Urteil des BVerfG vom 07.06.2015

Keine Anwendung der in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlussgründe bei missbräuchlichem Verhalten des Beschwerdeführers

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 740/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…,
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 9. März 2015 - 1 Ws 52/15 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 18. Februar 2015 - 1 Ws 29/15 -,
c) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1475/14 -,
d) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 2014 - 2 BvR 1476/14 -,
e) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juli 2014 - 1 BvR 1801/14 -,
f) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. August 2014 - 2 BvR 1474/14 -,
g) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. August 2014 - 2 BvR 1473/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
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Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in
Worten: eintausend Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen über einen Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie
gegen
Entscheidungen
des
Bundesverfassungsgerichts
über
frühere
Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte gegen den
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts Gaier, Hermanns, Huber, Kessal-Wulf, König, Landau,
Maidowski, Müller, Paulus und Schluckebier, die fünf von ihm im Jahr 2014 erhobene
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatten, und einige am
Bundesverfassungsgericht tätige Beamtinnen und Beamte Strafanzeige wegen Manipulation,
Veränderung und Umschreibung aller von ihm eingereichten Verfassungsbeschwerden
erstattet. Er ist der Ansicht, das Bundesverfassungsgericht habe die Gegenstände der von
ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden verändert und diese in von ihm nicht gewollte
Verfassungsbeschwerden
umgewandelt.
Zudem
seien
die
Kammern
des
Bundesverfassungsgerichts, die über seine Verfassungsbeschwerden entschieden hätten,
unzutreffend besetzt beziehungsweise nie tatsächlich mit den Verfassungsbeschwerden
befasst gewesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatten, hat er - nicht anwaltlich vertreten
und ohne nähere Begründung - die gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1
StPO beantragt. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen; auch seine Anhörungsrüge
wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 97 GG durch die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts sowie eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 GG durch die
Entscheidungen
des
Bundesverfassungsgerichts
über
seine
früheren
Verfassungsbeschwerden. Gleichzeitig lehnte er mehrere am Bundesverfassungsgericht
tätige Beamtinnen und Beamte wegen Befangenheit ab.
1.
Die
Verfassungsbeschwerde,
der
offensichtlich
keine
grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil
sie auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt
ist. Sie ist unzulässig.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen über die früheren
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Verfassungsbeschwerden richtet, wahrt sie offensichtlich nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz
1 BVerfGG. Darüber hinaus sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kein
tauglicher Gegenstand neuer Verfassungsbeschwerden. Sie sind keine Akte öffentlicher
Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 1, 89
<90>; stRspr).
b) Unabhängig davon genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt offensichtlich nicht
den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Sie legt die Möglichkeit
einer Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht substantiiert dar (vgl.
BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 11, 192 <198>; 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>; stRspr).
So geht sie insbesondere nicht auf den konkreten Schutzbereich der als verletzt gerügten
Rechte ein und erläutert nicht, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen in diesen
eingreifen. Sie setzt sich nicht argumentativ mit den Gründen der angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts auseinander und beschränkt sich weitgehend auf
den pauschalen Vorwurf ihrer Rechtswidrigkeit aus nicht näher erörterten politischen
Gründen.
2. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen mehrere am Bundesverfassungsgericht
tätige Beamtinnen und Beamte kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das
Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die abgelehnten Personen sind von
vornherein nicht als Richterinnen beziehungsweise Richter des Bundesverfassungsgerichts
zur Entscheidung in diesem Verfahren berufen und können daher nicht gemäß § 19 Abs. 1
BVerfGG abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der
abgelehnten Personen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>). Über offensichtlich unzulässige und
insofern missbräuchliche Ablehnungsgesuche muss nicht förmlich entschieden werden (vgl.
BVerfGE 11, 343 <348>).
3. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts Huber, Müller und Maidowski sind von der
Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
a) Zwar sind der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Richterinnen und
Richter des Bundesverfassungsgerichts Gaier, Hermanns, Huber, Kessal-Wulf, König,
Landau, Maidowski, Müller, Paulus und Schluckebier nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr.
1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache kraft Gesetzes von der Entscheidung im
vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil sie in den vom Beschwerdeführer im Jahr
2014
eingeleiteten
und
nicht
zur
Entscheidung
angenommenen
Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung berufen waren (vgl. BVerfGE 47, 105
<108 f.>) und weil der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nun
ihre Strafverfolgung begehrt. Insoweit sind sie von der Entscheidung im vorliegenden
Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16).
b) Die 3. Kammer des nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans für die
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden in Klageerzwingungsverfahren zuständigen
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wäre damit in ihrer Stammbesetzung
ebenso beschlussunfähig wie in ihrer Besetzung durch die jeweils zur Vertretung berufenen
Senatsmitglieder.
Weder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch die Geschäftsordnung des
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Bundesverfassungsgerichts oder die Geschäftsverteilungspläne der Senate für das Jahr
2015 enthalten für diesen Fall jedoch Regelungen. § 19 Abs. 4 BVerfGG ist - unabhängig
davon, dass auch Mitglieder des Ersten Senats gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG im
vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wären -
insoweit nicht analog anwendbar (vgl. BVerfGE 79, 127 <140 f., 161>; 79, 311 <326, 357>;
83, 363 <374, 395>; 102, 347 <369>). § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gilt zudem nur für
Verfahren von besonderer Dringlichkeit, die hier offensichtlich nicht gegeben ist.
Über die vorliegende Verfassungsbeschwerde könnte daher entsprechend den gesetzlichen
Regelungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Zweiten Senats aufgrund
eines Wechsels von mindestens drei seiner Mitglieder nicht entschieden werden; bis dahin
wäre dem Beschwerdeführer der von ihm begehrte verfassungsgerichtliche Rechtsschutz zu
verweigern.
c) Diese offensichtliche Lücke im Verfassungsprozessrecht kann jedoch durch eine
analoge Anwendung von § 19 BVerfGG geschlossen werden.
Im Rahmen von § 19 BVerfGG ist die pauschale Ablehnung von Richterinnen und Richtern
unzulässig (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>) und hat daher keinen Einfluss auf die Besetzung
des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers. Dies gewährleistet, dass offensichtlich
missbräuchliche Ablehnungsgesuche die Beschlussfähigkeit des zur Entscheidung
berufenen Spruchkörpers von vornherein nicht zu beeinflussen vermögen. Dieselbe
Interessenlage besteht im Fall des Ausschlusses aller Richterinnen und Richter des zur
Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts kraft Gesetzes,
soweit der Ausschluss ebenfalls auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten des
Beschwerdeführers zurückgeht. Andernfalls könnte ein Beschwerdeführer durch ein
derartiges Verhalten genauso wie durch missbräuchliche Ablehnungsgesuche die
Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des
Bundesverfassungsgerichts herbeiführen und dessen Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigen. § 18 und § 19 BVerfGG dienen demselben Ziel, die Richterbank von solchen
Richterinnen und Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder
den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am
Ausgang des Verfahrens uninteressierten Dritten gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 21, 139
<145 f.>; 46, 34 <37>). Vor diesem Hintergrund werden beispielsweise die in § 18 Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG genannten Aspekte als nicht geeignet angesehen, die Besorgnis der
Befangenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>;
88, 17 <23>; 101, 122 <125>; 102, 192 <195>; 108, 122 <126>). Die §§ 18 f. BVerfGG sind
nicht dazu bestimmt, Beschwerdeführern die missbräuchliche Herbeiführung der
Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zu ermöglichen. Diese
den Regelungen in §§ 18 f. BVerfGG zugrundeliegenden gemeinsamen Wertungen sprechen
dafür, die Fälle eines Ausschlusses aller Richterinnen und Richter eines Senats gemäß § 18
Abs. 1 BVerfGG, die auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
zurückgehen, im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der pauschalen und
missbräuchlichen Ablehnung aller Richterinnen und Richter eines Senats.
Die in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlusstatbestände finden daher auf ein
missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers keine Anwendung, wenn dies zur
Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des
Bundesverfassungsgerichts führt. Dafür spricht auch die in anderen Fällen, in denen das an
sich zuständige Gericht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer den
Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG entsprechenden Entscheidung gehindert ist, angenommene
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Notkompetenz an sich unzuständiger Gerichte (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.
Oktober 1999 - 5 Verg 2/99 -, juris, Rn. 30; VG München, Beschluss vom 4. März 2015 - M
25 E 15.303 -, juris, Rn. 22). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen eine
Entscheidung
des
an
sich
unzuständigen
Gerichts
dem
Anspruch
des
Rechtsschutzsuchenden auf Rechtsschutz eher entspricht als eine Zurückstellung seines
Rechtsschutzgesuchs, über das dadurch nicht in einer dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes entsprechenden Weise entschieden werden könnte.
d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem von ihm erhobene
Verfassungsbeschwerden durch nicht mit einer Begründung versehene Beschlüsse nicht zur
Entscheidung angenommen worden sind, Strafanzeige unter anderem gegen die an diesen
Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erstattet. Er
wirft ihnen Manipulation seiner Verfassungsbeschwerden, fehlende Prüfung derselben und
einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung vor. Aus seinem Vortrag, insbesondere aus der
Erhebung einer erneuten Verfassungsbeschwerde gegen die bereits ergangenen
Nichtannahmeentscheidungen, ergibt sich, dass er sich auch mit den Strafanzeigen gegen
die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Sache gegen die
Nichtannahme seiner früheren Verfassungsbeschwerden wenden will. In Form der
Strafanzeigen wiederholt er die früheren, nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden
gleichsam in neuem Gewand. Dies ist allgemein als missbräuchlich einzustufen (vgl.
BVerfGK 10, 94 <97>). Daher und aufgrund der andernfalls gegebenen Beschlussunfähigkeit
des zur Entscheidung berufenen Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist der
Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG hier als nicht erfüllt anzusehen.
4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein
Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos
angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu
entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die
Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht
hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den
ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94
<97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2
BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 <1953>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6).
Dies gilt namentlich dann, wenn eine bereits abgelehnte Verfassungsbeschwerde lediglich in
ein neues Gewand gekleidet wiederholt wird (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>).
Nach diesen Maßstäben ist die Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als
missbräuchlich anzusehen. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar
gewesen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über frühere
Verfassungsbeschwerden offensichtlich unstatthaft und verfristet ist. Jeder Einsichtige hätte
zudem
erkannt,
dass
die
vorliegende
Verfassungsbeschwerde
den
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Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich
unzulässig ist. Der pauschale Vorwurf der Rechtswidrigkeit der angegriffenen
Entscheidungen und bloße Unterstellungen genügen den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht. Eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme der
Arbeitskapazität behindert das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Hinzukommt, dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als Wiederholung früherer
Verfassungsbeschwerden in neuem Gewande darstellt, deren Nichtannahme der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht akzeptieren will. Dies ist - wie bereits erläutert - als
missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>).
Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski