Urteil des BVerfG vom 25.04.2004

verfassungsbeschwerde, erlass, überprüfung, lebenslauf

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Susanne Tölke und Koll.,
Füchteler Straße 28, 49377 Vechta -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 719/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2004 - Ausl
09/04-2 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als Verfassungsbeschwerde
verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
verstehenden Rechtsschutzantrag gegen seine Auslieferung nach Bosnien-
Herzegowina.
Die
Verfassungsbeschwerde
ist
unzulässig.
Es fehlt an einer den
Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden,
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hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen
Rechten.
Mit
dem
angegriffenen
Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 5. April 2004 wurde lediglich Auslieferungshaft gegen den
Beschwerdeführer angeordnet, und zwar nach zwischenzeitlichem Eingang der
Auslieferungsunterlagen nicht mehr als vorläufige, sondern als "endgültige" (vgl.
§§ 15, 16 IRG). Gegen diese Haftanordnung sind keine verfassungrechtlichen
Bedenken dargetan.
Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss nicht bereits auch die
Auslieferung
des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Ohne diese
Zulässigkeitserklärung darf die Auslieferung nicht bewilligt werden (vgl. § 12 IRG).
Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, auf Grund des angegriffenen
Auslieferungshaftbefehls nunmehr ausgeliefert und nach Bosnien-Herzegowina
überstellt zu werden, besteht daher gegenwärtig kein Anlass.
Ebenso grundlos ist demnach derzeit die in der Antragstellung zum Ausdruck
kommende Befürchtung des Beschwerdeführers, ausgeliefert zu werden, ohne dass
das Ergebnis des Auskunftsersuchens des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss
vom 15. März 2004 zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
lebensbedrohlichen Verfolgung vorliegt. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen in
seinem
Beschluss
ausdrücklich
die
Überprüfung
der
Einlassung des
Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf als erforderlich und noch nicht
abgeschlossen bezeichnet. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass die
"Prüfung nach § 26 IRG sich mit dieser Anordnung erledigt" habe, ist damit die
Haftprüfung nach § 26 IRG angesprochen, aber nicht die zuvor erwähnte Überprüfung
der Angaben des Beschwerdeführers.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Gerhardt