Urteil des BVerfG vom 07.12.2015

Zu den Anforderungen der Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sedat Korkmaz,
O 7, 1, 68161 Mannheim -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 767/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A…,
gegen
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April
2015 - 1 OLG 1 Ss 18/15 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 7. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2015
verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz.
Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Revision gegen eine strafgerichtliche
Verurteilung mangels formwirksamer Begründung als unzulässig verworfen wurde.
I.
1. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den Beschwerdeführer in der
Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe.
2. a) Der Beschwerdeführer legte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, der ihm als
Pflichtverteidiger beigeordnet war, form- und fristgerecht Revision ein. Eine Ausfertigung des
mit Gründen versehenen Berufungsurteils wurde dem Pflichtverteidiger zugestellt.
b) Die fristgemäß beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung war handschriftlich
mit
„i.V. R…“
unterzeichnet. Beigefügt war der Zusatz
„S… K…
Rechtsanwalt
(nach Diktat verreist)“ .
Aus dem Briefkopf des Schriftsatzes ergab sich, dass Rechtsanwalt R… mit Rechtsanwalt
K… in Bürogemeinschaft tätig ist.
3. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verwarf die Revision als
unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO), da keine formwirksame Revisionsbegründung vorliege. Die
Formulierung „i.V. R… “ könne nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt R… als
Vertreter unterzeichnet habe und die volle Verantwortung für den Inhalt der
Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wolle.
4. Gegen diesen Beschluss beantragte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt K… die
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).
5. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Pfälzische Oberlandesgericht
Zweibrücken durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom
14. April 2015 als unbegründet.
Der Senat schließe sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft an. Danach sei die Revision unzulässig, wenn Zweifel daran
beständen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift
übernehme. Solche Zweifel ergäben sich zwar nicht bereits daraus, dass anstelle des
Verteidigers ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt unterzeichnet habe. In solchen
Fällen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser sich den Inhalt des Schreibens zu
eigen mache und die Verantwortung aufgrund eigener Prüfung übernehme. Etwas anderes
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gelte jedoch dann, wenn sich ergebe, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht
übernehmen wolle. Aus der gewählten Formulierung „i.V. … (nach Diktat verreist )“ ergebe
sich eindeutig, dass Rechtsanwalt K… und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt R… der
Verfasser der Revisionsbegründungsschrift gewesen sei. Der genannte Zusatz lasse dabei
nur den Schluss zu, dass Rechtsanwalt R… als Vertreter für Rechtsanwalt K…
unterschrieben habe und dabei die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift
gerade nicht habe übernehmen wollen.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
angebrachten - Vorbringen, wonach der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt K…
seinen Kollegen Rechtsanwalt R… zu seinem Vertreter für die Zeit seiner Abwesenheit
bestellt habe. Denn solche erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegebenen
Erläuterungen könnten an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern, da
es hierbei um den Erklärungsgehalt der Unterschrift und nicht (allein) um den Nachweis der
Bevollmächtigung gehe.
II.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2015 an und
rügt, in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden zu sein.
Allein der Umstand, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten verfasste
Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt R… mit dem Zusatz „i.V .“ unterzeichnet
worden sei, rechtfertige für sich allein keinen Zweifel daran, dass sich letzterer den Inhalt der
Schrift zu eigen gemacht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung
übernommen habe. Der Zusatz „i . V . “ belege weder, dass Rechtsanwalt R… den
Revisionsbegründungsschriftsatz nicht dennoch gelesen und seinen Inhalt gebilligt habe,
noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert habe und dem Gericht gegenüber nur als
Erklärungsbote habe auftreten wollen, wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“
nahegelegt hätte. Weder in der Revisionsbegründungsschrift selbst noch an anderer Stelle
habe Rechtsanwalt R… zum Ausdruck gebracht, dass er sich von deren Inhalt distanzieren
wolle. Letzteres sei regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem
Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte
Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichne, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu
korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an
der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergäben. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisionsbegründung
nicht von dem Verfahrensbevollmächtigten als bestelltem Verteidiger unterzeichnet worden
sei. Zwar könne der bestellte Verteidiger seine Befugnisse grundsätzlich nicht auf einen
anderen Rechtsanwalt übertragen. Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch
dessen amtlich (§ 53 Abs. 5 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO)
bestellten allgemeinen Vertreter sei jedoch zulässig. Dem auf die Abwesenheit des
Verfahrensbevollmächtigten („nach Diktat verreist“ ) und auf das Vertretungsverhältnis
hinweisenden Vermerk, den Rechtsanwalt R… seiner Unterschrift hinzugefügt habe („i.V. “),
sei zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt R… für die Zeit seiner
urlaubsbedingten Abwesenheit zu seinem Vertreter bestellt habe. Dies werde auch von
Rechtsanwalt R… bestätigt.
III.
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1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme abgegeben
und erachtet die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der formellen Subsidiarität bereits für
unzulässig, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, neben dem Antrag nach
§ 346 Abs. 2 StPO einen Wiedereinsetzungsantrag anzubringen. Jedenfalls sei die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die fachgerichtliche Würdigung des hier in Rede
stehenden Zusatzes, wonach der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht erkennbar die volle
Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen habe, stünde im
Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Danach liege ein Auftreten des unterzeichnenden Rechtsanwalts lediglich als Erklärungsbote
und damit eine fehlende Verantwortungsübernahme insbesondere bei dem hier verwendeten
Zusatz „für den nach Diktat verreisten RA […]“ nahe. Das Oberlandesgericht habe sich
diesem Maßstab angeschlossen. Zwar habe es nicht näher ausgeführt, welchen genauen
Erklärungsgehalt es der Formulierung des Zusatzes entnehme und wie es diesen im
Einzelnen bewerte; die Erwägungen des Oberlandesgerichts seien aber ersichtlich in dem
Sinne zu verstehen, dass der Zusatz in seinem Zusammenhang habe zum Ausdruck bringen
sollen, Rechtsanwalt K… habe Rechtsanwalt R… nur noch die Unterschriftsleistung als
formellen Abschluss überlassen, und Rechtsanwalt R… habe sich auf diesen Teil der
Mitwirkung beschränken wollen. Eine solche Deutung liege nicht fern, jedenfalls sei sie
vertretbar, so dass die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts keine unzumutbare
Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht begründe.
2. Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat von der ihm eingeräumten
Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind
gegeben.
Die
maßgeblichen
verfassungsrechtlichen
Fragen
hat
das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer
grundsätzlich möglich gewesen, neben dem hier gestellten Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO - unter Beifügung einer nunmehr vom Verfahrensbevollmächtigten selbst
unterschriebenen Revisionsbegründungsschrift - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO zu stellen. Insoweit steht jedoch die Verweisung auf die
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer
anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 134, 106
<115> m.w.N.). So kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur dann unzumutbar in diesem
Sinne sein, wenn mit diesem Rechtsbehelf nichts hätte geltend gemacht werden können,
was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. BVerfGE 77, 275
<282>), sondern auch dann, wenn ein solcher ungeeignet wäre, eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten herbeizuführen
(vgl. BVerfGE 77, 275 <283>).
b) Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Wiedereinsetzungsantrag mit der
Begründung stellen können, ohne Verschulden an der (formgerechten) Einhaltung der
Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO gehindert worden zu sein. Dazu hätte er
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jedoch
nichts
vorbringen
können,
was
nicht
bereits
Gegenstand
des
Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts und dementsprechend des Antrags nach § 346
Abs. 2 Satz 1 StPO war: die aus seiner Sicht zulässige Unterzeichnung der
Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz „i.V.“ und die damit einhergehende wirksame
Einlegung der Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Ein solcher
Antrag wäre angesichts der in dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss zu Tage
getretenen Auffassung nicht nur aussichtslos, er wäre auch ungeeignet gewesen, eine
inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Argumentation des
Beschwerdeführers
herbeizuführen,
zumal
dem
Gericht
durch
das
Wiedereinsetzungsverfahren Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit sachlichem
Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das es bisher nicht zur Kenntnis genommen
oder in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 77, 275 <283>). Der Beschwerdeführer hatte
aber bereits alles Notwendige in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen,
so dass ein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht aufgrund eines zusätzlichen
Wiedereinsetzungsantrages nicht eingetreten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages zu dessen Begründung hätte geltend machen
können, die rechtliche Fehleinschätzung seines Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen,
wäre ihm eine solche Vorgehensweise unzumutbar gewesen, weil dies das Eingeständnis
seiner Säumnis bedeutet hätte. Die aus seiner Sicht verfassungswidrige Überspannung der
Formerfordernisse durch das Fachgericht - in concreto die Nichtanerkennung der
Unterschrift durch einen in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „i.V.“ -
wäre nicht (mehr) Gegenstand der Überprüfung im Wiedereinsetzungsverfahren gewesen
und hätte vom Beschwerdeführer - ohne inhaltliche Klärung - hingenommen werden müssen.
2. a) Die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht
ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar. Die Rechtsschutzgarantie
gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Ebenso
wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche
Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 112, 185 <207> m.w.N.). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich
namentlich an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter. Das Gericht darf ein von
der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei
der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in
den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 <208> m.w.N.).
Danach ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die
Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung der Revisionsbegründung
erschöpfen darf und er sich vielmehr an ihr gestaltend beteiligen sowie die Verantwortung
dafür übernehmen muss, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 64, 135
<152>). Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte
Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger
bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf
Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können;
zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von
vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>;
BGHSt 25, 272 <273>). Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt
der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe,
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aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das Vorgetragene nicht selbst
verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der
gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. BVerfGE 64, 135 <152>; BGHSt
25, 272 <274>).
Andererseits dürfen Zweifel an der Verantwortungsübernahme nicht allein daraus hergeleitet
werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig
geworden ist. Das Gesetz behält die Begründung der Revision gerade nicht dem
Rechtsanwalt vor, der in dem Verfahren Verteidigeraufgaben wahrgenommen hat. Zweifel an
der Verantwortungsübernahme sind auch dann nicht angezeigt, wenn ein anderer
Rechtsanwalt als der unterzeichnende die Begründung diktiert hat. Denn das Erfordernis, den
Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz
selbst zu verfassen. Auch wenn in einer Kanzlei ein Rechtsanwalt, der der eigentliche
Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung entwirft und dann - wie hier - ein anderer
bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, ist regelmäßig davon
auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür
aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Den Zwecken des § 345 Abs. 2
StPO ist damit Genüge getan. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im
Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt
der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 -
2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung der
Unterschriftzusätze Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses
gestellt, die sich durch die Zwecke des § 345 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen
und den Zugang zum Rechtsmittelgericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise
erschweren.
aa) Schon im Ausgangspunkt ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass sich das
Oberlandesgericht nicht näher damit auseinandergesetzt hat, welchen Erklärungswert und
Aussagegehalt es dem Vertretungszusatz beimisst. Die bloße, mit dem Hinweis auf eine
„überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung“ versehene Feststellung, dass der Zusatz
nur den Schluss zulasse, Rechtsanwalt R… wollte gerade nicht die volle Verantwortung für
den Inhalt der Revisionsschrift übernehmen, genügt in diesem Zusammenhang nicht.
bb) Dessen ungeachtet überspannt das Oberlandesgericht mit dem von ihm gefundenen
Ergebnis die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung. Der Umstand, dass der
Revisionsbegründungschriftsatz nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt R… selbst
verfasst wurde, ist unerheblich. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der
Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund
eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. In diesem Zusammenhang kann sich die
„gestaltende Mitwirkung“ darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu
prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August
2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).
cc) Der Zusatz „i.V.“ bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen
Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die
Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine
Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.
August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>). Der bloße Zusatz „i.V.“ (wie auch
„für“ ) belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG
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Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 <58>),
noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als
Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -,
NJW 2014, S. 3320 <3322>), wie dies etwa eine Unterzeichnung „im Auftrag“ nahelegt (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210). Der hier
verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der
Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise - hier nach § 53 BRAO -
zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).
dd) Auch der weitere Zusatz „nach Diktat verreist“ lässt sich nicht als Distanzierung von
dem Inhalt des Revisionsbegründungsschriftsatzes auffassen. Zwar sieht sich das
Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen,
wonach der Zusatz „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“ darauf schließen lässt,
dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der
Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August
2013 - 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000
- 2 Ss-OWi 646/00 -, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 -,
NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S.
728). Jedoch dürfen sich Zweifel an der Verantwortungsübernahme eben nicht (allein) daraus
ergeben, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründung nicht zuvor
selbst verfasst hat. Selbst wenn also mit dem Zusatz „nach Diktat verreist“ nicht nur der
Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch der Tatsache Ausdruck
verliehen werden sollte, dass die Revisionsbegründung allein von diesem diktiert und nicht
von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt R… ausgearbeitet wurde, steht dies einer
Verantwortungsübernahme nicht entgegen.
ee) Der vom Oberlandesgericht eingenommene Standpunkt ist schließlich mit dem Zweck
des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier
- von einem Rechtsanwalt gefertigt, ist dem Normzweck ersichtlich Genüge getan, dass im
Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag
erfolgt ist. An keiner Stelle der Revisionsbegründungsschrift wird deutlich, dass Rechtsanwalt
K… sich den Inhalt der Begründungsschrift von dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer
hat vorschreiben lassen und somit dessen Vorbringen ungeprüft beurkundet hat.
II.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses
zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
III.
1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn
der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird.
Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro
angemessen.
Landau
Kessal-Wulf
König