensgestaltung einschließlich eines
Verstoßes gegen § 136 a StPO zu rügen, wird damit nicht eingeschränkt. Ein
Beschwerdeführer kann in diesen Fällen sowohl den Verfahrensverstoß unter dem
Gesichtspunkt des § 337 StPO als auch, nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs
in der Hauptverhandlung, die unzulässige Mitwirkung eines abgelehnten Richters
nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen. Diese Möglichkeiten stehen selbständig
nebenei nander: Im
ersten
Fall
bedarf
es
eines
vorangegangenen
Ablehnungsgesuchs nicht. Will sich der Beschwerdeführer hingegen auf die fehlende
Neutralität des Gerichts berufen, so hat dies, unabhängig von der gleichzeitigen Rüge
eines
aus dem beanstandeten Verhalten folgenden (durchgreifenden)
Verfahrensverstoßes, unter den Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO zu
geschehen. Hat es der Beschwerdeführer dagegen, wie hier, versäumt, einen
Befangenheitsantrag zu stellen, so kann er die richterliche Voreingenommenheit nicht
noch im Gewande einer allgemeinen Revisionsrüge geltend machen. Die speziell auf
diese Fälle zugeschnittene Rügemöglichkeit nach § 338 Nr. 3 StPO würde sonst
ihres selbständigen Anwendungsbereichs beraubt. Zugleich liefen die Regelungen
der §§ 24 ff. StPO leer, welche eine schnelle und umfassende Aufklärung des
tatsächlichen Geschehens ermöglichen und wegen der größeren Beweisnähe
gegenüber nachträglichen Ermittlungen im Revisionsverfahren eine zuverlässigere
Entscheidungsgrundlage gewährleisten sollen.
cc) Da sich die jeweiligen Zielrichtungen der Rügen hinreichend klar abgrenzen
lassen, sind Rechtsschutzlücken nicht zu besorgen. Zudem gewährt das Instrument
der Richterablehnung dem Angeklagten einen umfassenden Schutz gegen
richterliche Handlungen, die von Parteilichkeit gekennzeichnet sind, zumal es
insoweit
nicht auf den schwerlich zu erbringenden Nachweis einer
Voreingenommenheit, sondern lediglich auf die bloße Besorgnis der Befangenheit
ankommt.
dd)
Schließlich
waren
die
vom Bundesgerichtshof
verlangten
Zulässigkeitserfordernisse für den Beschwerdeführer sowohl vorhersehbar als auch
in zumutbarer Weise erfüllbar.
15
16
17
3. Danach scheidet auch eine Verletzung des nachrangig zu prüfenden Grundrechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Ein Verstoß gegen das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau