Urteil des BVerfG vom 20.09.2006

rechtliches gehör, wiener übereinkommen, diplomatische immunität, gefährdung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Republik A...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2004 - 2 Wx
34/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T
47/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Verfassungsbeschwerde liegt eine Grundbuchsache zugrunde, in der ein
deutscher Gläubiger die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein in
Bonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als Residenz des argentinischen
Botschafters in Deutschland dient oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend
f ü r diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden ist, war im
fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den Parteien umstritten. In den mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der
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Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein Botschaftsgebäude
handele, welches zu entsprechenden hoheitlichen Zwecken genutzt werde.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bonn wies mit Beschluss vom 18. Dezember
2002 den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek zurück. Auf die Beschwerde
des Antragstellers hob das Landgericht Bonn den angegriffenen Beschluss des
Grundbuchamts mit Beschluss vom 4. November 2003 auf und wies das
Grundbuchamt
an,
den Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer
Sicherungshypothek nicht aus Gründen des angefochtenen Beschlusses
zurückzuweisen. Zu den völkerrechtlichen Fragestellungen, die das Verfahren
aufwirft, hat das Landgericht Bonn im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück
unterfalle im Grundsatz nicht der Zwangsvollstreckung, weil es für diplomatische
Zwecke genutzt werde. Die R... habe aber auf den Schutz des Grundstücks wirksam
verzichtet, indem sie in den Anleihebedingungen umfassend auf ihre Immunität
verzichtet habe. Ferner werde die Ausübung der diplomatischen Funktion nicht schon
dadurch beeinträchtigt, dass auf das Grundstück eine Arresthypothek eingetragen
werde.
Die weitere Beschwerde der R... wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss
vom 24. März 2004 zurück, weil diese unbegründet sei. Es sei anerkannt, dass bei
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf
Gegenstände zugegriffen werden dürfe, die seiner diplomatischen Vertretung zur
Wahrnehmung ihrer amtlichen
Funktion dienen. Auf die Reichweite des Immunitätsverzichts komme es vorliegend
nicht an, weil von der Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch nicht einmal
eine abstrakte Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit der Mission ausgehe. Der
Schutzbereich des Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964 S. 957 ff. - WÜD) werde daher nicht
berührt. Des Weiteren könne der erkennende Senat des Oberlandesgerichts über die
völkerrechtlichen Aspekte der Sache entscheiden, ohne zuvor eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Bei den
Vorschriften der Art. 22 Abs. 2 und 3 WÜD handele es sich um
völkervertragsrechtliche Regelungen und nicht um allgemeine Regeln des
Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Aber auch eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, wonach bereits die abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs durch
hoheitliche Maßnahmen des Empfangsstaats zu unterlassen sei, werde nicht
betroffen, weil eine solche Gefährdung gerade nicht eintrete.
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II.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Sie werde in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil die
Frage, ob eine Arresthypothek auf das Grundstück eingetragen werden dürfe, dem
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG hätte vorgelegt werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien schlechthin alle Maßnahmen
d e r Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht habe eine
teleologische Reduktion des Tatbestands des Art. 22 WÜD vorgenommen, die zu
einer allgemeinen Regel des Völkergewohnheitsrechts und zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch stehe. Die völkerrechtliche Literatur
spreche dafür, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts besage, dass jegliche
Sicherungsmaßnahmen
unterbleiben
müssten.
Dazu
gehöre
auch die
Arresthypothek.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung
anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerdeführerin kann sich auch als ausländischer Staat auf die
Verletzung in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Ebenso wie das Recht auf
rechtliches Gehör steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an
einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob es sich um eine
natürliche oder eine juristische, eine inländische oder ausländische Person handelt
(vgl. BVerfGE 18, 441 <447>).
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in
ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte
waren nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet. Gesetzlicher
Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar auch das im
Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entscheidende Bundesverfassungsgericht
(vgl. BVerfGE 18, 441 <447>). Die Auseinandersetzung mit der Frage der möglichen
Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG in der Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist aber vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht stellt an die
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhöhte Anforderungen. Die Vorschrift ist
nicht bereits bei jeder irrtümlichen Überschreitung der vom Gesetz gezogenen
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Grenzen verletzt, sondern erst, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerfGE 96, 68 <77>). Allerdings
verbleibt im Falle einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge der Verletzung
d e r Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nur ein geringer Raum für die
rechtsirrtümliche Verkennung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <21>). Die
Fachgerichte haben keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung
ernstzunehmender Zweifel hinsichtlich eines Bestehens einer allgemeinen Regel des
V ö l k e r r e c h t s (vgl.
Schorkopf,
in:
Umbach/Clemens/Dollinger,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. (2005), §§ 83, 84
Rn 31). Dennoch lag in den angegriffenen Entscheidungen keine Verkennung der
gesetzlichen Vorlageverpflichtung, da ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts auch bei Anlegung eines objektiven
Maßstabs nicht bestanden.
a) Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist die Frage, ob eine
allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). In diesem
Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen der Richtigkeit der Entscheidung des
Fachgerichts gemessen am einfachen Recht und der Frage, ob eine Nichtvorlage an
das Bundesverfassungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das
Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu gewährleisten, dass
die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beachtet werden, und Vorsorge zu treffen,
dass die Gerichte diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 <360>; 64, 1 <14 f.>).
Allerdings sind Fälle denkbar, in denen die Fachgerichte das Völkerrecht falsch
auslegen oder anwenden, ohne dass eine Vorlagepflicht bestand.
Für das vorliegende Verfahren folgt aus dem auf Art. 101 Abs. 1 GG beschränkten
Prüfungsmaßstab, dass das Bundesverfassungsgericht nicht das materielle
Völkerrecht daraufhin prüft, ob die Eintragung einer Arresthypothek auf ein
Botschaftsgrundstück eines ausländischen Staates zulässig ist, sondern lediglich, ob
d a s Oberlandesgericht trotz des Bestehens von Zweifeln die Vorlagepflicht
unberücksichtigt gelassen und damit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
Maßgeblich für die Vorlagepflicht sind gerichtliche Zweifel an dem Bestehen oder
der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Einschlägig ist vorliegend
die Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts, die besagt, dass
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits dann, wenn sie eine nur abstrakte und
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typische Gefahr für den Betrieb einer diplomatischen Mission eines ausländischen
Staates darstellen, völkerrechtlich unzulässig sind, sodass es auf die konkrete
Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ankommt (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Ein
Rechtsinstitut, welches so speziell ist wie die deutsche Arresthypothek, kann nicht
Gegenstand einer eigenständigen allgemeinen Regel des Völkerrechts sein. Bei
allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um solche mit universeller
Geltung. Eine Regel mit dieser Wirkung, die gerade die Arresthypothek zulässt oder
verbietet, wird sich nicht feststellen lassen. Im Grundsatz ist es hingegen möglich, im
Rahmen einer Untersuchung des geltenden Völkergewohnheitsrechts festzustellen,
ob die deutsche Arresthypothek nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer Wirkung
vergleichbar ist mit den unzulässigen Maßnahmen gegen den Betrieb einer Botschaft
eines ausländischen Staates.
b) Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts bedeuten zum einen, dass bei einer Unschlüssigkeit oder
Zwiespältigkeit in der richterlichen Entscheidungsbildung, die auch nach Aufbietung
aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel keiner Klärung zugeführt werden
konnte, eine Pflicht zur Vorlage besteht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Band VI, Stand:
Lieferung August 2005, Art. 100 Rn. 45). Zum anderen muss das Gericht aber nicht
selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für
die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht
auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 <33>; 23, 288 <318 f.>; 64, 1
<15>; 75, 1 <11>; 92, 277 <316>; 96, 68 <77>).
Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner
Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den
Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder
den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl.
BVerfGE 23, 288 <319>; 64, 1 <15>; 96, 68 <77>).
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass nach einer
entsprechenden Auseinandersetzung mit der Thematik jedenfalls keine subjektiven
Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts bestanden. Denn das Gericht hat ausführlich und sachlich
nachvollziehbar begründet, warum es zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht
verpflichtet gewesen sei. Ein Abweichen von der Entscheidung eines ausländischen
oder internationalen Gerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich.
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Die Geltung einer völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die den Inhalt des Art. 22
Abs. 3 WÜD zum Gegenstand hat, wird durch das Oberlandesgericht nicht bezweifelt,
wenngleich die Auslegung des entsprechenden Vertrages in den Vordergrund
gestellt wird. Das Oberlandesgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gerade davon aus, dass von Völkerrechts wegen bei
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf
Gegenstände zugegriffen werden darf, die zur Wahrung der amtlichen Funktion
dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt
werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 <394 f.>). Es legt aber ausführlich und vertretbar
dar, warum die Tatbestandsvoraussetzungen der völkerrechtlichen Regel zum Schutz
von
diplomatischen Missionen
eines
fremden
Staates
vor
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hier nicht einschlägig sind.
Auch aus dem einschlägigen Schrifttum zur diplomatischen Immunität ergibt sich
nicht, dass eine nicht anders als durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu
klärende Streitfrage bezüglich der Tragweite des Verbots von Maßnahmen, die den
Botschaftsbetrieb
typischerweise beeinträchtigen
können,
vorliegt.
Die
Beschwerdeführerin hat in der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar sehr ausführlich
und mit Quellenangaben zur Meinung verschiedener Institutionen wie zum Beispiel
der International Law Commission und zum völkerrechtlichen Schrifttum vorgetragen.
Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Einwände auch bereits im
fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ergeben sich aber aus dem Vortrag
der Beschwerdeführerin keine abweichenden Meinungen zu der konkreten Frage, ob
die Arresthypothek insofern unter die allgemeine Regel des Völkerrechts fällt, als es
sich überhaupt um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Betrieb einer
Botschaft handelt. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen beziehen sich im
Übrigen nicht auf Maßnahmen gegen die Unverletzlichkeit der diplomatischen
Mission,
sondern ausschließlich auf die allgemeine Staatenimmunität.
Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen aber zwei verschiedene
Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen
Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann
(BVerfGE 16, 27 <55>; 96, 68 <85>).
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Regeln zur Staatenimmunität seien
bislang nicht kodifiziert, sodass hier Hilfsquellen zur Bestimmung des geltenden
Gewohnheitsrechts hätten herangezogen werden müssen, verkennt sie, dass
vorliegend die Auslegung und Anwendung von Art. 22 WÜD und die Frage, ob eine
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hinter dieser Kodifikation stehende allgemeine Regel des Völkerrechts eine
bestimmte Auslegung vorgibt, einschlägig sind. Das Recht der diplomatischen
Immunität ist - gerade wegen seiner Kodifikation - in vielen Bereichen spezieller als
das allgemeine Recht der Staatenimmunität, auf das die Beschwerdeführerin Bezug
nimmt.
Im Ergebnis folgt aus der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht, dass
bei einem Verbot von hoheitlichen Maßnahmen aus Gründen der allgemeinen
Staatenimmunität dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt werden müssen.
Denn nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wären dann nur die Fragen nach
dem Immunitätsverzicht, der im Grundsatz nicht bestritten wird, und nach dessen
R e i ch w e i te hinsichtlich diplomatischen Vermögens entscheidungserheblich
geworden. Diese hat das Oberlandesgericht aber ausdrücklich offen gelassen, ohne
dass dieser Umstand von der Beschwerdeführerin gerügt wird. Diese macht
vorliegend gerade nicht geltend, dass die Frage nach der Reichweite des
Immunitätsverzichts hätte vorgelegt werden müssen, sondern dass die Frage der
Zulässigkeit einer Arresthypothek gegen ein Botschaftsgebäude vorlagepflichtig
gewesen sei.
Objektive Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem völkerrechtlichen Schrifttum zur
diplomatischen Immunität. Aus pauschalen Hinweisen auf die Unverletzlichkeit der
Mission, die jegliche Hoheitsakte durch den Empfangsstaat ausschließe (vgl.
Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984) § 895; Richtsteig, Wiener
Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (1994), S. 47;
McClanahan, Diplomatic Immunity (1989), S. 50), lässt sich vor dem Hintergrund der
anerkannten
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts zur
Grundbuchberichtigung (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.) gerade nicht schließen, dass dies für
alle Eintragungen in das Grundbuch Gültigkeit beansprucht. Nach der Literatur sind
zwar die Enteignung, Zwangsversteigerung, Beschlagnahme, Wegnahme und
Schließung verboten (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl.
(1989), S. 289), dies steht der Argumentation des Oberlandesgerichts aber nicht
entgegen, sodass sich objektive Zweifel auch daraus nicht ergeben.
Das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen steht insgesamt nicht im
Widerspruch zur Auslegung des Oberlandesgerichts, welches sich auf den Sinn und
Zweck des Verbots von Maßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 3 WÜD bezieht, wonach
bereits die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung auszuschließen sei. Eine bloße
Sicherungsmaßnahme kann nicht ohne weiteres mit einer abstrakten Gefahr
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gleichgesetzt werden. Der Bezugnahme auf die abstrakte Gefährdung liegt die
Überlegung zugrunde, dass das Völkerrecht den Schutzbereich wegen der
Abgrenzungsschwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der
Mission verbunden sind, eher weit versteht (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Eine
al l gemei ne und umfassende Immunitätsregel für Klagen in Bezug auf
Gesandtschaftsgebäude
ließ
sich
vor
Inkrafttreten
des
Wiener
Diplomatenrechtsübereinkommens aber nicht nachweisen (vgl. BVerfGE 15, 25 <35,
42>). Auch Art. 22 WÜD liegt die Auffassung zugrunde, dass die Immunität des
Gesandtschaftsgrundstücks durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu
gewähren, gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 <40, 42>). Es
i s t danach vertretbar, anzunehmen, dass eine Sicherungsmaßnahme wie die
Eintragung einer Arresthypothek, von der nach sachlich nachvollziehbarer Auslegung
auch eine abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ausgeht, nicht von der
Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts erfasst wird.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
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