Urteil des BVerfG vom 12.10.1998

verfassungsbeschwerde, bestätigung, winter, verfügung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Martin Wurm, Haupt-
stätter Straße 59, Stuttgart -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 753/89 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 10. April 1989 - 4 VAs 6/89 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 12. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2
BVerfGG maßgebend (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2.
August 1993 < BG Bl I S. 1442>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Sie wirft lediglich die Frage auf, ob die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende
Auslegung des § 26 EGGVG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG
vereinbar ist. Diese Frage kann aufgrund der bisherigen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung beantwortet werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 41, 323 <326 ff.>; 42,
128 <132>; 54, 94 <97>; 67, 43 <58>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Sie hat in der Sache
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1
GG. Die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 26 EGGVG ist mit diesen
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien vereinbar. Die vorgenommene Auslegung
der Vorschrift dürfte zwar nicht den bisher in der Rechtsprechung zu ähnlichen
Fallgestaltungen vertretenen Auffassungen entsprechen (vgl. BGH, NJW 1963, S. 1789; KG,
GA 1976, S. 342, 343 unter Verweis auf BVerwGE 22, 14, 15); sie liegt nach dem Wortlaut
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der Vorschrift jedoch nicht fern. Es erscheint vertretbar, in jeder schriftlichen Bestätigung der
Justizbehörde, eine bestimmte Maßnahme vorgenommen zu haben, einen Bescheid im
Sinne von § 26 Abs. 1 EGGVG zu sehen. Diese Auffassung dient der Rechtssicherheit, da
auf diese Weise der Zeitraum, in dem die Rechtmäßigkeit des Realakts in Frage gestellt
werden kann, eingegrenzt wird. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird nicht unzumutbar
verkürzt. Dem Betroffenen steht nach der schriftlichen Bestätigung der Maßnahme die Frist
von einem Monat zur Verfügung, um den keinem Begründungszwang unterliegenden Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
Danach scheidet auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer