Urteil des BVerfG vom 22.03.1998

schutz der menschenwürde, gutachter, anrechnung der untersuchungshaft, aussetzung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 77/97 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm
vom 17. Dezember 1996 - 1 Ws (L) 15/96 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Arnsberg
vom 14. Oktober 1996 - StVK 123/86 K -
und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 22. März 1998 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1996 - 1 Ws (L)
15/96 - und des Landgerichts Arnsberg vom 14. Oktober 1996 - StVK 123/86 K -
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz
2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und aus Artikel
2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Gegen den Beschwerdeführer wird nun über schon mehr als 26 Jahre hin eine lebenslange
Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Strafvollstreckungsgerichte haben es wegen Fehlens einer
positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB)
mehrfach abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
I.
1. Gegen den 1940 geborenen Beschwerdeführer ist durch Urteil des Schwurgerichts des
Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1974 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter
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Notzucht (§ 177 Nr. 1 StGB a.F.) auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden. Das
Gericht bejahte das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken". Es hielt für
erwiesen, daß der Beschwerdeführer am 6. September 1971 die 17 Jahre alte S. im
Kellergeschoß eines von ihm betreuten Hauses durch Würgen und Erdrosseln getötet hatte.
Nach seinen Feststellung war der Beschwerdeführer, der kurz zuvor - am 13. August 1971 -
geheiratet hatte, mit der Ermordeten bekannt. Er und seine junge Frau hatten das Mordopfer
zwei Tage vor der Tat - am 4. September 1971 - in ihrer ehelichen Wohnung sogar zu
Besuch.
15 Jahre der Strafe waren - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - am 21. Januar 1987
verbüßt. Mit Beschluß vom 11. Mai 1993 stellte das Oberlandesgericht fest, daß die
besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
nicht mehr gebiete, die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit aber fortbestehe. Es
könne nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Beschwerdeführer außerhalb des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Für die Erfolglosigkeit auch der späteren
Aussetzungsanträge war entscheidend, daß die Gerichte von dem Fortbestand der
Gefährlichkeit ausgingen, obwohl diese Frage von den Gutachtern unterschiedlich
beantwortet wurde. Dies beruht darauf, daß der Beschwerdeführer die Tat leugnet, und unklar
ist, ob sie als persönlichkeits- oder situationsbedingt begriffen werden muß.
Der Beschwerdeführer war mit der Mordtat nicht zum ersten Mal strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts handelte es sich aber
hauptsächlich um Eigentumsdelikte. In früher Jugend waren ihm auch sexuelle Übergriffe auf
Mädchen im Alter von elf und acht Jahren vorgehalten worden. Da er im psychiatrischen
Krankenhaus
insoweit
als
geistesschwach
eingestuft
worden war, wurden
Ermittlungsverfahren eingestellt.
2. Zu den gescheiterten Entlassungsverfahren ist im einzelnen folgendes festzuhalten:
a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (Beschluß vom 16.
Dezember 1992) und das Oberlandesgericht Hamm (Beschluß vom 11. Mai 1993)
lehnten die Entlassung wegen des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen
Gefährlichkeit ab. Diese Entscheidungen stützten sich im wesentlichen auf das Gutachten
des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psychologe Dr. med. W. vom 29. September
1992. Der Gutachter diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine sogenannte narzißtische
Persönlichkeitsstörung.
Der Beschwerdeführer sei höchstwahrscheinlich inzwischen
subjektiv selbst davon überzeugt, die Tat nicht begangen zu haben. Diese Abwehrform diene
hier zur Aufrechterhaltung eines primär fragilen Selbstbildes. Ansonsten wäre auch schwer
verständlich, daß der Beschwerdeführer um den "Preis seiner Freiheit" hartnäckig an dieser
Version festhalte. Als weiterer erheblicher psychologischer Faktor seien die inzwischen
unübersehbaren,
recht
typischen
psychischen Folgeerscheinungen langdauernder
"Institutionalisierung" anzusehen. Es werde auch sehr deutlich, daß der Beschwerdeführer
einer Entlassung aus dem Vollzug mindestens ambivalent gegenüberstehe. Bilanziere man
positive und negative Aspekte, so sei zunächst vom Positiven her folgendes zu sagen:
- Soweit aus der Selbstschilderung und anderen Angaben ersichtlich, sei die allgemeine
soziale Anpassungsfähigkeit offenbar in den letzten Jahren besser geworden, wenn auch
vermutlich nur oberflächlich.
- Von allen Seiten werde bestätigt, daß die Restfamilie ihm gegenüber positiv eingestellt sei,
ein guter Kontakt dorthin bestehe und offenbar auch Bereitschaft vorhanden sei, ihn
aufzunehmen.
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- Ebenso seien alle bisherigen Ausführungen offenbar problemlos verlaufen.
- Allein aufgrund des Alters sei eher davon auszugehen, daß die insbesondere in der Jugend
beobachtete starke Impulshaftigkeit und Aggressivität vermutlich jetzt nicht mehr in diesem
Ausmaß vorhanden sei.
Auf der negativen Seite stünden insbesondere die bereits ausführlich beschriebenen
Verleugnungsprozesse und groben Realitätsverkennungen, die letztlich auch eine nur
rudimentäre Auseinandersetzung mit den Straftaten dauerhaft verhinderten. Damit blieben
potentiell die Gefahren bestehen, daß der Beschwerdeführer bestimmten Situationen und
Kontexten gegenüber hilflos ausgesetzt sei und wieder straffällig werde. Dies gelte
insbesondere für Situationen, in denen es um Impuls- und Aggressionsdurchbrüche gehe.
Aufgrund einer "beschriebenen, sicherlich vorhandenen Tendenz", letztlich doch eher in Haft
zu bleiben bzw. seiner Angst vor dem freien Leben draußen, könnte sogar eine Konstellation
eintreten, in der der Beschwerdeführer mehr oder weniger aktiv womöglich Situationen
provoziert, die ihn erneut erheblich mit dem Gesetz in Konflikt brächten und letztlich eine
Inhaftierung zur Folge hätten. Dies seien in vergleichbaren Fällen durchaus übliche
Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie. Unter Abwägung all dieser Faktoren komme er
(der Gutachter) unter dem von ihm gemachten Vorbehalt, daß Prognosen in derartigen Fällen
außerordentlich schwierig seien und zwangsläufig weitgehend auf Spekulationen beruhten, zu
d e m Schluß, daß die Wahrscheinlichkeit der Straftaten überwiege und somit der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht aus der Haft entlassen werden könne. Die
Gerichte schlossen sich dieser Beurteilung an.
b) Obwohl der von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluß vom 18. Oktober 1993
bestellte Gutachter, Prof. Dr. R., am 23. Februar 1994 zu dem Ergebnis gekommen war, daß
nichts auf eine fortbestehende Gefahr hinweise, aus psychiatrischer Sicht vielmehr das
Erprobungswagnis eingegangen werden könne, lehnten die Strafvollstreckungskammer
(Beschluß vom 25. April 1994) und das Beschwerdegericht (Beschluß des
Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1994) die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung abermals ab. Aus der problematischen Persönlichkeitsstruktur
d e s Beschwerdeführers ließen sich Zweifel an seiner Fähigkeit zur Lebensbewältigung
ableiten. Das fortwährende Leugnen der Tat bei unrealistischer Einschätzung des
Beweisergebnisses stelle ein Prognosekriterium dar. Es lasse sich daraus der Hinweis
gewinnen,
daß
abgespaltene
Persönlichkeitsanteile
des Beschwerdeführers in
Konfliktsituationen wieder aufbrechen könnten. Der Gutachter habe im übrigen bei den
verschiedenen von ihm vorgenommenen Persönlichkeitstests relevante Normabweichungen
(allgemeine
emotionale
Labilität,
Neigung
zu depressiven
Verstimmungen,
Selbstwertproblematik und Tendenz zu spontanen aggressiven Entgleisungen und anderes
m ehr ) festgestellt, sie allerdings in seine Prognosebeurteilung nicht aufgenommen.
Angesichts eines solchen Persönlichkeitsprofils ergebe sich die Frage, wie sich der
Beschwerdeführer in Konfliktsituationen bei seiner Tendenz zu aggressiven Entgleisungen
verhalten werde. Überdies sei der Beschwerdeführer nach der Einschätzung des
Anstaltspsychologen nicht in der Lage, dauerhafte Kontakte im Nahbereich zu ertragen. So
werde er auch nicht fähig sein, über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester zu leben,
die ihm die einzig näheren Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des
Beschwerdeführers stünden einer angemessenen Entlassungsvorbereitung entgegen. Dies
gelte unter anderem für seine realitätsferne Einschätzung, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn
der Beschwerdeführer ohne ausreichendes Sozialtraining entlassen würde, könne dies zu
einer Überforderung bei der Umstellung auf ein bürgerliches Leben führen. Eine solche
Lebenssituation habe damals in der Begehung der Mordtat "gegipfelt".
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Die
Verfassungsbeschwerde
gegen
diese Entscheidung
nahm
das
Bundesverfassungsgericht nicht an (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
September 1994 - 2 BvR 1621/94 -). Es sah jedoch Anlaß für den Hinweis, daß der
Verurteilte von Verfassungs wegen eine grundsätzlich auch realisierbare Chance haben
müsse, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können. Dies werde die
Vollzugsbehörde bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten
Vollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Bei der Vollzugsbehörde fruchtete der Hinweis
allerdings nicht. Dem Beschwerdeführer blieben Vollzugslockerungen weiterhin versagt.
3. In dem Ausgangsverfahren holte die Strafvollstreckungskammer das am 23. August
1996 von Prof. Dr. L. (Essen) erstattete psychiatrische Gutachten ein. Darin heißt es
zusammenfassend:
"Nach ausführlichem Aktenstudium, der Abwägung der Vorgutachten und Stellungnahmen
sowie der eigenen Untersuchung des Herrn W. ist zusammenfassend folgendes
festzustellen:
'Bei Herrn W. handelt es sich um eine Persönlichkeit mit erheblichen narzißtischen,
depressiven und zwanghaften Zügen.
Einzelne dieser Persönlichkeitsmerkmale haben sich sicherlich im Laufe seiner
Unterbringung manifestiert und somit den Umgang mit ihm erschwert. Für sich genommen
läßt sich daraus aber nicht eine
eindeutige
negative legalprognostische Einschätzung ableiten.
Ob die Tat eher situationsgebunden oder persönlichkeitsbedingt geschehen ist, läßt sich aus
heutiger Sicht nicht eindeutig nachvollziehen. Es müssen sowohl daran Zweifel bleiben, ob
die früheren Sexualstraftaten wirklich nur lebensphasisch bedingt waren, als auch daran, ob
eine spezifische Lebenssituation zum Zeitpunkt der hier fraglichen Tat vorgelegen und deren
Hintergrund gebildet hat.
Das Kriterium des Leugnens könnte implizieren, daß sich Herr W. mit der Tat auch nicht
auseinandergesetzt hat. Es wird aber in Stellungnahmen bzw. Gutachten stellenweise
angemerkt,daß er vage Äußerungen hinsichtlich seiner Täterschaft macht, ohne diese
explizit einzuräumen. So könnte man aus heutiger Sicht das Leugnen auch als
Überlebensstrategie i. S. einer selbstkonzeptbildenden Notwendigkeit betrachten. Würde sich
Herr W. das Ausmaß der Tat bewußt machen, d. h. sie eingestehen, könnte er
möglicherweise psychisch nicht überleben. Für diese Überlegung sprachen die zu Beginn der
Untersuchung dokumentierten Suizidversuche.
Eine ehrliche und offene Einlassung würde zwar die gutachterliche Einschätzung erleichtern,
jedoch ist die Tatsache eines Geständnisses allein kein ausreichendes Kriterium für eine
positive und das Fehlen eines solchen kein zwingendes Kriterium für eine negative
Legalprognose.
Über die Bewährung bei Lockerungen, z. B. im Rahmen von Urlauben, können keine
Aussagen gemacht werden, da diese bisher nicht gewährt worden sind. Zur Beurteilung des
Verlaufes kann lediglich sein haftinternes Verhalten herangezogen werden. Hier sind keine
gravierenden gefährlichen Handlungen bekannt geworden.
Aufgrund seiner langen Inhaftierung und der bislang fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen
besteht für Herrn W. derzeit keine soziale Entlassungsperspektive.
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Entsprechend den o. g. Ausführungen ist eine Aussage darüber, ob die seinerzeit zutage
getretene Gefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus psychiatrisch-
psychologischer Sicht nicht möglich. Sicherlich ist dies eine eher unbefriedigende
Feststellung, gleichwohl soll sie nicht dazu führen, daß man die 'sichere Möglichkeit' der
Prognosestellung wählt und zwangsläufig zu einer negativen Entscheidung kommt.
Hier wäre schließlich auch zu berücksichtigen, daß sich Herr W. mittlerweile seit 24 Jahren in
Haft befindet und daß durch eine weitere Fortdauer der Haft die o. g. prognostischen
Bedenken kaum weiter geklärt werden können. Vielmehr würden sich dadurch die sozialen
Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringern.
Wenn es also die juristische Beurteilung nach mittlerweile 24-jähriger Haftzeit zuläßt, ist
daher zu einer vorsichtigen, stufenweisen Lockerung des Herrn W. zu raten.
Diese muß engmaschig betreut werden, was offensichtlich durch den zuständigen
Bewährungshelfer gewährleistet zu sein scheint. Darüber hinaus halten wir eine
psychotherapeutisch-stützende Begleitung für unbedingt erforderlich. Aufgrund seiner langen
Haft und seiner Persönlichkeitsstruktur bedarf Herr W. der Unterstützung bei der
Konfrontation mit der äußeren Realität."
Zu diesem Gutachten nahm der Anstaltspsychologe am 9. September 1996 wie folgt
Stellung:
"Die Gutachter Prof. Dr. med. L. und Dipl.-Psych. P., Essen, haben in ihrem psychiatrisch-
psychologischen Gutachten vom 23.8.1996 umfassend Lebensentwicklung, Persönlichkeit,
Straffälligkeit und Haftverlauf von Herrn W. gewürdigt. In ihrem Gutachten werden nochmals
die vielfachen Straftaten, zu der auch Sexualdelikte gehörten, dargestellt. Erst mit seiner
Inhaftierung vor nunmehr 25 Jahren konnte der Straffälligkeit von Herrn W. Einhalt geboten
werden. Festgestellt wurde von den Gutachtern bei ihm eine mit erheblichen narzißtischen,
depressiven und zwanghaften Zügen ausgestattete Persönlichkeit. Die Vorbefunde,
insbesondere die Stellungnahmen der Anstalt und die Gutachten von Dr. W. und von Prof. Dr.
med. R., wurden kritisch hinsichtlich ihrer prognostischen Aussagen beleuchtet. Es wurde
herausgearbeitet, daß 'eine Aussage darüber, ob die seinerzeit zutage getretene
Gefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus psychiatrisch-
psychologischer Sicht nicht möglich' sei und daß auch 'durch eine weitere Fortdauer der Haft
die o. g. prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden können' (S. 93/94). Konkret
heißt dies, man weiß nicht, wie es um die Gefährlichkeit bestellt ist und kann auch in Zukunft
keine Gewißheit erlangen. Diese auf den Punkt gebrachte Unklarheit über die Gefährlichkeit
verdeutlicht die Perspektivlosigkeit des Falles.
Die Gutachter schließen aus dieser 'unbefriedigenden Feststellung' nicht, daß es
notwendigerweise zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Prognose kommen muß,
sondern raten, soweit dies 'die juristische Beurteilung' (S. 94) zulasse, zu einer vorsichtigen,
stufenweisen Lockerung mit bestimmten Begleitmaßnahmen.
In der bisherigen Praxis ist für die Gewährung von Lockerungen bislang bestimmend, daß
das Flucht- und Mißbrauchsrisiko hinreichend sicher auszuschließen ist. Wie die Gutachter
dargelegt haben, hat Herr W. während der Zeiten in Freiheit ständig Straftaten verübt, die
Aufenthalt im Landeskrankenhaus und in Haftanstalten hatten nicht zu einer
Verhaltensumkehr geführt, an Auflagen und Weisungen der Gerichte hielt er sich zumeist
nicht, eine Auseinandersetzung mit den Straftaten, einschließlich des Mordes, ist ihm
persönlichkeitsbedingt nicht möglich, die Haft ist von Prisonierungsschäden (Umsetzen von
Aggressionen in schriftliche Beschwerden) geprägt, und eine Persönlichkeitsstörung ist zu
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attestieren.
Folgte man dem Vorschlag der Gutachter, hieße dies angesichts der zuvor skizzierten
Problematik, daß im Fall von Herrn W. bei Lockerungen ein Risiko eingegangen würde, das
weit über dem Normalmaß liegt."
Die Strafvollstreckungskammer lehnte mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 die bedingte
Entlassung wiederum ab. Unter wörtlicher Wiederholung von Wendungen aus der
Zusammenfassung des "überzeugenden Gutachtens" nahm sie an, daß Feststellungen
darüber, ob die Tat eher situationsbedingt oder persönlichkeitsbedingt geschehen sei, sich
nicht mehr eindeutig nachvollziehen ließen und eine Aussage über die in der Tat zutage
getretenen Gefährlichkeit streng genommen nicht möglich sei. Eine sorgfältige Vorbereitung
des Beschwerdeführers sei erforderlich, um die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Er
müsse bei Lockerungen engmaschig betreut werden, eine psychotherapeutisch-stützende
Begleitung sei erforderlich, eventuell wäre eine Unterbringung in einer heimatnahen Anstalt
hilfreich.
Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 die sofortige
Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" mit dem
Zusatz, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. "noch" nicht davon
gesprochen werden könne, daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des
Verurteilten nicht fortbestehe. Zwar habe der Gutachter geäußert, daß aufgrund der
schwierigen Persönlichkeitsstruktur beim Verurteilten eine eindeutige Prognose nicht möglich
sei. Da dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit wegen der Art der begangenen Tat
besondere Bedeutung zukomme, könne die Erprobung aber dann nicht verantwortet werden,
wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden müsse, der Verurteilte werde ein neues
schweres Verbrechen begehen. Insoweit gehe jeder Zweifel an einer günstigen Prognose zu
Lasten des Verurteilten. Die durch die Persönlichkeitsstruktur begründeten Zweifel seien um
so ernster zu nehmen, als der Beschwerdeführer durch sein Gewaltverbrechen bereits
einm al die Schwäche der quasi-instinktiven, biologischen Tötungshemmungsbarriere
offenbart habe. Trotz gewisser im Gutachten dargestellter Veränderungen im
Gesamtverhalten könne daraus wegen fehlender Beurteilungskriterien unter gelockerten
Verhältnissen kein zuverlässiger Maßstab für ein Bestehen der kritischen Phase der
Bewährung gewonnen werden. Unter solchen Bedingungen könne das Wagnis einer
Erprobung nicht eingegangen werden.
4.
Mit
seiner
rechtzeitig
eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, die getroffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen
Grundrechten. Er sei keineswegs gefährlich, was sich schon daraus ergebe, daß er sich in
25 Jahren Strafvollzug unstreitig vorbildlich geführt habe. Im übrigen habe ihm die
Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Werl stets Vollzugslockerungen verweigert und
nichts für seine Entlassungsvorbereitung getan.
II
.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Stellungnahme
ausgeführt, der Vollzugsablauf im vorliegenden Fall, bei dem dem Beschwerdeführer
jegliche Art von Lockerungen (§§ 11 ff. StVollzG) vorenthalten worden sind, seien nicht zu
beanstanden. Unabhängig vom konkreten Fall sei es auch zweifelhaft, ob sich eine
verfassungswidrige Vollzugsgestaltung auf die Beurteilung einer gerichtlichen Entscheidung
nach § 57a StGB auswirken könne. Gegen die Verweigerung von Maßnahmen nach § 11 ff.
StVollzG stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen.
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III
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Ende des Jahres 1997 haben die Vollzugsbehörden den Beschwerdeführer in die
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf verlegt. Der Beschwerdeführer erhält dort, wie er in
einem
Schreiben
an das
Bundesverfassungsgericht
mitteilt,
inzwischen
Vollzugslockerungen, die ihm den Besuch seiner Mutter gestatten.
IV
.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen. Sie ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist zwar inzwischen
in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden und erhält dort Vollzugslockerungen. Er
befindet sich auch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk. Gleichwohl ist er durch die
angegriffenen Entscheidungen nach wie vor belastet. Beim Oberlandesgericht Hamm ist eine
s o f o r t i g e Beschwerde
des
Beschwerdeführers
gegen
den
Beschluß
der
Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg vom 23. Juli 1997 anhängig. Mit
diesem Beschluß hatte das Landgericht inzwischen die Aussetzung der Strafvollstreckung
abermals abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde dagegen bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über die
vorliegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
Die
Verfassungsbeschwerde
ist
auch offensichtlich
begründet;
das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§§ 93b,
93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung
(vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261 <272>). Der Schutz der Menschenwürde setzt auch
bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten dem effektiven Entzug der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG) Grenzen. Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet
darüber hinaus die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung
Sorge zu tragen, so daß er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise
Orientierung für ein normales Leben suchen und finden kann (Resozialisierung; Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Begrenzung des Freiheitsentzugs und die Gewährung einer
Chance zur Resozialisierung gehören untrennbar zusammen.
aa) Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen
lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst
eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die dem
Strafvollstreckungsrichter vor allem abverlangte prognostische Bewertung (§ 57a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ist eine ureigene richterliche Aufgabe. Das
Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach. Es hat
jedoch einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und -
würdigung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der
freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruchs verkannt
hat. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) übersteigt und
die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr
gebietet (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf
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Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht
auch für die Anforderungen, die an die für die Prognoseentscheidung notwendige
Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind.
Da es sich um Mord (§ 211 StGB) handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit hoch zu veranschlagen. Die Strafaussetzung darf nicht zu einem Rückfallmord
führen. Gleichwohl gilt, daß die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren ist; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu
bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen
begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Umgekehrt schließt die
Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie
schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB alt) es mit ein, daß ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfGE 70, 297
<313>).
Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter eine besonders sorgfältige
und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Das kann nach langjähriger Haft
außerordentlich schwierig sein. Je nach den Umständen können Erkenntnisquellen durch die
Einholung zusätzlicher ärztlicher Gutachten oder die Befragung des den Verurteilten
betreuenden Anstaltspersonals und auch der Seelsorger erschlossen werden. Schließlich
vermittelt die persönliche Anhörung dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck. Wie das
Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem
verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem
solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70,
297 <308 ff.>).
bb) Für den Richter erweitert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem
Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dieser erhält Gelegenheit, sich in
der Wahrnehmung der gewährten Vollzugslockerungen zu bewähren; sein hierbei an den Tag
gelegtes Verhalten ist "Verhalten im Vollzug" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen darüber hinaus möglich, nach langem
Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und
zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse
des Gefangenen und die von der Aussetzung der Strafvollstreckung für ihn zu erwartenden
Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Mithin werden die Chancen, daß das Gericht, das
über die Aussetzung zu entscheiden hat (§§ 454, 462a StPO), zu einer zutreffenden
Sozialprognose gelangen werde, durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen
verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert. Dies gilt auch dann, wenn man -
gerade auch unter Würdigung der in § 454a StPO getroffenen Regelung - in Rechnung stellt,
daß das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung so terminieren kann,
daß es der Vollzugsbehörde in Ansehung des damit feststehenden Entlassungszeitpunkts
ermöglicht wird, über die zeitgerechte Einleitung der Entlassungsvorbereitung mittels
Vollzugslockerung gemäß § 15 Abs. 1 StVollzG zu entscheiden.
Der Gewährung von Vollzugslockerungen sind Schranken gesetzt, wo die Befürchtung
besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine
Lockerung des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Allerdings
folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose
abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten
Freiheitsrecht,
dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fundierten
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Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen
staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>) auch in diesem Zusammenhang, daß
sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu
werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert
(vgl. BVerfGE 64, 261 <277 f.>; 70, 297 <315>).
Als von Verfassungs wegen zur Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung
berufen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) darf der Strafvollstreckungsrichter sich im Verfahren
gemäß §§ 454, 462a StPO nicht damit abfinden, daß die Vollzugsbehörde ohne
hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem
Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener
Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgeht.
Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der
Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von
Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend
angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat
(vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Ferner haben die Vollstreckungsgerichte zu beachten, daß
d e r Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen -
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu
eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die
gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 ff.>). Die Vollzugsbehörde
muß jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur
noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem
Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung
vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den
Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch
BVerfGE 86, 288 <328> und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Abschnitt III. 2. der
Gründe - in Umdruck beigefügt). Ist die Vollstreckungsbehörde diesen Anforderungen nicht
g e r e c h t geworden,
so
muß
ihr
im
Aussetzungsverfahren
von
den
Strafvollstreckungsgerichten deutlich gemacht werden, daß Vollzugslockerungen geboten
sind.
Die Strafvollstreckungsgerichte haben dabei ihre prozessualen Möglichkeiten
auszuschöpfen. § 454a Abs. 1 StPO gestattet dem Gericht, einen künftigen
Entlassungszeitpunkt so festzulegen, daß der Vollzugsbehörde noch die Möglichkeit
verbleibt, die Entlassung durch Vollzugslockerungen vorzubereiten.
b) Diesen Anforderungen sind die Vollstreckungsgerichte mit den angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht geworden.
aa) Die Strafvollstreckungsgerichte haben ihre Feststellung, daß es nicht verantwortet
werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten
mehr begehen werde, nicht ausreichend mit Tatsachen und nachvollziehbaren Erwägungen
belegt.
Die Strafvollstreckungskammer kommt "derzeit" zu der negativen Kriminalprognose,
obwohl sie ausdrücklich das Ergebnis des Sachverständigen übernimmt, daß eine Aussage
über die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit streng genommen nicht möglich sei, es
sich bei dem Verurteilten zwar um eine Persönlichkeit mit erheblich narzißtischen,
depressiven und zwanghaften Zügen handele, daraus allein aber nicht eine eindeutige
negative Legalprognose abzuleiten sei. Das Oberlandesgericht meint darüber hinaus zwar,
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nach dem Gutachten des Sachverständigen könne "noch" nicht davon gesprochen werden,
daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten nicht fortbestehe. Es bleibt
aber die Darlegung schuldig, daß der Sachverständige zu dieser Schlußfolgerung tatsächlich
gekommen ist. Dieser hat im Gegenteil darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer
mittlerweile seit 24 Jahren in Haft sei und daß durch eine weitere Dauer der Haft die
prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden könnten und sich die sozialen
Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringerten. Die bloße Feststellung des
Oberlandesgerichts, daß die durch die narzißtische Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers begründeten Zweifel um so ernster zu nehmen seien, als dieser durch
sein Gewaltverbrechen bereits einmal die Schwäche der quasi-instinktiven, biologischen
Tötungshemmungsbarriere offenbart habe, während dargestellte Veränderungen im
Gesamtverhalten mangels Vollzugslockerungen nicht beurteilt werden könnten, vermag die
Entscheidung ebensowenig zu stützen wie der abstrakte Hinweis, daß die Erprobung dann
nicht verantwortet werden könne, wenn auch nur entfernt mit einem neuen schweren
Verbrechen gerechnet werden müsse.
Die negative Sozialprognose läßt sich nicht darauf stützen, daß der Beschwerdeführer die
Tat leugnet. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit
erschweren. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den
Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe, ist nicht dargetan. Ebensowenig
konnten die Gerichte aus den dem Beschwerdeführer zugeschriebenen narzißtischen,
depressiven und zwanghaften Zügen oder aus dem ihn im Gutachten von Dr. W. unterstellten
Mangel, die Entlassung ernsthaft zu wollen usw. Gefahren eines neuen schweren
Verbrechens auch nur umrißhaft, geschweige denn hinreichend konkretisieren.
Die Strafvollstreckungsgerichte haben sich nicht um eine vollständige Bewertungsbasis
bemüht. Sie haben sich nicht mit den Äußerungen auseinandergesetzt, die die Gutachter
früherer Entlassungsverfahren über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgegeben
haben. Der Gutachter Dr. W. hatte seine im Ergebnis negative Prognose ausdrücklich unter
den Vorbehalt gestellt, daß die Schlußfolgerungen bei Persönlichkeitsstörungen wie der beim
Beschwerdeführer prognostizierten außerordentlich schwierig seien und weitgehend auf
Spekulationen beruhten. Der Gutachter Prof. Dr. R. ist nach sorgfältiger Analyse zu dem
Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer nicht als gefährlich einzustufen sei.
Die Gerichte bemühten sich auch nicht um zusätzliche Erkenntnisse durch Anhörung von
Personen, die über den Beschwerdeführer hätten Auskunft geben können. Sie haben sich
von ihm selbst wohl auch keinen unmittelbaren Eindruck verschafft. All diese Mängel deuten
darauf hin, daß die Gerichte in dem verfassungsrechtlich zu fordernden Maß weder ihrer
Aufklärungspflicht nachgekommen sind noch in Rechnung gestellt haben, daß bei der
Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko einzustellen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).
bb) Verfassungsrechtlich unhaltbar sind die angegriffenen Entscheidungen ferner deshalb,
weil sich die Gerichte mit der Tatsache abgefunden haben, daß die Vollzugsbehörde zu
keiner Zeit dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, sich in Vollzugslockerungen zu
bewähren.
Dabei fällt ins Gewicht, daß das Oberlandesgericht bereits in seinem früheren Beschluß
vom 22. Juli 1994 darauf verwiesen hatte, der Beschwerdeführer könne nicht ohne
Sozialtraining eine Entlassungschance erhalten. Es hatte sich mit diesem Hinweis unter
anderem auf die Aussage des Anstaltspsychologen bezogen, der Beschwerdeführer werde
nach seiner Einschätzung Kontakte im Nahbereich nicht ertragen und auch nicht fähig sein,
über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester zu leben, die ihm die einzig näheren
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Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des Beschwerdeführers stünden einer
angemessenen Entlassungsvorbereitung entgegen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hatte den Hinweis des Oberlandesgerichts und die Aussage des
Anstaltspsychologen zum Anlaß genommen, in seinem Beschluß vom 7. September 1994
für den Beschwerdeführer die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance
anzumahnen, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können; die
Vollzugsbehörde werde dies bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten
Vollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Es konnte daher nicht das letzte Wort von seiten
der Vollzugsbehörde sein, wenn sie in der Gegenäußerung des Anstaltspsychologen zu dem
Gutachten von Prof. Dr. L. meinte, daß ein nunmehr Jahrzehnte zurückliegendes Verhalten
des Beschwerdeführers, dessen angenommene Unfähigkeit, sich mit den begangenen
Straftaten auseinanderzusetzen, sowie seine Persönlichkeitsstörungen zu einem weit über
dem Normalmaß liegenden Risiko führten, bei dem nach der bisherigen - rechtlich
offensichtlich fragwürdigen - Praxis die Gewährung von Lockerungen ausgeschlossen sei.
Den Vollstreckungsgerichten hätte es als unvertretbar erscheinen müssen, daß sich die
Vollzugsbehörde mit derartigen Erwägungen von vornherein jeglicher Bemühungen
entpflichtete, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Vollzugslockerungen die
Resozialisierungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu testen und ihn allmählich auf die
Freiheit vorzubereiten.
2. Die Sache war nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an ein zuständiges Gericht
zurückzuverweisen.
Nachdem beim Oberlandesgericht Hamm ein weiteres vom
Beschwerdeführer betriebenes Verfahren nach §§ 57 f. StGB anhängig ist, erscheint die
Rückleitung an dieses Gericht sachnah. Das Oberlandesgericht kann dann beide Verfahren
verbinden. Dabei sind die vorstehenden Erwägungen (Abschnitt IV. 1. a) zu beachten. Sie
setzen sich auch gegenüber dem geänderten § 57 StGB durch. Das Oberlandesgericht wird
bei seiner Entscheidung auch das Bewährungsverhalten des Beschwerdeführers in der
Justizvollzugsanstalt
Düsseldorf einschließlich der Bewährung in den gewährten
Vollzugslockerungen zu berücksichtigen haben.
3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der
Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kruis
Winter