Urteil des BVerfG vom 05.07.2013

freiheit der person, unterbringung, fortdauer, verfassungsbeschwerde

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 789/13 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2013 -
III-4 Ws 383/12 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 - III-
4 Ws 383/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt Sch.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 - III-4 Ws
383/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
Hamm zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2013 - III-4 Ws
1
2
3
4
383/12 - wird damit gegenstandslos, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf
Nachholung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
1. Mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ordnete das Landgericht Bielefeld die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB an und setzte zugleich die Vollstreckung der Maßregel zur
Bewährung aus. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der zur
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen worden war, vor dem Amtsgericht
Bünde mit einer sichtbar an seinem Körper getragenen Bombenattrappe erschien.
Das Landgericht wertete dieses Verhalten als Störung des öffentlichen Friedens
durch Androhung des gemeingefährlichen Verbrechens der Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB) tateinheitlich mit einer versuchten
Nötigung. Bei dem Beschwerdeführer liege eine schwere andere seelische
Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung mit Verfolgungswahn vor, so dass er
schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Es bestehe die Befürchtung,
dass er sich zur Durchsetzung seiner Anliegen künftig anderer Mittel bedienen werde.
Zwar seien gewaltbesetzte Taten im Sinne von Körperverletzungshandlungen nicht
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Jedoch sei die Begehung anderer
erheblicher
Straftaten
mit
einer
der
Bombendrohung vergleichbaren
Öffentlichkeitswirksamkeit - beispielsweise einer Geiselnahme - zu besorgen.
2. Im Februar 2009 widerrief das Landgericht Bielefeld die Aussetzung zur
Bewährung. Das Wahngebäude des Beschwerdeführers habe sich entwickelt und
affektiv zugespitzt. Eine Krankheitseinsicht fehle völlig, jede Medikation werde
5
6
7
8
abgelehnt. Ferner habe der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit einem
rechtlichen Betreuer verweigert und den Mitarbeiter einer Arbeitsagentur darauf
hingewiesen, dass er schon einmal mit einer Bombe am Körper auf der Straße
gestanden habe und dies erneut passieren könne. Die Begehung ähnlicher Taten wie
die der Bombendrohung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Maßregel
wurde daraufhin seit März 2009 vollzogen.
3. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 ordnete das Landgericht Paderborn die
Fortdauer der Unterbringung an. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahme
der psychiatrischen Klinik, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, und ein
psychiatrisches Sachverständigengutachten aus dem August 2012. Danach bestehe
beim Beschwerdeführer das Wahnsystem, das zu den Delikten geführt habe, fort und
weite sich aus. Die Behandlungsprognose sei sehr ungünstig, weil die Störung
chronifiziert und einer Therapie nur sehr begrenzt zugänglich sei. Der
Beschwerdeführer lehne jede therapeutische Intervention strikt ab. Es müsse
abgewartet werden, ob es in den nächsten Jahren zu einer Beruhigung komme.
Weitere Behandlungsvorschläge könnten nicht gemacht werden. Vor diesem
Hintergrund könne die „für eine Entlassung erforderliche“ Kriminalprognose nicht
gestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer außerhalb
des Maßregelvollzugs erneut in juristische Auseinandersetzungen verwickelt werden
könnte, die dann „in eine erneute vergleichbare Tat münden könnten“.
4. Mit angegriffenem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar
2013 wurde die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde „aus den zutreffenden
Gründen“ des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 17.
Oktober 2012 verworfen.
5. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 21. Februar 2013 verwarf das
Oberlandesgericht
Hamm einen sodann vom Beschwerdeführer gestellten
Befangenheitsantrag wegen unzureichender Begründung als unzulässig und wies
den ebenfalls gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zurück.
II.
Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen
Beschlüsse in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seien nicht erfüllt. Darüber
hinaus macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1,
9
10
11
12
13
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104
Abs. 1 GG geltend.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 25. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer einen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
Sch. gestellt.
III.
1. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich.
Die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Feststellung, die Erkrankung liege
weiterhin vor, reiche zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der weiteren
Freiheitsentziehung nicht aus. Zur Wahrscheinlichkeit drohender strafbarer
Handlungen fänden sich keine Ausführungen. Auch hätten Art und Ausmaß der
angenommenen Gefahr näherer Betrachtung bedurft. Bei der Bewertung des
Gewichts des Freiheitsrechts fehle es an einer Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Dauer der Freiheitsentziehung das gesetzliche Höchstmaß der Strafe aus
§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB mittlerweile nicht unerheblich überschreite. Ferner sei eine
Erörterung geboten gewesen, ob das Instrument der Führungsaufsicht als milderes
Mittel in Betracht komme. Als Besonderheit des Falles sei zudem zu beachten
gewesen, dass die Behandlungsaussicht gering und die Geeignetheit des
Maßregelvollzugs zur Besserung daher fraglich sei.
2. Die Hauptakte hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
der
Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
- insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.) und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
14
15
16
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung des
Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers als unzulässig durch den Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2013 richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Insoweit genügt der Vortrag des Beschwerdeführers den
Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Auch die
Möglichkeit einer Verletzung der neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerügten Grundrechte
durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 und
21. Februar 2013 ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der sofortigen
Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. Januar 2013 wendet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil
er
den
verfassungsrechtlichen Anforderungen,
die
sich
aus
dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt.
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und
nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum
Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“
bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190> ;
109, 133 <157>; 128, 326 <372> ).
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt
werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219> ; 29, 312 <316>; 35, 185 <190> ; 45, 187 <223>;
stRspr). Zu diesen wichtigen Gründen zählen in erster Linie solche des Strafrechts
und des Strafverfahrensrechts. Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben
dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein
grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten
Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297
<307> ; 75, 329 <341>; 126, 170 <195> ; 130, 372 <391>). Das gilt auch für die
Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen
Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus ( BVerfGE 70, 297
17
18
19
<307> ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen
und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser
lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur
dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des
Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312> ; BVerfGK 2, 55
<59>). Er gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit
dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit
verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden
Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 70, 297 <312> ).
Abzustellen ist dabei auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und
ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich
demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die
von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Der
Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen, da
deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen
vermag. Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE
70, 297 <313> ). Außerdem sind die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der
Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden
Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <314 f.>).
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Fortdauer der
Unterbringung gemäß § 63 StGB maßgeblichen Umstände um eine wertende
20
Entscheidung
unter Prognosegesichtspunkten
handelt,
kann
das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin
nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei
zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je
länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso
strenger
werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich
verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des
Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss
des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen,
wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren
Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>).
Das
zunehmende
Gewicht
des
Freiheitsanspruchs bei
der
Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer
Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen
Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine
Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen
Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten
einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im
Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter
ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu
verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.
Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz
Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten
behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70,
297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar
2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).
21
22
23
24
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits
außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person
des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden
kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer
verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE
70, 297 <316 f.> ).
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 nicht zu vereinbaren. Das
Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss die Verwerfung der sofortigen
Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ausschließlich auf die „zutreffenden Gründe“ des
angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 17. Oktober 2012
gestützt. Dies trägt dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers schon deshalb
nicht Rechnung, weil der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 17. Oktober
2012
den
sich
aus
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers nicht genügt.
aa) Das Landgericht hat es bereits unterlassen, hinreichend zu konkretisieren, ob
und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch
der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten in der Zukunft ist. Es stellt lediglich
fest, dass aufgrund der Stellungnahme der Klinik und des Gutachtens des
Sachverständigen davon auszugehen sei, dass das Wahnsystem, das zu den
Unterbringungsdelikten geführt habe, fortbestehe und der Beschwerdeführer daher
außerhalb des Maßregelvollzugs erneut in juristische und ordnungsrechtliche
Auseinandersetzungen verwickelt werden könnte, die dann in eine erneute
„vergleichbare Tat“ münden könnten. Offen bleibt, welche Taten im Einzelnen von
dem Beschwerdeführer zu erwarten sind und wie hoch der Grad der
Wahrscheinlichkeit der Begehung dieser Taten ist. Insbesondere verhält das
Landgericht sich nicht zu der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin Straftaten lediglich androhen werde, oder ob davon
ausgegangen werden muss, dass er diese Drohung auch in die Tat umsetzen werde.
Dies wäre aber zur Bestimmung des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter erforderlich
gewesen.
bb) Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren Abwägung, ob die von dem
25
26
27
28
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufzuwiegen
vermag. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander,
welche Bedeutung für das Gewicht des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers der
Tatsache zuzumessen ist, dass die Dauer der Unterbringung mittlerweile das
Höchstmaß des Strafrahmens der Anlasstat gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB von drei
Jahren erheblich überschreitet. Eine Abwägung zwischen den Sicherheitsbelangen
der Allgemeinheit und dem aufgrund der Unterbringungsdauer gewichtiger
werdenden Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers kann dem Beschluss des
Landgerichts nicht entnommen werden. Dies wäre aber angesichts der Dauer der
Unterbringung einerseits und der vom Landgericht - anscheinend - angenommenen
Gefahr von Straftaten der Störung des öffentlichen Friedens andererseits in
besonderer Weise angezeigt gewesen.
cc) Das Landgericht setzt sich auch nicht hinreichend mit den Darlegungen des
Sachverständigen auseinander, dass die bei dem Beschwerdeführer vorliegende
wahnhafte Störung therapeutisch nur sehr schwer beeinflussbar sei. Auch wenn bei
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB im
Einzelfall
der Besserungszweck
als
Nebenzweck
gegenüber
dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder verblassen kann, kann
ihm doch nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <316,
318>; BVerfGK 2, 55 <63>). Die Frage der Behandlungsaussichten hätte daher auch
im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden müssen.
dd) Schließlich verhält der landgerichtliche Beschluss sich auch nicht zu der Frage,
ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§ 68a,
§ 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.
3. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 105, 1 <17> m.w.N. ).
Gerhardt
Hermanns
Müller