Urteil des BVerfG vom 30.01.2008

verfassungsbeschwerde, joint venture, völkerrechtlicher vertrag, offenlegung

- Bevollmächtigte: Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP,
Main Tower, Neue Mainzer Straße 52, 60311 Frankfurt am Main -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 793/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der L... AG,
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2007 - XI ZR
172/06 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 -
23 U 188/04 -,
c) das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2004 -
2-14 O 108/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Tragweite
des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots.
A - I.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
nach deutschem Recht. Es handelt sich um eine sogenannte Joint-Venture-Bank, bei
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der die Nationalbank der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(im Folgenden: SFRJ) einen Teil ihrer Devisenreserven deponierte. Im Zuge eines
politischen Prozesses von Unabhängigkeitsbestrebungen in den jugoslawischen
Teilrepubliken mit anschließenden Bürgerkriegen zerfiel die SFRJ, mit ihr ging auch
ihre Nationalbank als Kontoinhaberin unter. Die ausländischen Vermögenswerte der
SFRJ waren auf der Grundlage von Sanktionen der internationalen Gemeinschaft bis
Ende 1995 eingefroren.
2. Inzwischen hatten die Nachfolgestaaten eigene Nationalbanken gegründet und
waren in Verhandlungen über die Frage eingetreten, wie die Vermögenswerte der
SFRJ unter ihnen aufzuteilen seien. Sie trafen eine völkerrechtliche Übereinkunft
unter anderem über die Verteilung des Staatsvermögens der ehemaligen SFRJ
(„Agreement on Succession Issues Between the Five Successor States of the Former
State of Yugoslavia“ – Nachfolgeabkommen vom 29. Juni 2001, ILM 41 <2002>,
S. 3 ff.). Dem Abkommen sind mehrere Anlagen beigefügt, die bestimmte
Sachbereiche betreffen; hier ist die Anlage C zum Aktiv- und Passivvermögen der
SFRJ relevant, von der auch die Auslandskonten der SFRJ erfasst werden (Art. 5
Abs. 1 Ziff. der Anlage C zum Abkommen). Hierzu enthält Art. 5 Abs. 2 der Anlage
C bereits einen Verteilungsschlüssel, welche Anteile der Aktiva auf die einzelnen
Nachfolgestaaten entfallen sollen. Nach Art. 6 der Anlage C wird schließlich ein
Gemeinsamer
Ausschuss
zur Vornahme der Aufteilung der einzelnen
Vermögenswerte konstituiert. Überdies verpflichten sich die Nachfolgestaaten
wechselseitig zur Offenlegung aller vorliegenden Erkenntnisse über Einzelheiten der
aufzuteilenden Vermögenswerte (Art. 9 der Anlage C). Diesbezüglich ermächtigen
die Nachfolgestaaten Banken und öffentliche Stellen in einer gesonderten Erklärung
zur Offenlegung der betreffenden Informationen. Hierin heißt es auch: „Keiner der
Nachfolgestaaten wird auf der Grundlage der infolge der vorstehenden Übereinkünfte
offen gelegten Finanzdaten ein Gerichtsverfahren einleiten“.
II.
1. a) Nachdem die Beschwerdeführerin vom Gemeinsamen Ausschuss seit Ende
2001 mehrfach erfolglos aufgefordert worden war, Auskünfte über die Konten der
ehemaligen jugoslawischen Nationalbank zu erteilen, erhob einer der
Nachfolgestaaten Anfang 2004 am Gerichtsstand der Beschwerdeführerin vor dem
Landgericht eine Stufenklage mit dem wesentlichen Antrag, die Beschwerdeführerin
zur Offenlegung über die Konten der ehemaligen jugoslawischen Nationalbank zu
verurteilen. Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Klägerin fehle bereits die
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Klagebefugnis: Wie sich aus dem Klageverbot in der Erklärung zur Offenlegung als
Anhang zur Anlage C zum Nachfolgeabkommen ergebe, sei schon die Klagbarkeit
von Auskunftsansprüchen auf der völkerrechtlichen Ebene ausgeschlossen worden.
b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin durch Teilurteil
antragsgemäß
zur Auskunftserteilung über die Konten der ehemaligen
jugoslawischen Nationalbank, ohne mögliche völkerrechtliche Implikationen des
Falles zu erörtern. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein.
Sie machte geltend, dem klägerischen Anspruch stehe bereits die fehlende
Gerichtsbarkeit Deutschlands entgegen. Denn die Klägerin mache einen hoheitlichen
Anspruch aus hoheitlichem Vermögen geltend, der auf einem völkerrechtlichen
Vertrag zwischen den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFRJ beruhe. Ein solcher
hoheitlicher Anspruch könne nicht vor Gerichten dritter Staaten geltend gemacht
werden. Der Klägerin fehle überdies die Aktivlegitimation, da bislang nur ein
Verteilungsschlüssel festgelegt sei, die konkrete Verteilung der einzelnen
Kontoguthaben durch den dazu konstituierten Ausschuss aber noch ausstehe. Mit
einem stattgebenden Urteil griffen die deutschen Gerichte insoweit den Dispositionen
d e s Ausschusses vor und mischten sich so völkerrechtswidrig in hoheitliche
Verteilungsangelegenheiten der Nachfolgestaaten ein. Diesbezüglich sei eine
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung
der Reichweite des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots erforderlich.
2. a) Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Die Rüge fehlender
„internationaler Zuständigkeit“ der deutschen Gerichte greife nicht durch. Die
Beschwerdeführerin nehme eine Perspektive ein, die ihr nicht zustehe. Sie werde als
deutsche Handelsbank aufgrund einer privatrechtlichen Kontenbeziehung in
Anspruch genommen. Wenn sie einwende, bei dem Streit handle es sich in Wahrheit
um eine hoheitliche Auseinandersetzung zwischen Nachfolgestaaten untereinander,
verzerre
dies
die
tatsächliche
Prozesslage. Eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation scheide aus. Objektive Zweifel am
Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestünden schon deshalb nicht,
weil für das Rechtsverhältnis ein völkerrechtlicher Vertrag einschlägig sei, der nicht
zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne der Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG
gehöre.
In der Sache bestehe der Auskunftsanspruch. Insbesondere sei die Klägerin
aktivlegitimiert. Zwar binde das Nachfolgeabkommen, aus dem sich die
Aktivlegitimation jedes einzelnen Nachfolgestaats für Auskunftsbegehren ergebe,
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Deutschland völkerrechtlich nicht; es könne aber im Zivilverfahren zur Auslegung und
Anwendung
herangezogen werden.
Das
Klageverbot,
auf
das
die
Beschwerdeführerin verweise, sei nicht einschlägig, da es nur Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Parteien des Abkommens verhindern solle. Die Revision ließ das
Oberlandesgericht nicht zu.
b) Die auch auf den Gesichtspunkt einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.
B.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter. Da objektiv zweifelhaft
gewesen
sei,
ob
das
Vorgehen
der
Zivilgerichte
mit
dem
völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebot vereinbar sei, habe diese
Frage nach Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorgelegt werden müssen. Dass die Vorlage dieser Frage unterblieben sei, stelle
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Oberlandesgericht habe mit
seinem Verweis auf das Nachfolgeabkommen das völkerrechtliche Problem eines
möglichen Verstoßes gegen das Nichteinmischungsgebot nicht einmal erkannt, und
d e r Bundesgerichtshof habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das
Nachfolgeabkommen für Deutschland eine res inter alios acta sei und es deutschen
Gerichten deshalb verwehrt sei, sich mit einer Entscheidung über die Offenlegung
von Vermögensverhältnissen in die Frage der Staatennachfolge in Vermögensrechte
der SFRJ einzumischen. Dagegen habe der Bundesgerichtshof verstoßen, indem er
ohne weitere Begründung und ohne Beachtung des Prozessführungsverbots aus
dem Nachfolgeabkommen die Aktivlegitimation der Klägerin abgeleitet habe. Schon
die Auslegung des Nachfolgeabkommens sei eine Einmischung in Angelegenheiten
der Vertragsparteien. Ferner liege eine solche Einmischung darin, dass durch die
Anrufung
deutscher Gerichte die Zuständigkeit des Ausschusses für die
Vermögensverteilung umgangen werde. Die Verletzung der Vorlagepflicht sei auch
als willkürlich anzusehen, weil der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gänzlich
außer Acht gelassen und das Oberlandesgericht sie fehlerhaft nicht erkannt habe.
C.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die
zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde
durch die angegriffenen Entscheidungen nicht durch Nichtvorlage an das
Bundesverfassungsgericht zur Völkerrechtsverifikation in ihrem grundrechtsgleichen
Recht
auf
den
gesetzlichen
Richter verletzt. Zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht
zur Bestimmung
der
Tragweite
des
völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebots waren die Zivilgerichte nicht
verpflichtet, weil eine solche Vorlage unzulässig gewesen wäre.
I.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich
festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter auch
durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 2 GG verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>).
2. Eine Vorlage der von der Beschwerdeführerin dargestellten Art kann indes nicht
Gegenstand des Verifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sein. Deshalb ist
die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen
Richter wegen der unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
unbegründet.
a) Nach Art. 100 Abs. 2 GG sind Gegenstand der Vorlage die Fragen, „ob eine
Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt“. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind über den Wortlaut hinaus auch Fragen statthaft, die
sich nicht auf die Existenz, sondern nur auf die Tragweite einer Völkerrechtsregel
beziehen; die Bedeutung, die Art. 25 GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
beimesse, fordert eine einheitliche Rechtsprechung auch über ihre Tragweite (s.
BVerfGE 15, 25 <31 f.>; 64, 1 <13 f.>; 96, 68 <77>). Dies bedeutet, dass das
Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG auch der Auslegung und Konkretisierung
allgemeiner Regeln des Völkerrechts mit ihrer regelmäßig geringen Regelungsdichte
dienen kann. Dabei behält das Verifikationsverfahren allerdings den Charakter einer
Zwischenentscheidung (vgl. BVerfGE 15, 25 <30>). Das bedeutet, dass es Aufgabe
des Ausgangsgerichts und nicht des Bundesverfassungsgerichts ist, nach einer
gegebenenfalls festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts diese auf den
konkreten Fall anzuwenden (vgl. Schorkopf , in: Umbach/Clemens/Dollinger ,
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BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 83, § 84 Rn. 51).
b) Die Frage, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufwirft, ist nicht
allein eine nach der Auslegung und Konkretisierung des völkerrechtlichen
Nichteinmischungsgebots. Die Beschwerdeführerin stellt vor allem in Abrede, dass
das Verhalten der Zivilgerichte mit dem über Art. 25 GG als Bestandteil des
Bundesrechts geltenden allgemeinen Völkerrecht vereinbar war, weil sie davon
ausgeht, dass es von Völkerrechts wegen an der deutschen Gerichtsbarkeit fehlte.
Sie
möchte
also
letztlich die zivilgerichtlichen Urteile durch das
Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Völkerrechts überprüfen lassen. Dies
erreicht sie dadurch, dass sie die nach ihrer Auffassung zweifelhafte Regel so präzise
nach Maßgabe der konkreten Umstände des Ausgangsfalls formuliert, dass die
Entscheidung über Existenz und Tragweite einer solchen Regel mit der Frage, ob die
Regel im Ausgangsverfahren beachtet wurde, notwendig zusammenfällt. Das
Fachgericht hätte also mit einer solchen Vorlage das Bundesverfassungsgericht nicht
zur Rechtsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung eingesetzt; dies entspräche
weder dem Charakter des Verfahrens als Zwischenverfahren zur Rechtsfeststellung
noch der in Art. 100 Abs. 2 GG angelegten Arbeitsteilung zwischen
Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht
hat ausdrücklich festgestellt, dass es im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht
darüber entscheidet, ob ein Bundesgesetz mit einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts vereinbar ist, dass dieses Verfahren vielmehr der Normenverifikation,
nicht der Normenkontrolle dient (s. BVerfGE 23, 288 <318>; vgl. auch Löw er ,
Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in: Isensee/Kirchhof
, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 130). Umso
weniger kann die Kontrolle der Völkerrechtskonformität von Einzelakten Gegenstand
des Vorlageverfahrens sein. Hierfür kann auch nicht angeführt werden, dass das
Verifikationsverfahren auch dazu dient, Völkerrechtsverletzungen der Bundesrepublik
Deutschland durch die fehlerhafte Anwendung von Völkerrechtsregeln durch ihre
Organe zu vermeiden (s. dazu BVerfGE 58, 1 <34>; 109, 13 <23>). Denn es besteht
ungeachtet
dieser
Funktion des Verfahrens gerade kein allgemeines
Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa K l e i n , Die
Völkerrechtsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts – Bemerkungen zu
Art. 100 Abs. 2 GG, in: Arndt u.a., Völkerrecht und deutsches Recht, Festschrift für
Walter Rudolf zum 70. Geburtstag, 2001, S. 293 <296>). Den Fachgerichten ist es
nicht grundsätzlich verwehrt, Völkerrecht auszulegen und anzuwenden, etwa soweit
es sich um das von Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG nicht erfasste Völkervertragsrecht
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handelt oder soweit im Hinblick auf allgemeine Regeln des Völkerrechts Zweifel an
ihrer Existenz oder Tragweite nicht bestehen.
c) Zwar hätte die Beschwerdeführerin das von ihr verfolgte Ziel einer Prüfung der
zivilgerichtlichen Urteile am Maßstab des Völkerrechts möglicherweise über einen
anderen verfassungsrechtlichen Weg erreichen können, indem sie geltend gemacht
hätte, die zivilgerichtlichen Urteile verstießen, indem sie von der deutschen
Gerichtsbarkeit für die Klage ausgegangen seien, gegen das über Art. 25 GG als
Bestandteil
des
Bundesrechts
geltende völkergewohnheitsrechtliche
Nichteinmischungsgebot und gehörten deshalb nicht zur verfassungsmäßigen
Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit BVerfGE 31, 145 <177>; 66, 39
<64>). Diese Rüge hat die Beschwerdeführerin indes nicht erhoben. Zu den
Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde gehört es nach § 92
BVerfGG aber, dass der Beschwerdeführer das Recht, das verletzt sein soll,
bezeichnet.
Dafür
bedarf
es nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts zwar nicht der ausdrücklichen Benennung des als
verletzt gerügten Grundgesetzartikels (vgl. BVerfGE 92, 158 <175>). Die Begründung
muss aber hinreichend klar ergeben, welches bestimmte Grundrecht der
Beschwerdeführer
als
verletzt ansieht. Die explizite Einkleidung der
Verfassungsbeschwerde in das Prozessgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
kann daher nicht als Rüge nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG
umgedeutet werden.
II.
Selbst wenn es aber möglich wäre, im Gewande einer Völkerrechtsverifikation über
Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht eine Frage nach der
Völkerrechtskonformität staatlichen Handelns vorzulegen, wäre die Rüge einer
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die zivilgerichtlichen Entscheidungen
unbegründet, weil die von der Beschwerdeführerin als geboten angesehene Vorlage
aus einem weiteren Grund unzulässig gewesen wäre. Denn an der Tragweite des
völkergewohnheitsrechtlichen
Nichteinmischungsgebots
mit Blick auf den
Ausgangsfall bestanden die von Art. 100 Abs. 2 GG geforderten Zweifel nicht. Das
Nichteinmischungsgebot stand dem Vorgehen der Zivilgerichte ersichtlich nicht
entgegen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach
Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der
Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des
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Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch
keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 <14 f.>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende
Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene
Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das
Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen
hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren
anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE
23, 288 <319>; 96, 68 <77>).
2. Solche objektiven Zweifel an der Völkerrechtskonformität der zivilgerichtlichen
Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie bezieht sich in ihrer
Verfassungsbeschwerde auf kein einziges Urteil eines deutschen, ausländischen
oder internationalen Gerichts, das ihre Rechtsauffassung stützen würde, und sie hat
sich neben einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten nur auf eine einzige
Literaturstelle bezogen, in der ganz allgemein von der gegenseitigen Achtung der
Souveränitätssphären der Staaten die Rede ist. Die eigene Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin ist auch nicht dazu geeignet, die geforderten objektiven Zweifel
zu begründen. Das völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot stand
weder der Annahme der deutschen Gerichtsbarkeit für den Ausgangsrechtsstreit noch
der Stattgabe der Auskunftsklage auf der Basis der Auslegung und Anwendung des
Nachfolgeabkommens entgegen.
a) Das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot ist kein selbständiger Grundsatz,
sondern eine unmittelbare Folge der völkergewohnheitsrechtlichen Abgrenzung der
staatlichen Souveränitäts- und damit Kompetenzsphären. Das Völkerrecht grenzt
diese Sphären jedenfalls dem Grunde nach voneinander ab und verlangt zur
Regelung
eines
Sachverhalts durch einen Staat einen legitimierenden
Anknüpfungspunkt
zu diesem Sachverhalt, etwa durch die Gebiets- oder
Personalhoheit (s. dazu stellvertretend Herdegen , Völkerrecht, 6. Aufl. 2007, § 26
Rn. 1 ff.). Fehlt es an einem solchen Anknüpfungspunkt, ist ein Staat nach dem
Völkergewohnheitsrecht nicht berechtigt, seine Hoheitsgewalt auszuüben. Er mischt
sich damit in Angelegenheiten der anderen, völkerrechtlich regelungsbefugten
Staaten ein und verletzt ihre Souveränitätssphären, das heißt er verstößt gegen das
insoweit
unmittelbar
aus
der
staatlichen Souveränität
folgende
völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot (vgl. dazu Brownlie , Principles
of Public International Law, 6. Aufl. 2003, S. 287 f.; Geiger , Grundgesetz und
Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 339 f.). Dieses ist über Art. 25 GG Bestandteil der
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d e u t s c h e n Rechtsordnung.
Auf
die
Abgrenzung
der
staatlichen
Zuständigkeitssphären hebt auch die Frage nach der deutschen Gerichtsbarkeit ab,
denn diese fragt nach der Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, einen Streitfall
durch ihre Gerichte zu regeln (s. Dormann Bessenich , Der ausländische Staat als
Kläger, 1993, S. 6 f.; Gummer , in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor §§ 18-20 GVG
Rn. 3).
b) Aus der Behandlung des Streitfalls durch die deutschen Zivilgerichte kann sich
ein Verstoß gegen das völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot nicht
ergeben. Denn ein legitimierender Anknüpfungspunkt für die Ausübung der
deutschen Hoheitsgewalt liegt darin, dass die Beschwerdeführerin als Beklagte ein
deutsches Unternehmen ist; Deutschland hat demnach die Personalhoheit über sie
und ist damit völkerrechtlich berechtigt, über Angelegenheiten unter Beteiligung der
Beschwerdeführerin seine Gerichtshoheit auszuüben.
c) Die grundsätzliche Berechtigung zur Behandlung des Streitfalls vor deutschen
Gerichten bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass ein Gericht mit einem
konkreten Urteilsspruch nicht dennoch den völkerrechtlichen Kompetenzbereich
Deutschlands überschreiten und so das Nichteinmischungsgebot verletzen kann.
Insoweit ist hier die Frage aufgeworfen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin
zur Auskunftserteilung ausschließliche Angelegenheiten der Nachfolgestaaten einer
Regelung zugeführt und dadurch den Bereich des völkerrechtlich Zulässigen
verlassen hat. Die Beschwerdeführerin leitet dies daraus ab, dass das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hoheitlicher Natur sei und insbesondere
keine Kompetenz eines deutschen Gerichts bestehe, das völkerrechtliche
Nachfolgeabkommen auszulegen. Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine
privatrechtliche oder eine hoheitliche Prägung hat, ist hier nicht von entscheidender
Bedeutung. Diese Abgrenzung ist in Fällen relevant, in denen das Verhältnis
zwischen den Parteien sich umgekehrt darstellt, das heißt ein Staat vor den Gerichten
eines anderen Staates in Anspruch genommen werden soll. Dann kommt es nach der
aktuellen Entwicklung des Völkerrechts, in der die auf der staatlichen Souveränität
fußende Staatenimmunität in der Tendenz leicht zurückgedrängt wird, auf die
hoheitliche Prägung der Rechtsbeziehung an, weil diese der gerichtlichen
Inanspruchnahme eines Drittstaats regelmäßig entgegensteht (s. dazu etwa
Herdegen , a.a.O., § 37 Rn. 4 ff.; Dormann Bessenich , a.a.O., S. 21 ff.). Diese
Parallele wird im Schrifttum zuweilen für die Frage herangezogen, ob es
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völkerrechtlich zulässig ist, wenn ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates
Klage erhebt. Da aber der klagende Staat gerade in die Regelung seiner
Angelegenheiten durch den Gerichtsstaat einwilligt, ist nicht erkennbar, aus welchem
Rechtsgrund die hoheitliche Prägung des der Klage zugrunde liegenden
Streitgegenstands einen Völkerrechtsverstoß des Gerichtsstaats begründen soll. Ob
sich der Gerichtsstaat in den Dienst der Rechtsdurchsetzung des klagenden Staates
stellt, ist eine andere Frage, die sich aber nicht nach dem Völkerrecht, sondern dem
innerstaatlichen Recht bemisst (vgl. dazu Frank , RabelsZ 34 <1970>, S. 56 <64 ff.>
m.w.N.).
Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin auch in ihrer Qualifikation des
Rechtsverhältnisses nicht gefolgt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen der
ehemaligen Nationalbank der SFRJ und der Beschwerdeführerin als privater Bank
war zunächst ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Durch die Rechtsnachfolge auf
Seiten der ehemals berechtigten Nationalbank ändert sich diese Einordnung nicht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass jetzt mehrere Staaten über ihre Berechtigung an
dem Vermögen streiten. Vielmehr ist zwischen einem privatrechtlichen Vertrag
einerseits und einem völkerrechtlichen Rechtsverhältnis über Fragen der
Staatennachfolge zu trennen. Mit Letztgenanntem hat die Beschwerdeführerin nichts
zu tun, und sie kann aus der Tatsache des Untergangs der SFRJ auch keine Rechte
für sich herleiten.
bb) Das völkerrechtliche Problem liegt hier darin, dass ein an der Regelung des
Nachfolgeverhältnisses unbeteiligter Staat wie die Bundesrepublik Deutschland
durch Urteile gegen ehemalige Schuldner der SFRJ unter Umständen Gefahr läuft,
sich in das in den Einzelheiten offenbar noch ungeklärte Verteilungsverhältnis
zwischen den Nachfolgestaaten einzumischen. Dies kann jedoch für eine konkrete
Gerichtsentscheidung nur dann der Fall sein, wenn diese auch tatsächlich eine
Regelung des zwischenstaatlichen Verteilungsverhältnisses enthält. Dies ist für die
angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.
(1) Die Zivilgerichte haben mit ihren Entscheidungen nicht in das
Verteilungsverhältnis zwischen den Nachfolgestaaten eingegriffen, weil bislang nur
ein Teilurteil über die Offenlegung von Vermögenswerten und Kontobewegungen
bezüglich des Vermögens der ehemaligen SFRJ vorliegt. Solange einer der
Nachfolgestaaten nur erfahren möchte, inwieweit noch Vermögenswerte bei der
Beschwerdeführerin vorhanden sind, kann den anderen Nachfolgestaaten hieraus
kein Nachteil erwachsen. Ihre Angelegenheiten werden durch die Verpflichtung zur
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Offenlegung gegenüber einem Nachfolgestaat unabhängig davon nicht geregelt, ob
die
Informationen
weitergegeben
werden oder nicht. Der unmittelbare
Zusammenhang zwischen Auskunftserteilung und Zahlung, auf den sich die
Beschwerdeführerin beruft, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist im Fall einer
Stufenklage nach § 254 ZPO grundsätzlich nur erforderlich, ein Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien festzustellen, aus dem sich in materiellrechtlicher Hinsicht ein
Auskunftsanspruch
ergeben kann. Zwar ist, wenn es an einem solchen
Rechtsverhältnis fehlt, die gesamte Klage durch Endurteil abzuweisen. Umgekehrt
aber entfaltet das Teilurteil über die Auskunft für die spätere Entscheidung über die
Zahlungsklage keine Bindungswirkung, enthält insbesondere keine rechtskräftige
Feststellung über den Grund des Leistungsanspruchs (s. nur Greger , in: Zöller,
a.a.O., § 254 Rn. 9).
(2) Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin schließlich geltend, die deutschen
Zivilgerichte
hätten
schon mit der Auslegung und Anwendung des
Nachfolgeabkommens gegen das Nichteinmischungsgebot verstoßen, weil dieses
Abkommen für Deutschland eine res inter alios acta sei. Die Frage, ob durch
Gerichtsentscheidungen
von Drittstaaten unzulässig in das durch das
Nachfolgeabkommen geregelte Verteilungsverhältnis eingegriffen wird, kann sich
allein nach dem Tenor entsprechender Entscheidungen bemessen, nicht dagegen
nach der Frage, welche rechtlichen Grundlagen die Entscheidung angewendet hat.
Eine
Fremdrechtsanwendung begründet
für
sich
genommen
keinen
Völkerrechtsverstoß; das zeigt sich schon darin, dass die Anwendung ausländischen
Rechts durch inländische Gerichte auf der Basis inländischer Verweisungsnormen im
Bereich des internationalen Privatrechts ein alltäglicher Vorgang ist, der grundsätzlich
völkerrechtlich unbedenklich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau