Urteil des BVerfG vom 30.04.2015

Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer syrischen Familie mit Kindern nach Italien

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Günter Meyners,
Sedanstraße 16, 32756 Detmold -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 746/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn A …,
2. der Frau C …,
3. des minderjährigen A …,
4. des minderjährigen A …,
5. des minderjährigen A …,
6. des Herrn A …,
7. des Herrn A …,
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden
vom 23. März 2015 - 1 L 794/14.A -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
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am 30. April 2015 einstimmig beschlossen:
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird einstweilen bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in den
Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.
September 2014 und 28. Oktober 2014 angeordnete Abschiebung der
Beschwerdeführer nach Italien zu vollziehen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25
<35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von den
Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist.
a) Die Beschwerdeführer, eine Familie aus Syrien mit Kindern im Alter von 7, 10, 15,
19 und 20 Jahren, reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
stellten Asylanträge; zuvor waren sie in Italien als Asylantragsteller registriert worden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge als unzulässig ab
und ordnete die Abschiebung nach Italien an, weil die italienischen Behörden ein
Übernahmeersuchen nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortet hatten. Das
Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig
erhobenen Klagen anzuordnen, „mit der Maßgabe“ ab, „dass die Antragsgegnerin die
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zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die
Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den
italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als
Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden
eine gesicherte Unterkunft erhalten“.
b) Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem die
Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Sie
hätten keine Möglichkeit, die Einhaltung der in den Tenor der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgenommenen Maßgaben gerichtlich
überprüfen zu lassen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehe nicht
einmal die Verpflichtung, die Beschwerdeführer über das Vorliegen und die Art der
Garantieerklärung Italiens zu informieren. Dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge werde somit das Recht eingeräumt, selbst abschließend zu entscheiden,
ob es die Maßgaben des Gerichts als erfüllt ansehe oder nicht.
c) Diese Rüge ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet; ihr wird im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde nachzugehen sein:
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche
Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine
wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung
gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Aus
dieser Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt die Pflicht der Gerichte, angefochtene
Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig
nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1 <20>).
Ob die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständliche verwaltungsgerichtliche
Tenorierung - Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens mit der Maßgabe, die
Einhaltung
bestimmter
Anforderungen
sicherzustellen
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dieser
Rechtsschutzgewährleistung gerecht wird, bedarf näherer Überprüfung. Der Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erweist sich damit jedenfalls als offen.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
Den Beschwerdeführern, die jedenfalls überwiegend einer im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR ,
Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S.
127) besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören, droht durch den Vollzug der
Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil.
Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile infolge eines vorübergehend verlängerten
Aufenthalts der Beschwerdeführer in Deutschland weniger schwer, auch wenn es zu
einem Ablauf der Überstellungsfrist nach der VO 604/2013 (Dublin III-Verordnung)
kommen sollte.
Huber
Müller
Maidowski