Urteil des BVerfG vom 30.03.2016

Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 1 GG bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung nach Überschreitung der Frist des § 67e StGB

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Lisa Grüter,
in Sozietät Rechtsanwälte Budde, Grüter, Möller,
Asselner Hellweg 93, 44319 Dortmund -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 746/14 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2014 - III-4 Ws
12/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2014 - III-4
Ws 12/14 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2013 - III-1
StVK 45/13 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 30. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2014 und 11. Februar
2014 - III-4 Ws 12/14 - sowie der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom
13. November 2013 - III-1 StVK 45/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in
Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des
Beschwerdeführers durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB
bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Dezember
2005 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
b) Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ordnete das Landgericht Arnsberg den Vollzug
der Sicherungsverwahrung an und lehnte eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
ab. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 12. Juli 2011 vollstreckt.
c) Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem dieser die
Unterbringungsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Werl insbesondere hinsichtlich der
Größe und Ausstattung des ihm zugewiesenen Unterbringungsraums rügte, wies das
Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Mai 2012 zurück.
d) Mit Beschluss vom 14. März 2013 beauftragte das Landgericht Arnsberg den Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie B. mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der
Sachverständige bestätigte unter dem 26. April 2013 „den heutigen Eingang“ des
Gutachtenauftrags sowie des Vollstreckungsheftes und bat um baldmöglichste Zusendung
der Haupt- und Vorstrafenakten; auf das Fehlen dieser Akten wies der Sachverständige mit
Schreiben vom 12. Juni 2013 erneut hin.
e) Mit Schreiben vom 19. August 2013 - abgesandt am 23. August 2013 - wurde der
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers das am 13. August 2013 bei Gericht eingegangene
Gutachten des Sachverständigen vom 8. August 2013 übersandt. Nachdem ein für den
16. Oktober 2013 anberaumter Anhörungstermin aufgrund einer Verhinderung des
Sachverständigen aufgehoben worden war, fand dessen Anhörung im Beisein des
Beschwerdeführers schließlich am 13. November 2013 statt.
f) Mit angegriffenem Beschluss vom 13. November 2013 stellte das Landgericht Arnsberg
fest, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werde nicht für erledigt erklärt und nicht
zur Bewährung ausgesetzt. Feststellungen zur Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß
§ 67e Abs. 2 StGB enthielt der Beschluss nicht.
g) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser die nicht rechtzeitige
Beschlussfassung rügte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit angegriffenem
Beschluss vom 11. Februar 2014 „aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses“ als unbegründet.
h) Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer wiederum die
Dauer des Überprüfungsverfahrens und die fehlende Auseinandersetzung der Gerichte
hiermit beanstandete, verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit ebenfalls angegriffenem
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Beschluss vom 20. März 2014 als unzulässig, da das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Vermerk der
Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014, welcher der Verteidigerin mit Verfügung
vom 28. Januar 2014 übermittelt worden sei.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner
Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und vertritt die
Auffassung, die Überschreitung der Prüfungsfrist sei der Gleichgültigkeit und einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung seines Freiheitsgrundrechts
geschuldet.
3. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit rechtskräftigem
Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 angeordnet.
II.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für
aussichtsreich. Das Oberlandesgericht, welches den Ausführungen des Landgerichts
vollumfänglich gefolgt sei, habe sich in keiner Weise mit der Tatsache der Überschreitung der
Prüffrist des § 67e StGB auseinandergesetzt. Unterlasse das Gericht jegliche
Auseinandersetzung mit dieser Frage, obwohl sich eine Erörterung sowohl aufgrund der
objektiven Gegebenheiten des Verfahrensgangs (Offensichtlichkeit der Fristüberschreitung)
als auch aufgrund der ausdrücklichen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hätte
aufdrängen müssen, werde der Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten verletzt.
3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter
strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen
gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die
persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl.
BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen
Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10). Das gilt auch für die
Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB.
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Untergebrachten für die Vollstreckung der Maßregel besondere Regelungen getroffen. So
kann die Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit
überprüfen; sie ist dazu seit der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 67e
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Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes in
der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) jeweils spätestens vor
Ablauf eines Jahres verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11). Vor diesem Zeitpunkt betrug die
Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB a.F. zwei Jahre.
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris,
Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR
1334/10 -, juris, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich
um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden
Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der
Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>;
BVerfGK 4, 176 <181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu
einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer
Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des
Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein,
dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen
Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige
Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich
halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK
4, 176 <181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November
2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12). Gründe für eine etwaige
Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -,
juris, Rn. 12).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen werden die
angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen
Überprüfungsfrist ergangen. Da die Sicherungsverwahrung seit dem 12. Juli 2011 vollstreckt
wurde und nach § 67e Abs. 4 Satz 1 StGB die Überprüfungsfristen vom Beginn der
Unterbringung an laufen, hätte nach § 67e Abs. 2 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 gültigen
Fassung die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung spätestens nach zwei
Jahren seit Vollstreckungsbeginn erfolgen müssen. Stattdessen hat das Landgericht erst am
13. November 2013 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, indem es deren
Nichterledigung festgestellt und eine Aussetzung abgelehnt hat.
Demgegenüber kann als Zeitpunkt des Beginns der Überprüfungsfrist auch nicht auf den
Beschluss des Landgerichts vom 15. Mai 2012 abgestellt werden. Gegenstand dieses
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Beschlusses war, wie im Beschluss selbst ausdrücklich dargelegt wird, ausschließlich die
Frage, ob die Entscheidung, „den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines größeren
und besser ausgestatteten Haftraumes (bzw. Unterbringungsraumes, da sich der
Antragsteller nicht in Strafhaft befindet) zurückzuweisen, rechtmäßig“ war. Eine Überprüfung
und Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist mit diesem Beschluss
nicht verbunden. Dem entspricht, dass im Vollstreckungsheft der 11. Juli 2013 als nächster
Überprüfungstermin vermerkt worden war.
Demgemäß endete selbst bei Außerachtlassung der mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember
2012 (BGBl I S. 2425) einhergehenden Verkürzung der Überprüfungsfrist auf ein Jahr die
Frist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers spätestens am 12. Juli
2013.
Gleichwohl haben weder die Strafvollstreckungskammer noch das Oberlandesgericht die
mit der Fortdauerentscheidung am 13. November 2013 verbundene nicht unerhebliche
Fristüberschreitung von vier Monaten in ihren Entscheidungen begründet. Zur
verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre
jedoch im Fortdauerbeschluss darzulegen gewesen, warum die Strafvollstreckungskammer
die Überprüfungsfrist um mehrere Monate überschritten hat.
Infolge der fehlenden Begründung ist nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz
sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande kam oder ob sie auf einer Fehlhaltung
gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhte. Insbesondere
erschließt sich nicht, warum zwischen dem Beschluss zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens am 14. März 2013 und dem Eingang des Auftrages laut
Schreiben des Sachverständigen vom 26. April 2013 ein Zeitraum von mehr als einem Monat
lag, aus welchem Grund die Übersendung der Haupt- und Vorstrafenakten trotz Anmahnung
durch den Sachverständigen zumindest bis zum 12. Juni 2013 unterblieb und warum
zwischen dem Eingang des Sachverständigengutachtens am 13. August 2013 und der
erstmaligen Anberaumung eines Anhörungstermins auf den 16. Oktober 2013 mehr als zwei
Monate vergingen.
Bereits der Beschluss der Strafvollstreckungskammer enthält insoweit keinerlei
Feststellungen. Das Oberlandesgericht hat die darin liegende Grundrechtsverletzung durch
die Strafvollstreckungskammer in den Beschlüssen vom 11. Februar und 20. März 2014
vertieft, indem es lediglich auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung
beziehungsweise den Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014, der
sich mit den Verfahrensabläufen nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Februar
2013 nicht befasst, Bezug nimmt.
2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2014 und 11. Februar 2014 sowie
des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2013 den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die
Fortdauerentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 mittlerweile
prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2
RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Huber
Müller
Maidowski