Urteil des BVerfG vom 05.03.2015

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund Verkennung der Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 746/13 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen
a)
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 26. Februar 2013 - 1 Ws 431/12 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Gera
vom 10. Oktober 2012 - 8 StVK 365/11 -,
c)
den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Gera
vom 27. September 2011 - 3133E-2/2011 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 5. März 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2012 - 8 StVK 365/11 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
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Die Sache wird an das Landgericht Gera zur erneuten Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 26. Februar 2013 - 1 Ws 431/12 - ist damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde des ehemals strafgefangenen Beschwerdeführers
betrifft dessen Durchsuchung, anlässlich derer er sich vor den Augen von
Bediensteten der Justizvollzugsanstalt entkleiden musste.
I.
1. Der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Beschwerdeführer war bis April
2014 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim inhaftiert. Am 6. September 2011 wurde
er für eine Zeugenvernehmung in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg in
die Justizvollzugsanstalt Gera überstellt. Während der Zeit in der
Justizvollzugsanstalt Gera erhielt der Beschwerdeführer Besuch von seiner
Großmutter. Jeweils kurz vor der Besuchsdurchführung und vor der Vorführung bei
Gericht durchsuchten Beamte der Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer. Nach
dessen Angaben musste er sich bis auf die Unterhose ausziehen und seine Kleidung
zur Kontrolle an einen Beamten weiterreichen. Danach musste er die Arme heben.
Schließlich wurde er aufgefordert, die Unterhose herunterzuziehen, so dass seine
unverdeckten Genitalien und nach einer Drehung auch seine unverdeckte
Rückenansicht in Augenschein genommen werden konnten.
2. Mit an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Gera gerichtetem Schreiben
beanstandete der Beschwerdeführer, dass er vor der Besuchsdurchführung einer mit
Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen worden sei. Für
die Durchsuchung sei ihm kein Grund genannt worden. Auch sei ihm auf Nachfrage
mitgeteilt worden, dass eine einzelfallbezogene Anordnung des Anstaltsleiters nicht
vorliege. Vielmehr würden Durchsuchungen vor und nach jedem Kontakt mit
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Besuchern aufgrund einer allgemeinen Anordnung des Anstaltsleiters vorgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch entschieden, dass eine Anordnung auf
der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StVollzG jedenfalls nicht zur
Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit
nicht zu einer Durchsuchungspraxis führen dürfe, die das Strafvollzugsgesetz aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84
Abs. 3 StVollzG erlaube. Er bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und
beantrage, die Häufigkeit derartiger Untersuchungen seiner Person künftig auf das
gesetzlich normierte Maß zu reduzieren.
Mit angegriffenem Bescheid teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Gera dem
Beschwerdeführer mit, dass er dessen Schreiben im Wege der Dienstaufsicht geprüft
habe. Die Besuchsdurchführung in der Justizvollzugsanstalt Gera folge Erlassen des
Thüringer Justizministeriums vom 15. Februar 2000, 23. August 2000 und 7.
Dezember 2004. Danach seien alle Gefangenen nach der Besuchsdurchführung
gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG zu durchsuchen und umzukleiden sowie vor der
Besuchsdurchführung in „Besuchskleidung“ umzukleiden. Der Umkleidungsvorgang
vor einem Besuch und vor einer Aus- oder Vorführung in Anwesenheit eines
Bediensteten stelle noch keine Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 StVollzG dar.
Da besondere Besuchskleidung vom Beschwerdeführer nicht mitgebracht worden
sei, sei eine Umkleidung in Besuchskleidung für Strafgefangene erforderlich
gewesen. Da eine solche Umkleidung nicht erfolgt sei, seien die Sachen des
Beschwerdeführers durchsucht worden. Dabei habe es sich um eine Durchsuchung
nach § 84 Abs. 1 StVollzG gehandelt. Die Anwesenheit des Bediensteten diene
lediglich der visuellen Wahrnehmung des Umkleidevorganges beziehungsweise der
Kontrolle der getragenen Bekleidungsstücke und deren Rückgabe. Eine
weitergehende Kontrolle - insbesondere die behauptete körperliche Durchsuchung -
sei nach schriftlicher Einlassung des zuständigen Beamten nicht erfolgt. Es seien
lediglich die vom Beschwerdeführer getragenen Sachen kontrolliert worden.
3. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer beim
Landgericht Gera einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe
sich der Durchsuchungsprozedur (Entkleiden, Heben der Arme, Herunterziehen der
Unterhose sowie Inaugenscheinnahme seiner entblößten Genitalien und seiner
unverdeckten Rückenansicht) nicht nur vor dem Besuchstermin, sondern auch
danach unterziehen müssen. Anlässlich eines Zeugentermins beim Amtsgericht
Altenburg sei am darauffolgenden Tag ebenfalls vor und nach der Vorführung eine
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derartige Durchsuchung erfolgt. Eine Umkleidung in Anstaltswäsche sei nicht möglich
gewesen, da er über eine Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung verfüge.
Dass es sich bei der „Umkleidung“ im Grunde immer um eine mit Entkleidung
verbundene Durchsuchung handle, werde an seinem Beispiel deutlich, denn im
Rahmen von ca. 60 Durchsuchungen vor Besuchsdurchführungen im Zeitraum
Dezember 2008 bis September 2011 habe er sich nie in Besuchswäsche
umgekleidet; vielmehr habe er bei allen Kontrollen jeweils die bereits im Vorfeld
getragene Kleidung wieder angezogen. Der Anstaltsleiter habe mit seinem Schreiben
vom 27. September 2011 bestätigt, dass eine Durchsuchung mit Entkleidung
vorgenommen worden sei. Die Annahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt, es
handle sich um eine Durchsuchung nach § 84 Abs. 1 StVollzG, sei fehlerhaft. Zwar
könne der Anstaltsleiter eine Maßnahme nach § 84 Abs. 1 StVollzG allgemein
anordnen, dabei handele es sich jedoch um eine Durchsuchung ohne Entkleidung.
Die Kontrolle der Person beschränke sich in diesem Fall auf das Abtasten der
Kleidung sowie auf die Suche in den Taschen oder die Überprüfung mittels
elektronischer Geräte. Am 9. November 2011 sei er erneut für einen Termin beim
Landgericht Gera als Zeuge bestellt und werde wegen der erforderlichen
Terminüberstellung auch wieder in der Justizvollzugsanstalt Gera untergebracht sein.
Einen Besuchstermin habe er ebenfalls wieder beantragt. Insoweit bestehe
Wiederholungsgefahr. Er beantrage daher, die Justizvollzugsanstalt unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu einer rechtsmittelfähigen
Verbescheidung zu verpflichten.
Das Landgericht entschied zunächst nicht über den Antrag des Beschwerdeführers,
weshalb dieser dem Gericht mit weiterem Schriftsatz vom 18. Dezember 2011
mitteilte, dass er eine Antwort auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2011, eingegangen
bei Gericht am 20. Oktober 2011, nicht erhalten habe. Daher sei er am 8. November
2011 sowie am 22. November 2011 erneut rechtswidrig durchsucht worden. Da eine
erneute Ladung nicht ausgeschlossen werden könne, bestehe auch weiterhin die
Gefahr, dass ihm eine rechtswidrige Behandlung widerfahre. Daher bitte er weiterhin
um Bearbeitung seines Antrags vom 17. Oktober 2011.
4. Am 24. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
gegen die Untätigkeit des Landgerichts Gera. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit
Beschluss vom 16. Oktober 2014 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR
437/12, juris).
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Oktober 2012 wies das Landgericht die
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Anträge des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 und 18. Dezember 2011 unter
der Betreffzeile „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109
Strafvollzugsgesetz“ ab. Die Anträge seien unbegründet. Ein Verstoß gegen § 84
Abs. 2 Satz 1 StVollzG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei es nur bei Gefahr im
Verzuge oder auf Anordnung des Anstaltsleiters zulässig, eine mit einer Entkleidung
verbundene
körperliche
Durchsuchung
vorzunehmen.
Eine
körperliche
Durchsuchung liege nur dann vor, wenn der Bedienstete der Anstalt nach der
Entkleidung den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu
bücken, den Mund zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren oder Nase blicken zu
lassen, den Kopf zu senken und die Haare zu schütteln. Bei fortbestehendem
Verdacht seien auch noch weitere einschneidende körperliche Untersuchungen
zulässig. Eine solche umfassende Aufforderung zum Zwecke der Durchsuchung der
Person des Beschwerdeführers sei nach seinen eigenen Darlegungen nicht erfolgt.
Sie sei hiernach auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer
habe nur seine eigene Bekleidung zum Zwecke der Durchsuchung der Kleidung
aushändigen und seine Unterhose lediglich herunter-, aber nicht vollständig
ausziehen müssen, ohne dass Unbefugte im Untersuchungsraum anwesend
gewesen seien. Die hierbei aufgetretene körperliche Blöße sei nicht Zweck einer
körperlichen Untersuchung, sondern lediglich unvermeidbare Folge der nicht zu
beanstandenden Umkleidung vor und nach den Aus- und Vorführungen außerhalb
der Anstalt beziehungsweise Besuchsdurchführungen. Schließlich habe der
Beschwerdeführer über keine eigene Wechselkleidung zum Zwecke der Umkleidung
verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er hierbei diskriminierend oder willkürlich
behandelt worden sei, seien nicht ersichtlich. Auch sei der Beschwerdeführer zur
Vernehmung als Zeuge in einer Strafsache wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz nicht nur beim Amts-, sondern auch beim Landgericht
geladen gewesen. Der Besitz von Betäubungsmitteln innerhalb von
Justizvollzugsanstalten stelle mittlerweile ein nicht unerhebliches und stetig
steigendes Problem für die Sicherheit und Ordnung dieser Einrichtungen dar.
In den Gründen des Beschlusses vom 10. Oktober 2012 wird neben der
ausführlichen Wiedergabe der an den Beschwerdeführer adressierten Stellungnahme
der Justizvollzugsanstalt vom 27. September 2011 auf Schriftsätze der Anstalt vom 7.
November und 18. Oktober 2012 (gemeint ist wohl: 2011) verwiesen.
Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, mit der der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde
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hingewiesen wurde.
6. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Oktober 2012 gegen den (auch hier
angegriffenen) Beschluss des Landgerichts vom 10. Oktober 2012 sowie einen
weiteren Beschluss vom 12. Oktober 2012 eine mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit
Beschluss vom 29. Oktober 2012 mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur
Entscheidung angenommen (2 BvR 2450/12).
7. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts O. für das Verfahren über die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.
Oktober 2012. Er sehe sich durch die in Streit stehenden Maßnahmen in seinen
Rechten verletzt. Da sein Eilantrag erst im Oktober 2012 bearbeitet worden sei, habe
er sich am 8. November 2011 und am 22. November 2011 erneut
Durchsuchungsmaßnahmen unterziehen müssen. Es habe sich bei der am 6.
September 2011 durchgeführten Maßnahme zweifelsfrei um eine mit Entkleidung
verbundene Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 StVollzG gehandelt. Soweit der
angegriffene Beschluss davon ausgehe, dass eine solche vor und nach Aus- und
Vorführungen und Besuchen allgemein angeordnet werden dürfe, stehe dies der
Regelung in § 84 Abs. 2 StVollzG entgegen, wonach sie für den Einzelfall nur bei
Gefahr im Verzug oder aber aufgrund einer konkreten Anordnung des Anstaltsleiters
erfolgen dürfe. Sein Eilantrag sei mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 beschieden
worden, ohne dass ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugeleitet
worden sei, zu der er sich folglich nicht habe äußern können.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 ergänzte der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers dessen Antragsschrift. Es sei sehr kreativ gewesen, wenn das
Landgericht annehme, es habe sich nicht um eine Entkleidung gehandelt, weil der
Beschwerdeführer seine Unterhose lediglich herunter-, aber nicht ganz ausziehen
habe müssen. Dies stelle einen schweren Rechtsfehler dar, der zur Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne
des § 116 Abs. 1 StVollzG führe.
Das Justizministerium des Freistaates Thüringen nahm zu dem Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe Stellung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegen der
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bereits
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unzulässig. Es liege auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Die Kammer habe im Rahmen der Beschlussfassung nur die Tatsachen verwertet,
die dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien und zu denen er sich
bereits habe äußern können. Aus den Beschlussgründen sei ersichtlich, dass die
Kammer lediglich den Inhalt des Bescheids der Justizvollzugsanstalt vom 27.
September 2011 zugrunde gelegt habe. Die Rechtsbeschwerde sei darüber hinaus
auch unbegründet. Die Kammer habe die Regelung des § 84 StVollzG zutreffend auf
den festgestellten Sachverhalt angewendet. Das Durchsuchen der vom Gefangenen
getragenen Kleidung stelle keine Entkleidung nach § 84 Abs. 2 StVollzG dar. Den
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Umkleidevorgangs
vorübergehend unbekleidet gewesen sei, habe das Landgericht - entgegen der
Darstellung des Prozessbevollmächtigten - nicht in Abrede gestellt. Es habe lediglich
- zu Recht - konstatiert, dass keine körperliche Durchsuchung stattgefunden habe. Zur
körperlichen Durchsuchung gehörten auch Einblicknahmen in Körperöffnungen wie
Mund, Nase, Ohren, After und Scheide. Eine derart umfassende Aufforderung zum
Zwecke der Durchsuchung habe der Beschwerdeführer aber selbst nicht behauptet.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 erwiderte der Prozessbevollmächtigte auf die
Stellungnahme des thüringischen Justizministeriums.
Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Oberlandesgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Die beabsichtigte
Rechtsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei nach den Maßstäben des
§ 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig; auf die Stellungnahme des Justizministeriums
werde Bezug genommen. Zur Fortbildung des Rechts erscheine die
Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht geeignet, weil die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die von ihm selbst herangezogene
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (mit Hinweis auf den Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 -, juris) geklärt
sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar dargetan oder sonst ersichtlich, dass das
Landgericht in einer Rechtsfrage in ständiger Praxis von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bewusst abweiche. Ergänzend sei anzumerken, dass es dem
Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
darum gegangen sei, weitere Durchsuchungen bei der bevorstehenden Überstellung
im November 2011 in die Justizvollzugsanstalt Gera zu verhindern. Insoweit habe
sich sein Antrag durch die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung und Rückverlegung
nach Mannheim im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt. Es komme daher
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allenfalls eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in Betracht, wenn
dafür ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme werde in der angefochtenen Entscheidung aber
nicht mitgeteilt und sei auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers im
Prozesskostenhilfe-Antrag nicht zu entnehmen, wo weiterhin von Eilanträgen die
Rede sei. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werde der
Übergang auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig erachtet.
Jedenfalls sei die Rechtsbeschwerde aber unzulässig, wenn die Erledigung der
Hauptsache durch prozessuale Überholung schon im Zeitpunkt der Einlegung der
Rechtsbeschwerde eingetreten sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst sei ein
Übergang zum Feststellungsantrag nicht mehr möglich.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 GG.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stelle eine unzulässige
Verkürzung des Rechtswegs dar. Bei der in Streit stehenden Untersuchungspraxis
der Thüringer Justizbehörden handele es sich zweifelsfrei um eine rechtswidrige
Anwendung materiellen Strafvollzugsrechts bei der Auslegung des § 84 StVollzG.
Dies sei ein schwerer Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig mache. Für die Intensität des
Grundrechtseingriffs mache es keinen Unterschied, ob die Entkleidung Zweck oder
Folge der Maßnahme der Justizvollzugsanstalt sei.
Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete eine Anwendung des Verfahrensrechts,
die den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich
Rechnung trage. Die Rechtsmittelgerichte dürften die Rechtsmittel nicht durch die Art
und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer
Sachentscheidung auslegten und anwendeten, ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer leerlaufen lassen.
2. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat
mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen. Daraus ergibt
sich, dass die Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 18. Oktober 2011 und vom 7.
November 2011, auf die im angegriffenen Beschluss des Landgerichts verwiesen
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worden war und deren fehlende Übersendung der Beschwerdeführer im
fachgerichtlichen Verfahren gerügt hatte, in keinem Zusammenhang mit seiner
Durchsuchung stehen.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sich
der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts sowie des
Oberlandesgerichts wendet. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die
diesbezügliche
verfassungsrechtliche
Beurteilung
maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig
(2.) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich
begründet (3.).
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird,
zulässig.
a) Sie ist fristgemäß erhoben und, da sich die Möglichkeit eines Verstoßes gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hier ohne weiteres aus dem vom
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschluss des
Landgerichts ergibt (3.), auch ausreichend begründet.
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zwar ist gegen die
landgerichtliche Entscheidung die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG statthaft.
Aufgrund der abschließenden Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen
Aussichtslosigkeit
der
Rechtsverfolgung
durch
den
Beschluss
des
Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung vorliegend
jedoch nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 22, 349 <355>; 26, 206 <209>; 78, 179 <191>).
c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht schließlich nicht entgegen,
dass die Überstellungstermine, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer mit seinem
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fachgerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneute
Durchsuchungen verhindern wollte, inzwischen verstrichen sind und der
Beschwerdeführer zudem aus der Haft entlassen wurde. Bei gewichtigen
Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der
der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 117, 244 <268>;
BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können
neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat
(vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere
Grundrechte sein (vgl. nur BVerfGE 110, 77 <86>; BVerfGK 11, 54 <59>; 19, 326
<331 f.>).
Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Frist zwischen der
Ladung zu einem Termin zur Zeugenvernehmung und der daraufhin erfolgenden
Überstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt, in der dann vor dem jeweiligen
Gerichtstermin die in Streit stehenden Durchsuchungen vorgenommen werden, kann
ein Gefangener nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer solchen Maßnahme nicht
erlangen, bevor der jeweilige Termin verstrichen ist und die Durchsuchung
stattgefunden hat. Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche
Verfassungsbeschwerde nach der erfolgten Durchsuchung, so fiele ein wirksamer
verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl.
BVerfGK 20, 107 <110>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). In Anbetracht des Gewichts des vom
Beschwerdeführer gerügten Eingriffs (s. unter 3.b)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis
auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche
Schwere erreichte.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie
offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind grundsätzlich Aufgabe der
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Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsrechtlichen Prüfung dahin, ob sie die
Grenzen zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts
grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>;
74, 102 <127>; stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann
überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in
offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im
Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 <64>)
oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl.
BVerfGE 59, 231 <268 f.>; 77, 240 <255 f.>).
Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen Maßstäben hält die angegriffene
landgerichtliche Entscheidung nicht stand. Sie verkennt den Inhalt der vom
Gesetzgeber gerade zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Gefangenen in § 84 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG vorgenommenen Differenzierung
zwischen Durchsuchungen mit und ohne Entkleidung der Person.
b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt
auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>).
Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen
schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK
2, 102 <105>), da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende
Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
7. März 2005 - 2 Ws 37/05 -, nicht veröffentlicht, S. 6 des Umdrucks). Aus diesem
Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG
strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (vgl. § 84
Abs. 1 StVollzG; siehe auch BTDrucks 7/918, S. 137 f.).
Gesetzeswortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der differenzierten Regelung
sprechen dafür, dass maßgebendes Kriterium für das Vorliegen einer Durchsuchung
nach § 84 Abs. 2 StVollzG die Entkleidung unter visueller Bewachung durch das
Vollzugspersonal ist. Dafür spricht insbesondere § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der die
Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung ausschließlich
in Gegenwart von Bediensteten des gleichen Geschlechts gestattet (vgl. BVerfGK 8,
363 <367>). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass - wenngleich jegliche Entkleidung
in Anwesenheit von Justizbediensteten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Gefangenen berührt - die Norm des § 84 Abs. 2 StVollzG dem Wortlaut nach
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ausschließlich die körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden
ist, umfasst, während die Regelung in § 84 Abs. 1 StVollzG für die (einfache)
Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und der Hafträume einschlägig ist.
Sowohl bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Durchsuchung
als auch bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit
des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der
Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann
vorliegend offen bleiben, ob bereits die Entkleidung bei bloßer Anwesenheit eines
Justizbediensteten und die nachfolgende Durchsuchung der Sachen eines
Gefangenen ohne explizite Inspektion seines nackten Körpers unter § 84 Abs. 2
StVollzG fallen (so Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 84 Rn. 5;
a.A. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 84 Rn. 4) oder es in einem solchen Fall gerade
an dem Merkmal der „körperlichen Durchsuchung“ fehlt. Jedenfalls die explizite
visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen muss jedoch für die Bejahung einer
„körperlichen Durchsuchung“ im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG ausreichen. Zudem
ist § 84 Abs. 2 StVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann
einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen - unabhängig von der zeitlichen
Dauer - entblößt werden müssen, da die visuelle Kontrolle dieser Körperteile durch
Andere eine der schwerwiegendsten, mit einer Entkleidung verbundenen
Beeinträchtigungen des menschlichen Schamgefühls darstellt.
c) Mit der Annahme, eine körperliche Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 2
StVollzG liege nur dann vor, wenn der Bedienstete der Anstalt nach der Entkleidung
den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu bücken, den Mund
zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren und Nase blicken zu lassen, den Kopf zu
senken und die Haare zu schütteln, hat das Landgericht diesen eindeutigen Sinn der
vom Gesetzgeber getroffenen differenzierten, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ausgerichteten Regelung verkannt. Auch die Annahme, es handele sich jedenfalls -
selbst wenn der Beschwerdeführer seine Unterhose herunterziehen müsse und seine
unbedeckten Genitalien und seine unbedeckte Rückenansicht kontrolliert würden -
nicht um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2
StVollzG, lässt sich mit den dargestellten Grundsätzen nicht vereinbaren und die
verfassungsrechtlich gebotene Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers vermissen. Die vom Landgericht ebenfalls zur Begründung seiner
Entscheidung herangezogenen Umstände, dass weder Unbefugte im
Untersuchungsraum anwesend gewesen seien noch Anhaltspunkte dafür bestanden
hätten, dass der Beschwerdeführer willkürlich oder diskriminierend behandelt worden
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sei, sind zwar notwendige, jedoch in keiner Weise hinreichende Voraussetzungen für
die Rechtmäßigkeit der erfolgten Durchsuchung.
4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer
günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung
des § 84 StVollzG das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers
hinreichend beachtet hätte.
Der Annahme, dass die Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß beruht, steht
auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag im
Eilrechtsschutz gestellt hatte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landgerichts
hinsichtlich dieses Antrags wohl aufgrund des Verstreichens der angekündigten
Überstellungstermine bereits Erledigung eingetreten war und im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in
Betracht kommt (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 11, m.w.N.). Es wäre
sodann jedenfalls eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 121 Abs.
2 Satz 2 StVollzG zu treffen gewesen.
IV.
1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95
Abs. 2 BVerfGG. Da spätestens durch die zwischenzeitliche Entlassung des
Beschwerdeführers die Erledigung seines ursprünglichen Begehrens eingetreten ist
und
im
Verfahren
des
vorläufigen
Rechtsschutzes
eine
Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Arloth, a.a.O.),
erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE
127, 132 <133>; 129, 37 <38>).
3. Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen
erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 79, 372
<378>; 86, 90 <122>; 88, 366 <381>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).
Landau
Kessal-Wulf
König