Urteil des BVerfG vom 04.11.2014

Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im Versicherungsvertragsgesetz

- Bevollmächtigte:
- Bevollmächtigte:
- Bevollmächtigte:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 723/12 -
- 2 BvR 724/12 -
- 2 BvR 725/12 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
des Herrn K…,
Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln
- 2 BvR 723/12 -,
des Herrn R…,
Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln
- 2 BvR 724/12 -,
des Herrn R…,
Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln
- 2 BvR 725/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
1.
2.
3.
1
2
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 4. November 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2012 - 20 U 159/11
-, soweit die Revision nicht zugelassen wurde, sowie - 20 U 154/11 - und - 20 U
161/11 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem grundrechtsgleichen
Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben; für das Urteil - 20 U 159/11 - gilt dies nur insoweit, als die
Revision nicht zugelassen wurde. Die Sachen werden an das
Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird in dem Verfahren 2 BvR 724/12 auf
16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) und in den übrigen Verfahren
auf jeweils 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß
Art. 267 Abs. 3 AEUV in zivilrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Rechtsfrage, ob §
5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unionsrechtskonform ist.
I.
1. § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sah im
3
Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG
a.F.) die Möglichkeit vor, Versicherungsverträge im sogenannten „Policenmodell“
abzuschließen. Dieses Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potentielle
Versicherungsnehmer zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf
Abschluss des Versicherungsvertrags an den Versicherer übermittelte und dieser
dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine
Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. erst zusammen mit der
Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb der Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt
der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der
weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als
abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des
Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung
der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem
setzte der wirksame Vertragsschluss voraus, dass ein Widerspruch innerhalb der
Widerspruchsfrist unterblieb; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag
nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24.
November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22; Urteil vom 16.
Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, WM 2014, S. 1575 <1576> Rn. 14, jeweils m.w.N.). Die
Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst zu laufen, wenn der
Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein
Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das
Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
2. § 5a VVG a.F. wurde durch das Dritte Gesetz zur Durchführung
versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) in
das Gesetz über den Versicherungsvertrag eingefügt und ist am 29. Juli 1994 in Kraft
getreten. Er lautete, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung:
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei
Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder
eine
Verbraucherinformation
nach
§
10a
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf
der
Grundlage
des
Versicherungsscheins,
der
Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt
4
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maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach
Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. […]
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer
der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1
vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei
Aushändigung
des
Versicherungsscheins
schriftlich,
in
drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den
Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über
den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch
ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
Nach Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom
13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542) und das Gesetz zur Änderung der Vor-schriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S.
3102) - Verlängerung der Widerspruchsfrist von 14 auf 30 Tage bei
Lebensversicherungen -, wurde das „Policenmodell“ durch die Einfügung des § 7
Abs. 1 Satz 1 VVG im Rahmen einer Gesamtreform des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) mit Wirkung zum 1. Januar 2008
abgeschafft. § 5a VVG a.F. blieb jedoch für das Zustandekommen der
Versicherungsverträge maßgeblich, die im Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31.
Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem „Policenmodell“
abgeschlossen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 <1798>; Schlussanträge der
Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C‑209/12,
Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl.
2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010,
§ 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 <168>; Schneider, VersR 2008, S. 859
<862>).
3. Die Beschwerdeführer haben allesamt Lebensversicherungsverträge im Wege
des sogenannten „Policenmodells“ abgeschlossen.
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a) Im Verfahren 2 BvR 723/12 klagte der Beschwerdeführer zu 1. auf die
Rückabwicklung zweier Versicherungsverträge, wobei die Klage einmal auf § 5a Abs.
2 Satz 4 VVG a.F. und einmal (ausschließlich) auf § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
gestützt war. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer zu 1.
beantragte sowohl im Jahr 1996 als auch im Jahr 2002 den Abschluss jeweils eines
Versicherungsvertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Wege des
„Policenmodells“. Die vollständigen Vertragsunterlagen erhielt er vom
Versicherungsunternehmen per Post zugesandt. In der Folgezeit zahlte der
Beschwerdeführer zu 1. in den ersten Vertrag Versicherungsprämien in Höhe von
16.541,24 € und in den zweiten Vertrag Versicherungsprämien in Höhe von
12.402,45 € ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. März 2010 erklärte
der Beschwerdeführer zu 1. jeweils den „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.“, hilfsweise
die Kündigung des Versicherungsvertrags. Das beklagte Versicherungsunternehmen
wertete das Schreiben als Kündigung, errechnete einen Rückkaufswert für den
älteren Vertrag von 7.176,56 € sowie für den jüngeren Vertrag von 5.224.58 € und
zahlte diesen an den Beschwerdeführer zu 1. aus.
Im Verfahren 2 BvR 724/12 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. Ende des Jahres
1998 den Abschluss eines Versicherungsvertrags über eine Lebensversicherung im
Wege des „Policenmodells“. Die vollständigen Vertragsunterlagen erhielt er vom
Versicherungsunternehmen per Post zugesandt. In der Folgezeit zahlte der
Beschwerdeführer zu 2. Versicherungsprämien in Höhe von 14.123,92 € ein. Mit
Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2010 erklärte der Beschwerdeführer
zu 2. den „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.“, hilfsweise die Kündigung des
Versicherungsvertrags. Das beklagte Versicherungsunternehmen wertete das
Schreiben als Kündigung, errechnete einen Rückkaufswert von 9.960,30 € und zahlte
diesen an den Beschwerdeführer zu 2. aus.
Im Verfahren 2 BvR 725/12 beantragte der Beschwerdeführer zu 3. im Jahr 1998
den Abschluss eines Versicherungsvertrags über eine fondsgebundene
Lebensversicherung im Wege des „Policenmodells“. Die vollständigen
Vertragsunterlagen erhielt er vom Versicherungsunternehmen per Post zugesandt. In
der Folgezeit zahlte der Beschwerdeführer zu 3. Versicherungsprämien in Höhe von
18.789,54 € ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2010 erklärte
der Beschwerdeführer zu 3. den „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.“, hilfsweise die
Kündigung des Versicherungsvertrags. Das beklagte Versicherungsunternehmen
wertete das Schreiben als Kündigung, errechnete einen Rückkaufswert von
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18.058,84 € und zahlte diesen an den Beschwerdeführer zu 3. aus.
b) Das Landgericht wies alle Klagen vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es
mit Blick auf § 5a VVG a.F. jeweils aus, die Vorschrift sei nach gefestigter
Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits früher angeschlossen habe,
europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sogenannten
„Policenmodells“. Insofern erübrige sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte
Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die
Europarechtskonformität der Regelung stehe nicht in Zweifel.
c) Die Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht jeweils mit Urteil
vom 24. Februar 2012 zurück. § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
VVG a.F. stehe im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen
stellten sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art.
31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des
Rates vom 10. November 1992 beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002
dar.
Danach
seien
dem
Versicherungsnehmer
vor
Abschluss
des
Versicherungsvertrags „mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der
Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG)
Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang
würden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen
Anforderungen werde § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit
er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., in dem die
Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden seien, nicht
zwingend bis zur Antragstellung verlange, bleibe der Vertrag bis zum Ablauf einer
vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend
unwirksam (vgl. Senat, VersR 2011, S. 245 ff.; S. 248 ff. sowie RuS 2011, S. 216;
OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, S. 631 ff.). Diese
rechtliche Konstruktion gewährleiste, dass die vertragliche Bindung des
Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintrete
(Senat, a.a.O.).
Im Verfahren 2 BvR 723/12 ließ das Oberlandesgericht, soweit § 5a Abs. 2 Satz 4
VVG a.F. entscheidungserheblich war, die Revision zu.
4. Bereits die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 63 vom 13.
März 1979, S. 1 ff.; im Folgenden: Erste Lebensversicherungsrichtlinie) enthielt
Regelungen für den Bereich der „Lebensversicherung“. Sie wurde durch die Zweite
Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 vom 29.
November 1990, S. 50 ff.; im Folgenden: Zweite Lebensversicherungsrichtlinie)
geändert und ergänzt. Die Zweite Lebensversicherungsrichtlinie wiederum wurde
geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und
90/619/EWG (ABl. EG Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1 ff.; im Folgenden: Dritte
Lebensversicherungsrichtlinie). Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie in
der durch Art. 30 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie geänderten Fassung hatte
folgenden Wortlaut:
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer
eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt
an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt
wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die
zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag
zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag
zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag
resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür
erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den
Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbaren Recht geregelt,
insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der
Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der
Vertrag geschlossen ist.
(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten
oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder
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wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird,
dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die
Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die
Mitgliedstaaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in
denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt.
In Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie war die Verpflichtung geregelt,
dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags bestimmte Angaben
mitzuteilen:
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem
Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A
aufgeführten Angaben mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten
Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang II Buchstabe B
aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den
Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben
zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen,
wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen
Bestandteile
der
Versicherungspolice
durch
den
Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang
II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.
In Anhang II war eine Aufzählung der Informationen aufgeführt, die dem
Versicherungsnehmer „entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während
der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen“ waren. Die Informationen waren „eindeutig
und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung
abzufassen“. Buchstabe A enthielt eine Tabelle, in deren linker Spalte die
Informationen über das Versicherungsunternehmen und in deren rechter Spalte die
Informationen über die Versicherungspolicen selbst genannt waren.
Die am 20. Dezember 2002 in Kraft getretene Richtlinie 2002/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über
Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1 ff.; im
Folgenden: Lebensversicherungsrichtlinie) sah in ihren Art. 35 und Art. 36
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19
vergleichbare Regelungen vor. Durch sie wurden zugleich die Erste, Zweite und
Dritte Lebensversicherungsrichtlinie einschließlich ihrer Änderungen aufgehoben.
Die Lebensversicherungsrichtlinie wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Solvabilität II) (ABl. EU Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1 ff.) mit Wirkung zum
1. November 2012 aufgehoben.
II.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die
Zurückweisung
ihrer
Berufungen
und
rügen
eine
Verletzung
ihrer
verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Indem das Oberlandesgericht jeweils davon abgesehen habe, sich zur
unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine
Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3
AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es
das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als
letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet
gewesen, die Frage, ob das durch § 5a VVG a.F. eröffnete „Policenmodell“ den
unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem
Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem
Versicherungsnehmer die Informationen „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“
mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinien müssten
dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine
Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete
Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer
die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu
ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre
vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des
Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines
Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast
aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen
Informationspflichten widerspreche.
Das Oberlandesgericht sei in den angegriffenen Entscheidungen seiner
20
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Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit dem im Jahr
2005 durch die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) befasst. Indem es
stattdessen lediglich auf die unzureichende Begründung eigener Entscheidungen
und mehrerer Entscheidungen anderer Berufungsgerichte Bezug genommen habe,
habe das Oberlandesgericht einen insgesamt leichtfertigen Umgang mit dem
Unionsrecht dokumentiert.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind dem Justizministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen
sowie
dem
in
den
Ausgangsverfahren
beklagten
Versicherungsunternehmen zugestellt worden. Die Akten der Ausgangsverfahren
wurden beigezogen. Im Verfahren 2 BvR 724/12 wurden zudem der Präsident des
Bundesgerichtshofs, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der
Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU), der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und der Bund der Versicherten e.V. (BdV) als
sachkundige Dritte um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden auch den Beteiligten der übrigen Verfahren
zur Kenntnis gegeben.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das von den
Ausgangsentscheidungen begünstigte Versicherungsunternehmen, der Deutsche
Versicherungs-Schutzverband e.V. und der Bund versicherter Unternehmer e.V.
haben von einer Äußerung abgesehen.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des
stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats vom 17. Juni 2014 übermittelt.
Darin wird insbesondere ausgeführt, dass seit Anfang 2012 über 100 gleichgelagerte
Fälle beim Bundesgerichtshof anhängig geworden seien, und dass der
Bundesgerichtshof sich demnächst mit der Problematik des „Policenmodells“
auseinanderzusetzen habe. Ergänzend wird auf die im Verfahren 1 BvR 2771/11
abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2012 Bezug genommen, in der mitgeteilt
wurde, der IV. Zivilsenat sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren
aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen. Eine Vorlage in
Bezug auf die Richtlinienkonformität des „Policenmodells“ sei bislang nicht
vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur Richtlinienkonformität der
Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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3. Der Bund der Versicherten e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und
begründet. Er tritt ihren rechtlichen Wertungen vollumfänglich bei und ist der
Auffassung, ihr sei unter Anwendung der Maßstäbe der einschlägigen Beschlüsse
der 2. Kammer des Ersten Senats ebenfalls stattzugeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S.
647 ff.; vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12,
1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris).
4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat unter
Vorlage zweier Rechtsgutachten die von der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Entscheidung verteidigt. Die von dem Berufungsgericht angenommene
Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a VVG a.F. entspreche dem von der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und
zutreffenden Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein
letztinstanzliches Gericht, das mit der herrschenden Meinung keine Zweifel an der
Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der Rechtsfrage
an den Gerichtshof der Europäischen Union absehe. Im Übrigen sei die Frage nach
der Unionsrechtwidrigkeit des „Policenmodells“ im vorliegenden Verfahren nicht
entscheidungserheblich, weil eine richtlinienkonforme Auslegung insoweit nicht
möglich wäre.
IV.
Die Kammer verbindet die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen
Entscheidung, nimmt sie zur Entscheidung an und gibt ihnen statt, weil sie unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>; 126, 286
<315 ff.>; 128, 157 <186 ff.>; 129, 78 <105 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats
vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646
<657>) offensichtlich begründet sind (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer
wegen einer unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128,
157 <186 f.>; 129, 78 <105>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
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- 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Unter den
Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts
wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157
<187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur
Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht
nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, S. 1499 <1501>, Rn.
91; Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563,
1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>), kann dem Rechtsschutzsuchenden des
Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339
<369>; 126, 286 <315>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2
BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil
vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss
ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn
sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es
sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung
bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige
Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen
Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>;
129, 78 <105 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR
1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
b) Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das
jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler
korrigieren müsste. Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der
Fachgerichte liegt (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>). Das Bundesverfassungsgericht
beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche
Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der
das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>).
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des
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Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 -
2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Vor diesem
Hintergrund stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich
auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286
<315>), sondern nur eine Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV, die
nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126,
286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die
Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum
eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung
einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das
Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses
Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.). Ein „oberstes
Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ
2014, S. 646 <657>; BVerfGK 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82
-, NJW 1988, S. 1456 <1457>).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner
Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen
Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der
richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig
fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195
f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S.
646 <657>).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und dennoch nicht oder nicht
neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82,
159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; BVerfG, Urteil
des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -,
NVwZ 2014, S. 646 <657>).
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cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor
oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine
Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl.
BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>;
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563,
1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die
Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich
bejahen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561,
1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Das Gericht muss sich daher
hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es
auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>;
128, 157 <189>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR
1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Auf dieser Grundlage muss
das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl.
BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S.
646 <657>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von
vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt
ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78
<107>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562,
1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267
Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung namentlich dann,
wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte
Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159
<196>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562,
1563, 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>; zum Vorliegen eines solchen Falles,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig
vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).
2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Vorlagepflicht in nicht mehr
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vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
a) Das Berufungsgericht ist Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine
Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. In Fällen der
zulassungsgebundenen Revision (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 <196>), in denen die
Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht nicht mit dem Rechtsmittel der
Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, tritt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.
3 AEUV bei dem Gericht ein, das die Revision nicht zugelassen hat. Das ist
vorliegend das Berufungsgericht, weil der Wert der mit der Revision (im Falle ihrer
Zulassung) geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die
Nichtzulassungsbeschwerde, die „Rechtsmittel“ im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV
ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>), somit unzulässig ist (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
b) Durch die Annahme, die Frage der Richtlinienkonformität des in § 5a Abs. 1 VVG
a.F. geregelten „Policenmodells“ bedürfe nicht der Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union, weil die obergerichtliche Rechtsprechung einen Verstoß gegen
unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe, hat das Berufungsgericht Art. 267
Abs. 3 AEUV unvertretbar gehandhabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ff.).
aa) Die Frage der Richtlinienkonformität des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. eröffneten „Policenmodells“ war nach der Auffassung des Berufungsgerichts
entscheidungserheblich. Sie war und ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union bisher nicht beantwortet. Der Gerichtshof der Europäischen
Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (vgl. EuGH, Urteil
vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452) von einer
Stellungnahme
dazu
abgesehen,
ob
das
„Policenmodell“
insgesamt
richtlinienkonform ist.
bb) Ein „acte clair“ lag nicht vor. Der durch das Berufungsgericht zur Begründung
seines Standpunktes angeführte Verweis auf die vorangegangene eigene und die
von ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen anderer
Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -,
VersR 2011, S. 245; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S.
248; Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris
RuS 2011, S. 216 f. nicht abgedruckt>; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember
2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember
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2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837) sind vorliegend nicht geeignet, die richtige
Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für
einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647
<648>).
(1) Die angeführten Entscheidungen gehen zum einen davon aus, dass Art. 36 Abs.
1 der Richtlinie 2002/83/EG (bzw. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG) lediglich
eine Übermittlung der Verbraucherinformationen „vor“ Vertragsschluss erfordere und
dass § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. dem hinreichend Rechnung trage, weil der Vertrag
erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich zustande komme. Der
Verbraucher könne mithin die Informationen prüfen, bevor er sich endgültig für den
Vertragsschluss entscheide. Dies trage dem Ziel der Richtlinie, Markttransparenz zu
schaffen, Rechnung. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Auslegung des
Unionsrechts als offenkundig im Sinne eines „acte clair“ erscheinen zu lassen.
Die in Bezug genommenen Entscheidungen haben sich zunächst, sofern es ihnen
nach der zeitlichen Abfolge überhaupt möglich war, nicht mit den beachtlichen
Gegenargumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen
die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr.
2005/5046) auseinandergesetzt. Die Europäische Kommission hatte in ihrer
Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der
Versicherungsnehmer
nach
der
deutschen
Regelung
bereits
eine
Auswahlentscheidung für eine Versicherung treffen müsse, bevor ihm die
notwendigen Informationen erteilt würden. Nach Erteilung der Information müsse er
sodann durch fristgemäßes Erheben eines Widerspruchs aktiv werden, um eine
Bindung an den Vertrag zu verhindern. Es spreche daher Einiges dafür, dass dies die
Zielsetzung der Richtlinie, den Versicherungsbinnenmarkt zu stärken, vereitle. Der
Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die
Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der
Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten
entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46
und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23
der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin
Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-
209/12 - Endress).
Nach dem „Policenmodell“ musste ein Versicherungsnehmer in der Tat
42
43
möglicherweise gegenüber mehreren Versicherern zunächst Anträge auf Abschluss
eines Versicherungsvertrags stellen, um erst mit der Versicherungspolice die
spezifischen Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte
Auswahlentscheidung ermöglichten. Damit wurden ihm nicht nur eine mit erheblichen
Risiken - etwa dem der Fristversäumnis - behaftete „Widerrufslast“ aufgebürdet; es
erscheint auch lebensfremd, dass er die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden
Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden
Widerspruchsfristen eingehend vergleichen konnte (so auch Berg, VuR 1999, S. 335
<341 f.>; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des
Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als
Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. <113 f.>). Dass die Verträge vor Ablauf der
Widerspruchsfrist rechtsdogmatisch noch „schwebend unwirksam“ sind, ist insoweit
nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Versicherungsnehmer
angesonnen wurde, mehrere auf Abschluss verschiedener Verträge gerichtete
Willenserklärungen abzugeben, von vornherein jedoch mit der Absicht, alle
Erklärungen bis auf eine später zu widerrufen, nur um vor dem Wirksamwerden der
Verträge in den Besitz der gebotenen Verbraucherinformation zu gelangen. Art. 36
Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG stellt demgegenüber auf einen Zeitpunkt „vor
Abschluss des Versicherungsvertrags“ ab, nicht fernliegender Weise also auf den
Zeitpunkt der maßgeblichen, zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung.
(2) Zum anderen vermag auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Richtlinie
mache
den
Mitgliedstaaten
ausschließlich
Vorgaben
für
das
Versicherungsaufsichtsrecht
und
strebe
eine
Harmonisierung
des
Versicherungsvertragsrechts gerade nicht an (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und Nr.
44 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 19 der
Richtlinie 92/96/EWG), der deutsche Gesetzgeber aber habe ihre Vorgaben in § 10a
VAG a.F. umgesetzt, das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nicht zu rechtfertigen. Sie gibt für die Auslegung des
Unionsrechts vielmehr nichts her.
Zwar war die Informationspflicht „vor“ Abschluss des Vertrages in § 10a VAG a.F.
aufsichtsrechtlich
normiert;
ihr
Inhalt
war
freilich
durch
die
versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt. Da Maßstab
für die Versicherungsaufsicht ausweislich des § 81 Abs. 1 VAG jedoch allein die
„Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden
und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften“ sind, bestand für ein
44
Einschreiten
der
Aufsichtsbehörden
kein
Anlass,
solange
das
Versicherungsvertragsrecht das „Policenmodell“ als Möglichkeit für den Abschluss
eines Versicherungsvertrages vorsah, (vgl. nur Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in
Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253, 260 ff. <266 f.>). Sollte die
Praxis der Informationserteilung im Rahmen des „Policenmodells“ nach § 5a Abs. 1
Satz 1 VVG a.F. der Richtlinie daher nicht entsprochen haben, hätte die
Bundesrepublik Deutschland der Richtlinie auch durch das Aufsichtsrecht mithin
keine praktische Wirksamkeit verschafft.
(3) Darüber hinaus spricht gegen die Annahme eines „acte clair“ (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -,
WM 2014, S. 647 <649>), dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die
Vereinbarkeit des - abgeschafften - „Policenmodells“ mit unionsrechtlichen Vorgaben
als „nicht zweifelsfrei“ eingeschätzt hat (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60) und dass die
Richtlinienkonformität des „Policenmodells“ im Schrifttum außerordentlich umstritten
war (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 <341 f.>; Dörner,
in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform,
Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 <145 f.>; Dörner/Staudinger, WM
2006, S. 1710 <1712>; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand
und Perspektiven, 2005, S. 253 <260 ff.>; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches
Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 <164 f.>; Micklitz/Ebers, in:
Basedow/Meyer/Rückle/ Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei
Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-
Reform, 2003, S. 43 <82 f.>; Osing, Informationspflichten des Versicherers und
Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der
Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. <116 f.>;
Schwintowski, VuR 1996, S. 223 <238 f.>; die Übereinstimmung mit den
Richtlinienvorgaben
bejahen:
Herrmann,
in:
Bruck/Möller,
Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616
<625 f.>; ders., VersR 1997, S. 773 <780 f.>; Prölss, in: Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S.
267 <271>; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 <1056>; Wandt, Verbraucherinformation
und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische
Handhabung -, 1995, S. 31 ff.).
45
47
46
c) Die angegriffenen Urteile des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der
Berufung beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 -
1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 <649 f.>).
V.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013
geltenden Fassung und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung
des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und
fortgeltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 79, 357 ff.; 365 ff.).
Huber
Müller
Maidowski