Urteil des BVerfG vom 11.05.2011

jugend und sport, mitbewerber, verfassungsbeschwerde, beratung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hiddemann, Dr. Kleine-Cosack u. Koll.,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg im Breisgau -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 764/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S ...,
gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
14. März 2011 - 4 S 2734/10 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November
2010 - 3 K 3455/10 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und
Sport Baden-Württemberg vom 27. August 2010,
d) den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 11. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
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A.
I.
Die
Verfassungsbeschwerde
betrifft
ein beamtenrechtliches
Konkurrentenstreitverfahren.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes
Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin
einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen
die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des
Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In
ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil „gut – sehr gut (1,5)“.
Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am
Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als „nicht geeignet“ eingestuft.
Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen
als „gut geeignet“ bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten
dienstlichen Beurteilung „sehr gut (1,0)“ lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als
Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig
gewesen.
Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine
„Unterrichtsanalyse mit Beratung“ zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in
einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und
Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war
bei der Beschwerdeführerin mit „3,5 (befriedigend bis ausreichend)“, beim
Mitbewerber mit „2,0 (gut)“ bewertet worden.
Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf
ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.
Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der
Beschwerdeführerin mit „nicht geeignet“ weiche ohne plausible Begründung von ihrer
aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen
sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das
Regierungspräsidium
Stuttgart
änderte
daraufhin
das
Ergebnis der
Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in „geeignet“. Am 10. August 2010
entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu
besetzen.
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.
August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der
neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme
den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen
gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die
dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber
dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im
Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der
Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In
den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur
Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als
bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer „Unterrichtsanalyse mit
Beratung“ besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als
geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium,
sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der
Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte
das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach
d e n Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr
rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14.
März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass
der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden
worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren
Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge
von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer
halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den
Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der
Beschwerdeführerin
angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen
Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse
mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein
unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen
Beurteilung darstelle.
II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den
„Bescheid“ des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den
Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33
Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren
Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A
14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen –
auch nach Auffassung der Verwaltung – weitgehend gleich seien. Die
Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der
Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet,
in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle
mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber
keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte
Fähigkeit
zur
Menschenführung
attestiert
worden. Es dürfe nicht auf
Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit
Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche
Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von
Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.
Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der
Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
I.
Soweit
sich
die
Beschwerdeführerin
gegen
den „Bescheid
des
Regierungspräsidiums
Stuttgart
vom
10.
August 2010“
und
den
Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob
ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich
ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums.
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Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch
bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das
von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat
hinsichtlich
der Auswahlentscheidung
und
des
darauf
bezogenen
Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand
des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch
d
e
r Beschwerdeführerin
auf
vorläufige
Sicherung
ihres
Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie
jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin
ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind
öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die
Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und
vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse
der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33
Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen
beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl
begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können
grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184
<186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen
„Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei
Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen
Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen
Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai
2002 – 2 BvR 723/99 –, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht,
eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob
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d e r Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung
entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354> ; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474
<477>).
Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe
Beurteilungen heranzuziehen ( BVerfGE 110, 304 <332> ; vgl. auch BVerfGK 12, 106
<109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen
Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der
Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die
Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige
des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die
Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes
von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines
niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den
Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem
höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an
Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden
Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher
S tatusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu
berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen
von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz,
dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung
grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht
entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung
schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien
kompensiert werden kann.
Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher
Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110,
304 <332> ; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr
verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach
Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung
und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen
festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung
ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend
dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG
nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu
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integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere
Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder
Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie
er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht
zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer
Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten
Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber
zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten
die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben
insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel
diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie
folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin
und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht
z u beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe
Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer
Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien „allenfalls im
Wesentlichen gleich“. Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid
klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der
Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als
solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe
davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte
statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um
eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist
sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften
annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn
hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere
Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des
Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht
beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den – von
der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Feststellungen der Fachgerichte wurde der
Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach
A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für
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den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches
Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu
beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG
dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen
Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der
Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen
Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis
einer „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des
Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle
eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der
Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in
dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht
angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren
hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern
bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33
Abs. 2 GG verkannt hätten.
c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale
rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur
eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Landau