Urteil des BVerfG vom 03.05.2005

verfassungsbeschwerde, anschaffungskosten, bekanntmachung, verfassungsrecht

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Nörr und Koll.,
Brienner Straße 28, 80333 München -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 736/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2003 - VIII B 121/01
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen
noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs
auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht, die der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> ).
Jedenfalls nicht willkürlich ist die Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass auch bei
unentgeltlichem Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung zu einer nicht
wesentlichen Beteiligung für die Ermittlung des gemäß § 17 Einkommensteuergesetz
-EStG- 1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I
S. 297) zu erfassenden Wertzuwachses an die historischen Anschaffungskosten der
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zusammengerechneten, im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanteile anzuknüpfen
sei. Zur Verfassungsmäßigkeit der auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten
Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen Beteiligung in
Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit dieser Regelung verbundenen, aber
gleichwohl hinzunehmenden Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits
Stellung genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984
- 1 BvR 727/82 -, HFR 1985, S. 381, NJW 1986, S. 421).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff