Urteil des BVerfG vom 30.09.2000

wrv, verfassungsbeschwerde, gewährleistung, staatskirchenrecht

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reymar von Wedel und Koll.,
Schellendorffstraße 5, Berlin -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 708/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der E...
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 - BVerwG
11 VR 40.95 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 30. September 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung einer
Gerichtsgebührenbefreiung durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine evangelische Kirchengemeinde. Sie hatte vor dem
Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage gestellt und diesen später zurückgenommen. Daraufhin stellte das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein und legte der Beschwerdeführerin dessen
Kosten auf. Es wurden Gerichtsgebühren in Höhe von 154 DM geltend gemacht.
2. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz wies das
Bundesverwaltungsgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss
zurück. Die Beschwerdeführerin könne keine Gerichtsgebührenfreiheit beanspruchen. Die
Kostenfreiheit für den Verwaltungsprozess sei durch Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nicht
geschützt. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 19, 1 <12 ff.> festgestellt habe,
seien Gerichtsgebührenbefreiungen keine Staatsleistungen im Sinne von Art. 140 GG/Art.
138 Abs. 1 WRV.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 140
GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV und legt im Einzelnen dar, weshalb ihrer Auffassung nach
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die Gewährung von Gerichtsgebührenfreiheit doch eine Staatsleistung im Sinne von Art. 140
GG/Art. 138 Abs. 1 WRV sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, da sie eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage
nicht aufwirft (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die für die Entscheidung tragende Erwägung,
dass Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV ehemalige Staatsleistungen des Reichs nicht erfasst,
war weder in der Weimarer Republik noch später ernsthaft umstritten. Die Frage wird auch
nicht in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet. Zu dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 - 7 KSt 5/96 -, NVwZ 1996,
S. 787, besteht keine divergierende Rechtsprechung. In der Fachliteratur wird die
Entscheidung nicht kontrovers diskutiert, sondern hat einhellige Zustimmung gefunden (vgl.
R. Bergmann, in: Seifert/Hömig, GG, 6. Aufl. 1999, Art. 140, Rn. 15; A. v. Campenhausen,
Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 328; D. Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 140
GG/Art. 138 WRV, Rn. 3; H. D. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 140 GG/Art.
138 WRV, Rn. 1; B. Jeand'Heur/St. Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn.
348; H. Weber, Verfassungsunmittelbare Gewährleistung der Gerichtsgebührenfreiheit der
Kirchen?, JuS 1997, S. 113, 117).
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die von der Beschwerdeführerin
gerügte Verletzung von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV liegt nicht vor.
2. Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV enthält den Verfassungsauftrag, die auf Gesetz,
Vertrag
oder
besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestanden,
durch Landesgesetze abzulösen, also gegen Entschädigung aufzuheben (Art. 138 Abs. 1
Satz 1 WRV). Die Grundsätze für die Ablösung hat das Reich bzw. der Bund aufzustellen
(Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV). Bis zur Festlegung der Ablösungsgrundsätze durch den Bund
soll Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nach verbreiteter Auffassung den Bestand der
Staatsleistungen garantieren, wie es zuvor in der vom Grundgesetz nicht übernommenen
Bestimmung des Art. 173 WRV ausdrücklich festgelegt war (vgl. A. v. Campenhausen,
Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 329; offen gelassen in BVerfGE 19, 1 <13, 16>).
Zu den Staatsleistungen im Sinne von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV rechnen nicht nur
Geldzahlungen und Naturalleistungen, die der Staat zu den sächlichen und persönlichen
Kosten der Religionsgesellschaft beiträgt. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts erkannte
auch die Befreiung der Kirchen von bestimmten Steuern als so genannte negative
Staatsleistungen an, wenn die Steuerbefreiung einen wesentlichen Teil derjenigen
Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte,
und der Staat der Kirche andernfalls entsprechende Leistungen hätte machen müssen
(Reichsgericht, in: Lammers/Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das
Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Art. 13 Abs. 2 der Reichsverfassung, Bd.
1, S. 519 <522 ff.>; dasselbe, a. a. O., Bd. 1, S. 538 <540 ff.>; dasselbe, a. a. O., Bd. 4, S.
306 <307 ff.>; vgl. dazu BVerfGE 19, 1 <13 f.>).
Ob auch die persönliche Befreiung von Gerichtsgebühren als negative Staatsleistung den
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Schutz des Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV genießen kann, ist umstritten. Das
Bundesverfassungsgericht hat dies für die Gebührenfreiheit aus § 8 Abs. 1 Nr. 4
Preußisches Gerichtskostengesetz verneint ( BVerfGE 19, 1 <13 ff.>).
3. Als Grundlage für die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene
Gebührenfreiheit kommt allein § 1 Nr. 3 der Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in
dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884, S. 1) in
Betracht. Diese Vorschrift begründet aber keine Staatsleistungen im Sinne von Art. 140
GG/Art. 138 Abs. 1 WRV. Denn Leistungen, die einer Religionsgemeinschaft zu dem
maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung vom Reich
gewährt wurden, werden von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nicht erfasst (z. B. BVerwG,
NVwZ 1996, S. 787; Reichsgericht, a. a. O., Bd. 1, S. 519 <528>; H.-J. Brauns,
Staatsleistungen an die Kirchen und ihre Ablösung, 1970, S. 91 f., 128, 130; Deutsches
Evangelisches Kirchenbundesamt, Denkschrift über den Umfang der Staatsleistungen der
deutschen Länder an die evangelischen Kirchen bis zur Ablösung, 1928, S. 15; A.
Hollerbach, Urteilsanmerkung, JZ 1965, S. 612, 615; J. Isensee, Staatsleistungen an die
Kirchen
und
Religionsgemeinschaften, in: J. Listl/D. Pirson, Handbuch des
Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 1009, 1030; J.
Schmitt, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, 1921, S. 36; W.
Weber, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften, 1948, S. 19, 46;
a. A.: V. Zündorf, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften unter
dem Grundgesetz, Diss. Münster 1967, S. 42 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Bestandsgarantie kann insoweit nicht weiter reichen als der primäre
Ablösungsauftrag des Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV. Dieser richtet sich, wie Satz 1 WRV
der Vorschrift bestimmt, ausschließlich an die Landesgesetzgebung und damit an die Länder
(möglicherweise einschließlich der Kommunen; str., vgl. BVerwGE 28, 179 <183>), während
Satz 2 dem Reich bzw. dem Bund nur die Aufgabe zuweist, die Grundsätze für die von den
Ländern durchzuführende Ablösung aufzustellen.
Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass nach dem Zweck der Vorschrift für
eine Ablösung möglicher Reichsleistungen kein Anlass bestand. Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1
WRV sollte die enge finanzielle Verflechtung von Staat und christlichen Kirchen auflösen, wie
sie den staatskirchenrechtlichen Verhältnissen des Kaiserreichs eigen war (vgl. BVerfGE 19,
1 <13>). Was die Weimarer Nationalversammlung damit im Blick hatte, waren die
besonderen finanziellen Beziehungen der Kirchen zu den Landesherrschaften, welche infolge
der neuzeitlichen Säkularisationen kirchliches Vermögen übernommen hatten und als
Ausgleich dafür, aber auch generell aus der Sorge eines christlichen Landesherrn um das
Wohl der Kirchen in verschiedener Weise zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs
beitrugen. An dieser überkommenen Kirchenfinanzierung war das Reich nicht beteiligt (vgl.
H.-J. Brauns, a. a. O., S. 91, 128; J. Isensee, a. a. O., S. 1009 ff. und S. 1030; W. Weber, a.
a. O.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Di Fabio