Urteil des BVerfG vom 25.10.2011

verfassungsbeschwerde, fax, missbrauch, unterzeichnung

- Bevollmächtigte: G...
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 751/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. November 2010 - 4
U 91/09 -
hier:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 25. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall
der unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht
glaubhaft dargelegt.
Die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. April
2 0 1 1 Verfassungsbeschwerde erhoben, die am selben Tag per Telefax ohne
Anlagen beim Bundesverfassungsgericht einging. Der Originalschriftsatz mit Anlagen
ging erst am 9. April 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 93 Abs. 1
BVerfGG ein. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Kammerbeschluss vom 27. Juni
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2011 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht fristgemäß begründet
worden war.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juli 2011 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Zur Begründung behauptete ihr Prozessbevollmächtigter, er habe die
Kanzleiangestellte K. S. nach Unterzeichnung des Originalschriftsatzes und der
beglaubigten Abschriften angewiesen, die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen
fristwahrend an das Bundesverfassungsgericht zu faxen. Die Kanzleiangestellte habe
aber aufgrund eines Versehens nur den Schriftsatz ohne Anlagen gefaxt, was dem
Prozessbevollmächtigten erst durch die Nichtannahmeentscheidung vom 27. Juni
2011 zur Kenntnis gelangt sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten
Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt.
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin zutrifft, er habe seine Kanzleiangestellte angewiesen, den
Verfassungsbeschwerdeschriftsatz
einschließlich
Anlagen
an das
Bundesverfassungsgericht zu faxen. Hiergegen spricht, dass auf der gefaxten wie auf
der später im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift in Fettdruck
„vorab per Fax ... (ohne Anlagen)“ vermerkt ist. Selbst wenn die Darstellung des
Prozessbevollmächtigten zu seiner der Kanzleiangestellten mündlich erteilten
Weisung zuträfe, wäre damit im Übrigen fehlendes Verschulden nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht, da der Bevollmächtigte in diesem Fall die Angestellte jedenfalls
einem Widerspruch zwischen der mündlich und der durch Unterzeichnung des
Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes mit dem fettgedruckten Versendungsvermerk
schriftlich erteilten Anweisung ausgesetzt hätte. An dieser Beurteilung ändert auch
die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten nichts. Diese berichtet nichts
darüber, in welcher Form der Auftrag erfolgte, den Schriftsatz samt Anlagen zu faxen.
Der Widerspruch zwischen der Angabe auf der ersten Schriftsatzseite „Vorab per Fax
... (ohne Anlagen)“ und der angeblichen Einzelweisung wird weder erwähnt noch
erklärt.
2. Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist nach dem
Vorstehenden eine Missbrauchsgebühr - in der angemessen erscheinenden Höhe
von 1.000 € - aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu
2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen
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Missbrauch darstellt. Diese Regelung erfasst auch den Fall, dass jedenfalls die
Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 1057/97 -,
juris). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der
Erfüllung
seiner
Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen
zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219
<222>; 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des
Bundesverfassungsgerichts
im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen
werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>). Dies gilt auch
für den hier gegebenen Fall des Versuchs, einer verfristeten Verfassungsbeschwerde
mittels
eines
für
jeden Einsichtigen
offensichtlich
aussichtslosen
Wiedereinsetzungsantrages doch noch zu einer Sachbehandlung zu verhelfen.
Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl.
BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97 f.>; 14, 468 <471>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber