Urteil des BVerfG vom 13.11.2005

faires verfahren, unterbringung, verfassungsbeschwerde, fortdauer

- Bevollmächtigte:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 792/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2005 - 4 Ws
124 und 126/05 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 2005 - StVK
H 418/04 (12) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2005
einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 2005 - StVK H 418/04
(12) - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2005 - 4 Ws 124 und 126/05 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und in seinem Freiheitsrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sowie die Bestellung eines
Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren gemäß § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB,
§ 463 Abs. 3 und § 454 StPO.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1986 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe
von acht Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und den Vorwegvollzug der Strafe
an. Ein eingeholtes Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dem
Beschwerdeführer fehle bei insgesamt durchschnittlich intellektueller Begabung im
emotionalen
Bereich
eine
gefühlsmäßige Mitschwingungsfähigkeit. Seine
Persönlichkeitsstruktur sei durch eine extreme Egozentrik, verbunden mit einem
hohen Geltungsbedürfnis geprägt, und sein Gefühl für Reue und Schuld sei
abgestumpft; seine Hemmschwelle zu töten sei dadurch erheblich im Sinne von § 21
StGB herabgesetzt gewesen.
Nach dem teilweisen Vorwegvollzug der verhängten Strafe befindet sich der
Beschwerdeführer seit 1992 im Maßregelvollzug.
2. Am 8. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung einer
Pflichtverteidigerin für das bevorstehende Überprüfungsverfahren gemäß § 67 d,
§ 67 e StGB. Vor dem Anhörungstermin zeigten sich fünf verschiedene
Rechtsanwälte als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an, von denen drei später
wieder ihr Mandat niederlegten. Im Anhörungstermin teilte der allein erschienene
Beschwerdeführer mit, er habe zurzeit keinen Verteidiger.
3. Mit Beschluss vom 28. Januar 2005 ordnete das Landgericht die Fortdauer der
Unterbringung im Maßregelvollzug an. Die behandelnde Klinik habe in ihrer
Stellungnahme vom 21. Juli 2004 mitgeteilt, der Betroffene lehne eine Untersuchung
ab, was zu einer etwas unklaren Diagnose führe. Diese sei am ehesten in Richtung
einer narzistischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Ein Gespräch
über sein inneres Befinden sei nicht möglich, weil er die zur Tatzeit festgestellte
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Persönlichkeitsstörung für mittlerweile behoben halte. Lockerungen seien nicht zu
verantworten gewesen. Die psychotherapeutischen Gespräche seien immer wieder in
einen pseudo-intellektuellen Fachdisput ausgeartet. Hierdurch verhindere er die
Auseinandersetzung mit seinen Emotionen. Er sei seit Jahren in einem intellektuellen
und juristischen Machtkampf mit den Behandlern und Institutionen verstrickt und
versuche mit juristischem Fachjargon, den er fast bis zur Karikaturisierung betreibe,
zu belegen, dass er entlassungsreif sei. Dies sei bei bisher 17 Therapeuten zu
beobachten gewesen, sodass die Grundeinstellung verfestigt sei. Seine
Gefährlichkeit sei ungebrochen.
Zum gleichen Ergebnis sei die externe Sachverständige K. in ihrem Gutachten vom
29. Juli 2004 gekommen, das nur nach Aktenlage habe erstellt werden können, weil
der Betroffene die Teilnahme an der Exploration abgelehnt habe. Eine sichere
Diagnose lasse sich mangels testpsychologischer Mitarbeit des Beschwerdeführers
nicht stellen. Elemente einer narzistischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung
seien
aber
sicher
erfüllt.
Wegen
der narzistischen Ausprägung des
Beschwerdeführers,
seiner Unfähigkeit, Schuldgefühle zu erleben und
nichtausnutzende Beziehungen einzugehen, sei die Behandlungs- und
Kriminalprognose weiterhin negativ.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung habe die Kammer ebenfalls keinen
Zweifel, dass der Beschwerdeführer extrem und hochgradig gestört sei. Außerhalb
des Maßregelvollzugs werde er an der sozialen Realität binnen kürzester Zeit
scheitern und auf Grund seiner fortbestehenden narzistischen und dissozialen
Störungen wieder schwerwiegende Taten begehen. Der beantragten Einholung eines
externen Gutachtens durch die Kammer bedürfe es nicht, denn diese erwäge nicht,
den Betroffenen aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
4. Am 11. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts und die Ablehnung, einen Pflichtverteidiger
beizuordnen. Die Verteidigungsunfähigkeit ergebe sich bereits aus der Schwierigkeit
des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67 d Abs. 2 und § 67 e StGB. Neben den
tatsächlich schwierigen Fragen mache die durch eine Vielzahl zu berücksichtigender
ärztlicher Gutachten geprägte Stofffülle eine Akteneinsicht unentbehrlich. Zudem
seien verfassungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige K. sei als nichtärztliche Psychologin von
vornherein zur Gutachtenerstellung ungeeignet gewesen. Die Argumentation im
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Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Es mangele an der Benennung von
Anknüpfungs- und Befundtatsachen, zumal das Gutachten verschiedene
Hauptbereiche aus dem Lebenslängs- und Querschnitt des Beschwerdeführers nur
unzureichend betrachte und die zu fordernde Auseinandersetzung mit dem
A n l a s s d e l i k t, der
prädeliktischen
Persönlichkeit,
der
postdeliktischen
Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum des Verurteilten
vernachlässige.
5. Am 5. April 2005 wurde die sofortige Beschwerde durch das Oberlandesgericht
Hamm verworfen. Der Beschwerdeführer sei zur Wahrnehmung seiner Rechte selbst
i n der Lage gewesen. Dies ergebe sich eindrucksvoll aus den von beachtlicher
juristischer Sachkenntnis getragenen Schriftsätzen, die er schon in der
Vergangenheit zahlreich, aber auch in diesem Verfahrensstand selbst verfasst habe.
Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, von welchen maßgeblichen Aktenteilen der
Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe. Aus einem 27-seitigen Schreiben
vom 8. November 2004 ergebe sich gerade das Gegenteil.
Mit einer Ausnahme seien alle in den vergangenen Jahren befassten Gutachter zu
dem Ergebnis gelangt, bei dem Beschwerdeführer liege eine schwerwiegende und
forensisch relevante narzistische Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau mit
dissozialen
Zügen
vor.
Der Beschwerdeführer sei nahezu von allen
Sachverständigen und den beteiligten Kliniken als in hohem Maße rückfallgefährdet
und für die Allgemeinheit gefährlich angesehen worden. Auch die Sachverständige K.
habe die Grundlagen ihres Gutachtens sorgfältig und ausführlich dargestellt.
Unschädlich sei, dass es sich bei der Gutachterin um eine - zudem forensisch
erfahrene - Psychologin und nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie gehandelt habe.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG)
sehe diese Möglichkeit ausdrücklich vor. In der Vergangenheit seien bereits
zahlreiche Gutachten erfahrener und renommierter Psychiater eingeholt worden. Die
vorliegenden Persönlichkeitsstörungen gehörten zumindest gleichrangig zum
klassischen Arbeits- und Therapiebereich des Psychologen.
II.
1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Durch den nahezu 20 Jahre andauernden Freiheitsentzug sei er körperlich und
psychisch schwer geschädigt. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die von fast
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allen Gutachtern angenommene Gefährlichkeit beruhe auf reinen Vermutungen, die
wissenschaftlich nicht haltbar seien. Dies sei in einem Gutachten des
Sachverständigen Prof. B. unwiderlegbar dargestellt worden. Die in den
angegriffenen Beschlüssen enthaltenen Feststellungen zur Gefährlichkeit genügten
nicht den mit zunehmender Dauer der Unterbringung steigenden Anforderungen.
Danach hätte es im gerichtlichen Überprüfungsverfahren auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einholung eines externen
psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedurft. Die Beauftragung einer
nichtärztlichen Psychologin sei bereits im Ausgangspunkt auf Grund der fehlenden
fachlichen Eignung verfehlt gewesen.
Die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei rechtsfehlerhaft, weil nur
diese eine vollständige Akteneinsicht ermöglicht hätte. Lediglich die vierstündige
Einsichtnahme in das Gutachten sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Eine
Übersendung des Gutachtens der Sachverständigen K. sei daher nicht möglich. Auch
die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Unfähigkeit, sich selbst zu
verteidigen, hätten gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog bei Beachtung des Grundsatzes
fairer Verfahrensführung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
Die Rüge der unterbliebenen Beiordnung eines Rechtsanwalts führt zum Erfolg der
Verfassungsbeschwerde. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf ein faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und zum Freiheitsrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
I.
Der Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2005 über die Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 d Abs. 2 und
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§ 67 e StGB sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. April 2005 über
die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verletzen wegen der unterbliebenen
Beiordnung eines Rechtsanwalts den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein
faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl.
BVerfGE 39, 238 <242 f.>; 63, 380 <390 f.>; 70, 297 <322 f.>; dazu unter 1.) und in
seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (2.).
1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die
Bestellung eines Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des
Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar.
Die Verfassung selbst will sicherstellen, dass der Beschuldigte auf den Gang und das
Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl.
BVerfGE 63, 380 <391>; 70, 297 <323>). Für den Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gilt nichts anderes. Auch hier darf der Untergebrachte
nicht nur Objekt des Verfahrens sein. Ihm ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann
ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung,
insbesondere
bei Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und
Prognosebereich, als evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung
nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <323>; vgl. auch EGMR, NJW
1992, S. 2945 <2946>). Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist auch dann
geboten,
wenn
die
Würdigung aller Umstände, das Vorliegen eines
"schwerwiegenden Falles" ergibt (vgl. BVerfGE 39, 238 <243>; 46, 202 <210 f.>; 63,
3 8 0 <391>). Dabei kommt auch der Dauer der weiteren Freiheitsentziehung
besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 86, 288 <338> zur Strafaussetzung bei
lebenslanger Freiheitsstrafe).
Ohne dass es einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme zur einfachrechtlichen
Gesetzesauslegung bedürfte (vgl. dazu OLG Stuttgart, StV 1993, S. 378; OLG Jena,
StV 1997, S. 540; OLG Braunschweig, StV 2001, S. 21; OLG Karlsruhe, StV 1997,
S. 314 <315>; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 57;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 140 Rn. 33a, die die Beiordnung in der Regel
f ü r erforderlich halten und die Begründung des ausnahmsweisen Absehens
verlangen; eher differenzierend an Hand der Voraussetzungen von § 140 Abs. 2
StPO BbgVerfG, NJW 2001, S. 2533 <2534>; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, S. 19;
OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 96; KG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1
AR 1413/01 - 5 Ws 715/01 u.a. - und Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 AR
181/02 - 5 Ws 104/02 u.a. - ), war jedenfalls im vorliegenden Fall auf Grund der
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konkreten Umstände die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Verfassungs wegen
geboten.
Bereits mit Blick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs von mittlerweile 19
Jahren, davon 13 Jahre im Maßregelvollzug, ist die Entscheidung über die Fortdauer
der Unterbringung für den Beschwerdeführer wegen der Wirkungen eines lang
andauernden Freiheitsentzugs schwerwiegend. Die Dauer der Freiheitsentziehung
hat hier ein Ausmaß erreicht, das im Falle einer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung die obligatorische Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß
§ 463 Abs. 3 Satz 5 StPO geboten hätte. Der Fortdauerbeschluss hat - unbeschadet
späterer Überprüfungen - weit reichende Folgen, weil der Maßregelvollzug gemäß
§ 63 StGB keine gesetzliche Obergrenze kennt.
Die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall kompliziert. Mit zunehmender
Dauer
der
Unterbringung erhöhen sich auf Grund der Wirkkraft des
Freiheitsgrundrechts des
Untergebrachten
die
Anforderungen
an
die
Sachverhaltsaufklärung und an die richterliche Würdigung der die Fortdauer der
Freiheitsentziehung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 70, 297 <311, 316> ). Damit
wird es jedenfalls im Regelfall für den Untergebrachten zunehmend schwieriger, sich
mit den differenzierteren tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts in
einer der effektiven Wahrnehmung seiner Interessen entsprechenden Weise
auseinanderzusetzen. Vorliegend tritt der besondere Umstand hinzu, dass ein
Sachverständiger, der den Beschwerdeführer offenbar weiterhin diagnostisch
begleitet, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer daraus
resultierenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verneint.
Auch mit Blick auf die Sachverständigenauswahl vermitteln bereits die
Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts nicht den Eindruck, es hätte sich um
ei ne einfach gelagerte Frage gehandelt. Ohne dass an dieser Stelle über die
Stichhaltigkeit der gegen die Sachverständige K. erhobenen Einwände zu befinden
wäre, sah sich das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang immerhin zu
mehrseitigen - teils verfassungsrechtlichen und gesetzeshistorischen - Ausführungen
zu der Frage veranlasst, ob und inwieweit Psychologen ebenso wie Psychiater mit
der Erstattung von Gutachten der hier in Rede stehenden Art betraut werden dürften.
Dass der Beschwerdeführer, der über keine abgeschlossene Schul- oder
Berufsausbildung verfügt, angesichts des Gewichts der Entscheidung und der
Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte
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nicht in hinreichendem Maße in der Lage war, liegt auf der Hand. Es vermag nicht zu
überzeugen, wenn das Oberlandesgericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers
unter Hinweis auf die angeblich beachtliche juristische Sachkenntnis des
Beschwerdeführers für entbehrlich hielt. Dagegen sprach schon sein schulischer und
beruflicher Werdegang. Mit Blick auf die in der Stellungnahme der Klinik geschilderte
Neigung des Beschwerdeführers zur Pseudo-Intellektualisierung, die er bis zur
Karikaturisierung treibe, hätten die Fachgerichte der nahe liegenden Frage
nachgehen müssen, ob er sich hierdurch nicht gerade den Blick auf die tatsächlichen
Probleme verstellt und sich in unspezifischen Aneinanderreihungen von Zitaten aus
Gerichtsentscheidungen, Gutachten und der Fachliteratur verliert. Auch der
außergewöhnliche
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des
Anhörungstermins vor dem Landgericht zeitweise fünf Rechtsanwälte beauftragt
hatte, letztlich jedoch kein beständiges Mandatsverhältnis zustande kam, hätte die
Gerichte zu der Frage führen müssen, ob nicht gerade die angenommenen
Persönlichkeitsstörungen
die Herausbildung
eines
vertrauensvollen
Mandatsverhältnisses aus eigener Kraft erschwerten, wenn nicht verhinderten, und
auch deshalb die Inpflichtnahme eines Bevollmächtigten entsprechend § 140 Abs. 2
StPO geboten gewesen wäre.
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer auch in seinem
Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; denn die Bestellung eines
Pflichtverteidigers gehört dort, wo ihre Voraussetzungen vorliegen, zu den
verfahrensrechtlichen Absicherungen des Freiheitsrechts, um die Grenzen der
Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs zu wahren (vgl. BVerfGE 109, 133 <159,
162 f.>).
3. Da nicht auszuschließen ist, dass die angegriffenen Entscheidungen auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß beruhen, sind sie aufzuheben (vgl. BVerfGE 65,
171 <179> ).
4. Unbeschadet dessen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines
nichtärztlichen Psychologen für die Erstattung eines Prognosegutachtens im Vorfeld
der gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung nicht schon generell von
Verfassungs wegen ausscheidet (vgl. auch Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 454 Rn. 12e; Schüler-Springorum, StV 1994, S. 255; Pollähne,
in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Buchstabe F Rn. 144; Stöckel, in:
KMR, Kommentar zur StPO, Stand: Oktober 2002, § 454 Rn. 30 m.w.N.; Meyer-
Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 454 Rn. 37; vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000,
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S. 125, die keinen Vorrang des Psychiaters annehmen, ebenso - wenn auch in der
Tendenz etwas zurückhaltender - Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
StPO, 25. Aufl. 2001, § 454 Rn. 52). Der Beschwerdeführer kann sich für seine
Auffassung, Psychologen seien insoweit generell fachlich ungeeignet, weder auf das
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2
BvR 2029/01 - (vgl. BVerfGE 109, 133 <164 f.>) noch auf den Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005
- 2 BvR 983/04 - (EuGRZ 2005, S. 181 f.) stützen. Ob Sachverständige entsprechend
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts über eine geeignete Ausbildung und
hinreichende Erfahrung verfügen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NStZ
1992, S. 405 <406>; vgl. auch BVerfGE 109, 133 <163 ff.>), ist eine Frage der
Bewertung der Umstände des Einzelfalls.
II.
Die Sache ist an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff