Urteil des BVerfG vom 12.04.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 759/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen den Beschluss des Landgerichts Giessen vom 5. April 2013 - 2 StVK-Vollz.
118/13 -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 12. April 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen
Anordnung dahingehend, dass der zuständigen Justizvollzugsanstalt im Rahmen
einer Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers untersagt werde.
a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
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grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der
Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70
<74 f.> ; 105, 365 <370 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen,
wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den
Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris).
b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die
Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung
führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht
ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden
Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde
aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer einen Grundrechtseingriff in
Form einer verdeckten Fesselung (sog. Hamburger Fessel) während des
Rücktransports von Berlin nach Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von
denen
im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die
Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen
Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch
als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris), ist die
Fesselung jedoch erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers zu verhindern.
Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2
BvR 132/11 -, juris).
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2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf