Urteil des BVerfG vom 21.06.2006

mord, rechtskraft, strafzumessung, bindungswirkung

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Joachim Weider,
Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main,
2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Schlothauer,
Kleine Waagestraße 1, 28195 Bremen -
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Barton,
Universitätsstraße 25, 33815 Bielefeld -
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Stucke,
Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 750/06 -
- 2 BvR 752/06 -
- 2 BvR 761/06 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1.
der Frau K ... ,
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -
- 2 BvR 750/06 -,
2.
des Herrn T ...,
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -
- 2 BvR 752/06 -,
3.
des Herrn M ...,
1
2
3
4
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -
- 2 BvR 761/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen
Mordes am 16. Dezember 1997 zu lebenslangen Freiheitsstrafen.
Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung blieben erfolglos.
Der Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer im April 1999
Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99; 2 BvR
657/99; 2 BvR 683/99 - hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 auf und verwies die Sache
zu erneuter Entscheidung über die Revisionen der Beschwerdeführer zurück. Der
Bundesgerichtshof habe in grundrechtswidriger Weise die Darlegungsanforderungen
an den Revisionsvortrag überspannt.
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsmittel der
Beschwerdeführer erneut. Dabei trat er dem Begehren der Beschwerdeführer, die
gegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen wegen unangemessener
Verfahrensdauer in zeitige Freiheitsstrafen umzuwandeln, entgegen. Die Zeit, die das
Revisionsverfahren letztlich bis zur Entscheidung vom 7. Februar 2006 in Anspruch
5
6
7
genommen habe, sei in die Gesamtdauer des Strafverfahrens nicht mit
einzuberechnen. Entgegen der von der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2005
- 2 BvR 1964/05 - vertretenen Ansicht sei die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nur
dann Bestandteil der Gesamtdauer des Strafverfahrens, wenn das Rechtsmittel der
Korrektur erheblicher Verfahrensfehler gedient habe. Ein solcher Verfahrensfehler sei
ihm - dem Bundesgerichtshof - in seinem Beschluss vom 10. Februar 1999 nicht
unterlaufen.
Es
könne
dahingestellt
bleiben,
ob
dem Bundesverfassungsgericht
rechtsstaatswidrige
Verzögerungen bei
der
Bearbeitung
der
Verfassungsbeschwerden unterlaufen seien. Auch wenn dies der Fall gewesen sein
sollte, komme eine Reduzierung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Strafen
nicht in Betracht. Von den Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerungen
hätten nicht das Gewicht, das Tatunrecht des Mordes in einem Umfang abzumildern,
der ein Absehen von der vom Gesetz ausschließlich vorgesehenen lebenslangen
Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte.
II.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006. Sie rügen eine Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG.
Aufgrund der im Verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verzögerungen
hätten die vom Landgericht verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige
Freiheitsstrafen umgewandelt werden müssen. Das inzwischen mehr als zehn Jahre
andauernde Verfahren sei insbesondere zwischen den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 und 7. Februar 2006 verzögert worden.
D e r Bundesgerichtshof habe durch seinen grundrechtswidrigen Beschluss vom
Februar 1999 Anlass zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden gegeben. Das
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das nicht ausreichend gefördert
worden sei, habe der Korrektur dieses Verfahrensfehlers gedient. Deshalb sei seine
Dauer der Gesamtdauer des Strafverfahrens hinzuzurechnen. Soweit der
Bundesgerichtshof dies mit der Erwägung in Abrede stelle, die Zeit, die die rechtliche
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in Anspruch nehme, sei nur dann in die
Gesamtdauer des Strafverfahrens einzustellen, wenn die Überprüfung der Korrektur
8
9
10
11
erheblicher Verfahrensfehler diene, missachte er insbesondere die von der
Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Dezember 2005 ausgehende Bindungswirkung. In dieser Entscheidung habe
die Kammer zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsmittelzeiten stets in die
Verfahrensdauer einzuberechnen seien, wenn die Durchführung der Rechtsmittel der
Korrektur von Verfahrensfehlern diene, die von den Justizbehörden veranlasst
worden seien.
Auch müsse - entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs - bei
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen die Umwandlung einer lebenslangen
i n eine zeitige Freiheitsstrafe möglich sein. Anderenfalls würde das mit
Verfassungsrang ausgestattete Beschleunigungsgebot für den eines Mordes
verdächtigten Beschuldigten keine Geltung entfalten.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 7. Februar 2006 verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.
1. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, wegen der zwischen der
Revisionsentscheidung vom 10. Februar 1999 und dem Erlass der angegriffenen
Entscheidung verstrichenen Zeit über die Feststellung rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
die
wegen
Mordes
verhängten lebenslangen
Freiheitsstrafen in zeitige Freiheitsstrafen umzuwandeln.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Beschwerdevorbringen vertretene, aber
aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts im deutschen Rechtssystem
eher fern liegende Rechtsauffassung zutrifft, wonach die Bearbeitungsdauer einer
nicht zum Rechtsweg gehörenden Verfassungsbeschwerde der Dauer des
Strafverfahrens hinzuzurechnen sei. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ist, ob es - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen -
bei der Entscheidung über den außerordentlichen verfassungsgerichtlichen
Rechtsbehelf oder im Revisionsverfahren zu vermeidbaren, von der Justiz zu
vertretenen Verzögerungen gekommen ist, die der Bundesgerichtshof hätte feststellen
müssen. Auch die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob der
Bundesgerichtshof
durch
die
Verneinung
einer
ihm
angelasteten
Verfahrensverzögerung eine von der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -
ausgehende Bindungswirkung – betreffend die Voraussetzungen der Einbeziehung
12
13
14
von Rechtsmittelzeiten in die Gesamtdauer eines Strafverfahrens – missachtet hat,
bedarf keiner Erörterung.
2. Die von den Beschwerdeführern über die Feststellung rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen begehrte Reduzierung der gegen sie verhängten
lebenslangen Freiheitsstrafen kommt aufgrund der strukturellen Besonderheiten des
Mordtatbestandes nicht in Betracht. Einer solchen Reduzierung steht der Umstand
entgegen, dass das Gesetz für Mord ausnahmslos die lebenslange Freiheitsstrafe
androht. Diese Strafandrohung lässt eine Berücksichtigung von Verstößen gegen den
strafrechtlichen
Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen einer Strafzumessung
grundsätzlich nicht zu.
Der Beschleunigungsgrundsatz entspringt – wie das Bundesverfassungsgericht
sowohl in Kammer- (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, BVerfGK 1, 269
<278> = NJW 2003, S. 2897 ff. = NStZ 2004, S. 335 ff.) als auch in maßstabbildenden
Senatsentscheidungen (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>) mehrfach betont hat – dem
Rechtsstaatsprinzip. Er dient zum einen öffentlichen Interessen. So trägt er etwa dazu
bei, eine auf unverfälschter Beweisgrundlage beruhende Entscheidung (vgl. BVerfGE
57, 250 <280>) und eine auch generalpräventiven Aspekten genügende Realisierung
des staatlichen Strafanspruchs zu ermöglichen (vgl. Pfeiffer, Festschrift für Jürgen
Baumann, 1992, S. 329, 333 f.). Vorwiegend schützt der Beschleunigungsgrundsatz
jedoch subjektive Belange des Beschuldigten (vgl. BGHSt 26, 228 <232>). Für
diesen folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG ein bindender Anspruch auf Durchführung des
gegen ihn anhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
November 1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Verletzen die Justizbehörden
diesen Anspruch, haben sie die dadurch eintretende rechtsstaatswidrige
Verzögerung des Verfahrens bei ihrer anstehenden Entscheidung zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies findet seinen Grund darin, dass eine
unangemessene Verfahrensdauer den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes
abzuleitenden Unrechtsgehalt abmildert, der dem Beschuldigten als Tatschuld
angelastet wird (Krehl, ZIS 2006, S. 168, 172; ders./Eidam, NStZ 2006, S. 1, 8 f.;
BGH, NStZ 1997, S. 543, 544; StV 2002, S. 598).
Schuldmindernd wirken rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zumeist
deshalb, weil das sachlich nicht veranlasste Andauern der Strafverfolgung den
Beschuldigten im Regelfall besonderen Belastungen aussetzt (vgl. Beschluss der 3.
15
16
17
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 –
2 BvR 1471/03 -; juris = BVerfGK 2, 239 <246 f.>), die zum Teil sanktionsähnlichen
Charakter haben (vgl. BVerfGK 1, a.a.O. <279 f.>). Schuldmildernd können sich
unverhältnismäßige Verfahrensdauern aber auch schon allein deshalb auswirken,
weil im Allgemeinen mit fortschreitender Zeit das Interesse an der Verwirklichung des
staatlichen Strafanspruchs mit Blick auf bestimmte Strafziele – etwa den Strafzweck
der Generalprävention - abnimmt, was den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen
Unrechtsvorwurf relativiert.
Grundsätzlich sind Schuldmilderungsgründe – auch solche, die aus einer
unangemessenen
Verfahrensdauer resultieren - bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGK 1, a.a.O. <280>). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 46
Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Der Verstoß
gegen das Beschleunigungsgebot stellt sich wegen seiner negativen Auswirkungen
für den Beschuldigten als nachteilige Tatfolge dar, die über die Würdigung seiner
Person in den Strafzumessungsvorgang einfließt (vgl. BVerfGK 2, a.a.O. <247 f.>;
Krehl, a.a.O., S. 172). In Ausnahmefällen können bei tiefgreifenden Verletzungen des
Beschleunigungsgrundsatzes die notwendig werdenden Kompensationen sogar
einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht. Dies zwingt dann
die Strafjustiz dazu, gemäß §§ 59, 60 StGB von einer Verurteilung des Angeklagten
zu Strafe abzusehen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung
2 1 ) oder
der
Verletzung
des
Beschleunigungsgebots
durch
eine
Verfahrenseinstellung – sei es nach Opportunitätsgrundsätzen oder wegen eines
Verfahrenshindernisses – Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 1, a.a.O.).
3.
Allerdings
kann
für
eine
Kompensation
von rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen nur dort Raum sein, wo das Gesetz die Möglichkeit
eröffnet, das aus der Verwirklichung des Deliktstatbestandes offenbar werdende
Tatunrecht und die darin zum Ausdruck kommende Schuld des Täters zu relativieren.
Bei § 211 StGB jedenfalls besteht diese Möglichkeit nicht. Der Mordparagraf verfügt
über keinen Strafrahmen, der Gelegenheit dazu böte, Schuldmilderungen als Folge
einer unangemessenen Verfahrensdauer gegen die Tatschuld abzuwägen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet allein die - aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 45, 187 <222 ff.>) - lebenslange
Freiheitsstrafe die Sanktion für Mord. In dieser gesetzgeberischen Entscheidung
kommt zum Ausdruck, dass lediglich das aus der Verwirklichung von objektivem und
subjektivem Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung der lebenslangen
18
19
20
21
Freiheitsstrafe rechtfertigen soll, während andere schuldbeeinflussende Aspekte
außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfGE 86, 288 <310, 323>).
Folgerichtig ist in der Vergangenheit bei § 211 StGB von einer Verurteilung zu
lebenslanger Haft nur dann abgesehen worden, wenn die konkrete Tatschuld bei
Subsumtion unter den Tatbestand dem durch die Mordmerkmale vorgegebenen
Unrechtsgehalt ausnahmsweise nicht entsprach und die Verhängung der absoluten
Strafe deshalb unverhältnismäßig gewesen wäre (vgl. BGHSt 30, 105 ff. für das
Mordmerkmal der "Heimtücke"; BGH, NStZ 2005, S. 154, 155; BGHR StGB § 211
Abs. 1 Strafmilderung 3). Demgegenüber haben die Strafgerichte auch vor dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 bei einer dem Unrechtsgehalt des
§ 211 StGB korrespondierenden Tatschuld bislang weder eine Zeitspanne von
mehreren Jahrzehnten zwischen Tat und Verurteilung (vgl. BGH, StV 2002, a.a.O., S.
599) noch – soweit ersichtlich - eine verzögerliche Sachbearbeitung der
Justizbehörden zum Anlass genommen, die lebenslange Freiheitsstrafe in eine
zeitige umzuwandeln.
Gegen diese Rechtsprechung ist wegen der Vereinbarkeit der allein an das
Tatunrecht anknüpfenden lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Aber
nicht
nur
aus
der
Charakterisierung rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen als personenbezogene Schuldmilderungsgründe erklärt
sich, warum diese bei § 211 StGB prinzipiell nicht Raum greifen. Auch aus der
Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB ist abzuleiten, dass lange Verfahrenszeiten und
verzögerliche Verfahrensbearbeitungen keinen Einfluss auf die Strafandrohung bei
Mord haben (vgl. Strate, NJW 2006, S. 1480, 1481). § 78 Abs. 2 StGB nimmt das
Verbrechen des Mordes ausdrücklich von einer Verjährung aus. Damit stellt der
Gesetzgeber klar, dass er bei diesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und
Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und
di ese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht
beeinträchtigen.
Ob ungeachtet dieser gesetzgeberischen Intention Ausnahmefälle denkbar sind, in
denen
etwa Jahrzehnte währende Zeitabläufe zwischen Tatbegehung und
rechtskräftiger Verurteilung - möglicherweise im Verbund mit anderen
schuldmildernden Aspekten - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abrücken von
der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich machen könnten (vgl. BGHSt 41, 72
22
23
<93>), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Dauer eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Dauer des Strafverfahrens hinzugerechnet
werden müsste und es im Verfahren über die gegen die Revisionsentscheidung vom
Februar 1999 eingelegten Verfassungsbeschwerden zu unangemessenen
Verzögerungen gekommen wäre, hätten die im Verfahren gegen die
Beschwerdeführer verstrichenen Zeiten bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Umfang
erreicht, der eine Relativierung der vom Gesetzgeber für Mord vorgesehenen
absoluten Strafe erzwänge.
Der Vortrag der Beschwerdeführer, die Auffassung, bei § 211 StGB könnten
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen auf der Rechtsfolgenseite nicht
kompensiert werden, würde dazu führen, dass die Grundrechte eines des Mordes
verdächtigen Beschuldigten weniger geschützt wären als die Grundrechte von
Beschuldigten, die anders gelagerten strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt seien,
g e h t fehl. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung streitet das Recht auf
angemessene Verfahrensbeschleunigung auch für den Mordverdächtigen. Kommt es
vor Rechtskraft des Urteils zu Verzögerungen im Verfahren, können diese mit Blick
auf das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht
zuletzt dessen Entlassung aus einer gegen ihn vollzogenen Untersuchungshaft nach
sich ziehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006,
S. 672 ff. = StV 2006, S. 734 ff.). Dass es nach Rechtskraft des Urteils zu einer
weitergehenden
Berücksichtigung
von
Verfahrensverzögerungen im
Rechtsfolgenausspruch des richterlichen Erkenntnisses nicht mehr kommt, ist eine
hinzunehmende Konsequenz aus der Absolutheit der nicht im Widerspruch zur
Verfassung stehenden lebenslangen Freiheitsstrafe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau