Urteil des BVerfG vom 05.07.2013

unterbringung, freiheit der person, fortdauer, kinderrechtskonvention

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, 04107 Leipzig -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 708/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2012 - 2 Ws
89/12 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2011 - I StVK
916/11 -
2. mittelbar gegen
§§ 63, 67d StGB
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Rechtsanwalts L.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende
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Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Unterbringung eines im
Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB).
I.
1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer wurde im November 1992 mit Urteil des
Bezirksgerichts Leipzig wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu einer
Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet.
Nicht von der Verurteilung umfasst waren weitere Straftaten, die der
Beschwerdeführer in strafunmündigem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen
gestanden hatte. Hierbei handelte es sich um sexuellen Missbrauch und Mord an
einem zehnjährigen Jungen sowie weitere sexuelle Missbräuche an Mädchen und
Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren in mindestens fünf Fällen.
2. Das Landgericht Leipzig ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 21. Dezember
2011
die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es
schließe sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an und gehe
davon aus, dass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit im
Sinne des § 20 StGB begründender Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender
Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbringung gebiete:
a) Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer erheblichen Störung
und nicht nur von einer Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
a u s . Im Maßregelvollzug habe sich die Störung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers nicht grundlegend geändert. Seine Persönlichkeit sei nach wie
vor geprägt von mangelnder affektiver Affizierbarkeit und kaum bis gar nicht
vorhandener Empathie bei hohem Manipulationsbedürfnis und -vermögen, Egozentrik
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und narzisstischer Suche nach dem Gefühl eigener Größe und Macht.
b) Es sei nach wie vor von einer erheblichen Gefahr erneuter einschlägiger
Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen, weshalb eine Aussetzung der
weiteren Vollstreckung zur Bewährung nicht in Betracht komme. Selbst ein
Wiedereinstieg in Vollzugslockerungen wäre mit einer nicht zu vernachlässigenden
Gefahr erneuter einschlägiger Delikte verbunden.
Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sei auch unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers
eindeutig der Vorrang einzuräumen. Zwar befinde sich der Beschwerdeführer seit fast
20 Jahren und damit über die Hälfte seines Lebens im Maßregelvollzug. Auch könne
die Fortdauerentscheidung zu einem noch Jahre andauernden Weitervollzug führen,
da erst bei einem echten Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger Gabe
triebdämpfender Mittel bei begleitender Therapie und ehrlicher Aufarbeitung der
zugrundeliegenden Taten und Sexualität, wieder Lockerungen in Betracht kämen.
Das Risiko, dass erneut Kinder sexuell missbraucht und möglicherweise getötet
würden, sei jedoch zu hoch, als dass eine Entlassung in Betracht kommen könne.
c) Darüber hinaus scheide auch eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6
Satz 1 StGB aus, weil die Voraussetzungen der Maßregel nach wie vor vorlägen und
die weitere Unterbringung aus den dargestellten Gründen verhältnismäßig sei.
Ergänzend sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung nicht deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie unbefristet angeordnet
werde und damit insbesondere im Fall geringer Behandlungsaussicht einer
- tatsächlich nicht angeordneten - Sicherungsverwahrung entspreche. Auch unter
Beachtung fehlender grundsätzlicher Behandelbarkeit könne die Fortdauer der
Unterbringung angeordnet werden.
3. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2012
„aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen
der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet.
II.
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch § 63 und § 67d StGB
in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Vor allem rügt er, § 63 und § 67d StGB
missachteten Art. 37 Buchstabe a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
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(Convention on the Rights of the Child ) vom 20. November 1989 ( BGBl 1992 II
S. 121 ) [im Folgenden: Kinderrechtskonvention]. § 63 und § 67d StGB enthielten
keine Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit auf Kinder oder Jugendliche. In
Fällen schwerster zur Einweisung in den Maßregelvollzug führender Verbrechen
hätten die aktuellen gesetzlichen Regelungen daher die Wirkkraft eines potentiell
lebenslangen
Freiheitsentzuges
für
Kinder. Dies stelle eine grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 37 Buchstabe a der
Kinderrechtskonvention dar.
Darüber hinaus verletzten § 63 und § 67d StGB das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot. Während in einer Entziehungsanstalt untergebrachte
suchtkranke gefährliche Straftäter bei nicht sicher feststellbaren hinreichenden
Behandlungsaussichten zwingend mit der Erledigterklärung der Maßregel rechnen
könnten, verblieben die nach § 63 StGB untergebrachten Patienten bei gleicher
Ausgangslage
im
psychiatrischen
Maßregelvollzug. Die gesetzgeberische
Differenzierung bezüglich des Erfordernisses von Behandlungsaussichten zwischen
§ 63 StGB und § 64 StGB lasse keine hinreichenden Gründe erkennen und erfolge
damit willkürlich.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich ferner durch die angegriffenen Beschlüsse in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Es
seien insbesondere - abgesehen von einer denktheoretischen Möglichkeit - keine
konkreten Behandlungsaussichten vorhanden. Er werde die Einrichtung „nur noch im
Sarg“ verlassen können. Der Chefarzt selbst habe ihm gegenüber erklärt, eine
Behandlung sei sinnlos und „bloße Augenwischerei“.
III.
1.
Der
Generalbundesanwalt
hat
Stellung genommen und hält die
Verfassungsbeschwerde
für
jedenfalls unbegründet. Die Bejahung der
Verhältnismäßigkeit halte verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Ungünstigen
Behandlungsaussichten sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu
tragen. Dies habe das Landgericht getan. Da hier die Möglichkeit der Besserung
bestehe, stelle sich die weitere Unterbringung nicht als faktische Vollziehung einer
Sicherungsverwahrung dar.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht ebenso
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vorgelegen wie das Vollstreckungsheft.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde
kommt
keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme ist nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Grundrechte des Beschwerdeführers
werden weder durch die angegriffenen Normen (1.) noch durch die auf deren
Grundlage ergangenen Beschlüsse verletzt (2.).
1. § 63 und § 67d StGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie tragen der
Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG Rechnung (a) und verstoßen nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (b).
a) Ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber
im Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die
Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB besondere Regelungen getroffen hat, die
der Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
grundsätzlich genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307 f.> ).
bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch nicht für jugendliche Straftäter aus Art. 37 Buchstabe a Kinderrechtskonvention.
(1) Der Kinderrechtskonvention kommt aufgrund der Entscheidung des
Bundesgesetzgebers vom 17. Februar 1992 (BGBl II S. 121 ) Gesetzesrang zu. Sie
kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der
Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes herangezogen
werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <317> ; 128, 282 <306>; 326 <368> m.w.N. ). Dies
verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des
Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer
Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des
Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317> ; 128, 326 <371 f.>).
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(2) Die Wertungen der Kinderrechtskonvention stehen der Vereinbarkeit der §§ 63,
67d StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht
entgegen. Insbesondere wird Art. 37 Buchstabe a der Kinderrechtskonvention durch
diese Vorschriften nicht verletzt.
Gemäß Art. 37 Buchstabe a der Kinderrechtskonvention darf kein Kind der Folter
oder einer anderen grausamen, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung
oder Strafe unterworfen werden. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des
achtzehnten
Lebensjahres begangen worden sind, darf eine lebenslange
Freiheitsstrafe nicht ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.
Diesen Anforderungen tragen § 63, § 67d StGB Rechnung. Zwar handelt es sich bei
d e r Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die grundsätzlich
zeitlich nicht befristet ist. Aufgrund § 67d Abs. 2 und Abs. 6 StGB besteht aber die
Möglichkeit der Aussetzung oder der Erledigungserklärung der weiteren
Vollstreckung der Maßregel. Die zwingende Überprüfung einer Aussetzung oder
Erledigung der Maßregel im Jahresabstand gemäß § 67d Abs. 2 StGB genügt dabei
den Anforderungen, die der General Comment No. 10 (2007) an die Verurteilung von
Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe stellt (UN-Dok. CRC/C/GC/10, Rn. 77).
Auch wenn es sich insoweit nicht um eine rechtlich verbindliche Auslegung der
Kinderrechtskonvention handelt (vgl. Klein, General Comments: Zu einem eher
unbekannten Instrument des Menschenrechtsschutzes, in: Festschrift für Rauschning,
2001, S. 301 <307>), bestätigt dies den Befund, dass die Regelungen der §§ 63, 67a
StGB den Wertungen der Kinderrechtskonvention nicht widersprechen. Mit der
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gerade
kei ne lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung
verbunden.
b) Auch ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
aa)
Der
allgemeine
Gleichheitssatz
bindet
in Gestalt
der
Rechtssetzungsgleichheit auch den Gesetzgeber selbst (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>
; 32, 346 <360>; 42, 64 <72> ; 98, 365 <385>; 116, 164 <180> ; 121, 317 <369>). Er
gebietet ihm, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich
Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 <88 f.> ; 65,
377 <384>; 82, 60 <86> ; 87, 1 <36>; 92, 277 <318> ; 95, 39 <45>; 96, 315 <325> ;
100, 59 <90>; 102, 41 <54> ; 104, 126 <144 f.>; 107, 133 <141> ; 121, 317 <369>). Er
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ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene rechtliche
Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze
finden (vgl. BVerfGE 87, 234 <255> ).
bb) Hieran gemessen ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass der
Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nur angeordnet werden kann, wenn eine hinreichend konkrete
Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 5 StGB),
während § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Diese rechtliche Unterscheidung findet
in den vom Gesetzgeber mit den Maßregeln verfolgten Zwecken eine ausreichende
Stütze.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zielt primär auf
die Besserung des Untergebrachten ab. Sie setzt eine hinreichend konkrete Aussicht
auf einen zumindest zeitweiligen Therapieerfolg voraus. Für eine Ablösung des
Sicherungsgedankens von der therapeutischen Funktion der Maßregel ist im Rahmen
des § 64 StGB kein Raum. Der Schutz der Allgemeinheit soll durch eine Behandlung
des Untergebrachten erreicht werden, die darauf abzielt, ihn von seinem Hang zu
heilen oder für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren (vgl. BVerfGE 91,
1 <28>).
(2) Demgegenüber dient die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB dem Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die rechtswidrige Taten
im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit
(§ 21 StGB) begangen haben und von denen die Gefahr weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten infolge ihres Zustandes ausgeht. Dem Besserungszweck kann
dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297
<318> ), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und
therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 <380> ). Im Rahmen
d e r verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die
Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder
als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 <316, 318>; BVerfGK 2, 55
<63>).
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(3) Diese unterschiedliche Gestaltung der §§ 63, 64 StGB ist sachlich gerechtfertigt
und verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Sie resultiert aus der Pflicht
des Staates, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BVerfGE
130, 372 <389> m.w.N. ). Diese Schutzpflicht rechtfertigt die unterschiedliche
Gewichtung des Sicherungs- und Besserungszwecks in den genannten Vorschriften.
Dem Resozialisierungsanspruch des Untergebrachten wird dabei neben der freiheits-
und therapieorientierten Ausgestaltung des Vollzugs der jeweiligen Maßregel
dadurch Rechnung getragen, dass von mehreren gleich geeigneten Maßregeln die
am wenigsten belastende anzuordnen ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) und der Täter
nachträglich in die für die Resozialisierung geeignetere Maßregel überwiesen
werden kann (§ 67a StGB).
2. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2011 und des Oberlandesgerichts Dresden
vom 28. Februar 2012 nicht in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere tragen die Entscheidungen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung.
a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219> ; 29, 312 <316>; 35, 185 <190> ;
45, 187 <223>; stRspr). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Kollidiert der Freiheitsanspruch der
Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis,
die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide
Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172> ; 109, 133 <157>;
128, 326 <372 f.> ). Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände
haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den
Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die
äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <307> ; 75, 329 <341>; 126, 170 <195> ; 130, 372 <391>).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet, dass die Freiheit
der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse
unerlässlich ist. Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67
Abs. 2 StGB einzubeziehen ( BVerfGE 70, 297 <312> ; BVerfGK 2, 55 <59>). Die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden
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Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht
( BVerfGE 70, 297 <312> ).
Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die
darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden
Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art
rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der
Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist
auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313> ;
BVerfGK 2, 55 <60>).
Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso
strenger
werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich
verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des
Strafvollstreckungsrichters.
Die besondere
Bedeutung,
die
dem
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt hier zukommt, folgt bei lang andauernden
Unterbringungen gemäß § 63 StGB nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für
diese Maßregel eine absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht
vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo
es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren
Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315> ; BVerfGK
2, 55 <61>).
Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung
um
eine
wertende Entscheidung
handelt,
die
nach
ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin
nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei
zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl.
BVerfGE 27, 211 <219>; 70, 297 <315> ; BVerfGK 2, 55 <60>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen
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Beschlüsse im Ergebnis hinreichend Rechnung.
aa) Das Landgericht Leipzig hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011, dem
das Oberlandesgericht Dresden sich angeschlossen hat, sowohl das Fortbestehen
einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in Form einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit, als auch einer erheblichen Gefahr erneuter
einschlägiger Taten bei einer Aussetzung der Unterbringung festgestellt. Es hat sich
dabei ausführlich mit den Darlegungen der Sachverständigen und den teilweise
abweichenden Ausführungen der Bezugstherapeuten des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und die spezifischen Besonderheiten des vorliegenden Falles
berücksichtigt. Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern.
bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verweist das Landgericht Leipzig
sowohl auf die Tatsache, dass der 33-jährige Beschwerdeführer sich seit fast
20 Jahren und damit den Großteil seiner Jugend sowie sein gesamtes
Erwachsenenleben im Maßregelvollzug befindet, als auch darauf, dass auf ihn im
Zeitpunkt seiner Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden war. Daneben stellt
das Landgericht dar, dass die Fortdauerentscheidung für den Beschwerdeführer mit
weiteren erheblichen Opfern verbunden sei, weil sie zu einem noch Jahre
andauernden Weitervollzug der Unterbringung führen könne. Erst bei einem echten
Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger, konsequenter und eng überwachter
Gabe triebdämpfender Mittel bei begleitender Therapie und ehrlicher Aufarbeitung
der zugrundeliegenden Taten komme die Gewährung von Lockerungen in Betracht.
Trotzdem erachtet das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung auch ohne in
absehbarer Zeit realisierbare Entlassung als verhältnismäßig. Zu beachten sei, dass
der Beschwerdeführer infolge seiner Störung bereits im Alter von 13 Jahren ein
weiteres Kind nach vorangegangenem sexuellem Missbrauch getötet und mehrere
sexuelle Missbrauchstaten begangen hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen
aller Sachverständigen bestehe die Gefahr weiterer, sehr schwerer gegen die
sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder das Leben gerichteter Gewalttaten. Das
Risiko, dass Kinder erneut sexuell missbraucht und möglicherweise getötet würden,
sei zu hoch, als dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in Betracht kommen
k ö n n te . Daher sei dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit vor den
Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.
Damit genügt die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Landgerichts im Ergebnis den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es hat das Freiheitsgrundrecht des
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Beschwerdeführers
gegen
die
Sicherheitsbelange
der Allgemeinheit in
nachvollziehbarer Weise abgewogen und dabei die lange Dauer der Unterbringung
und das Alter des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt. Wenn das Gericht
gleichwohl angesichts der Gefahr schwerster Straftaten gegen das Leben und die
sexuelle Selbstbestimmung von Kindern davon ausgeht, dass eine Entlassung des
Beschwerdeführers
in
die Freiheit nicht zu verantworten sei, ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht
- gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen - davon ausgeht, dass es für
d e n Beschwerdeführer weitere Behandlungsmöglichkeiten gibt, wenngleich deren
Erfolgsaussichten als gering angesehen werden. Damit trägt das Gericht dem
Umstand
Rechnung,
dass aus
Sicht
der
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit
abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <318> ) und der Staat im Rahmen
d e r Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete
Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die
Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit
vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 <391>). Soweit Möglichkeiten der Behandlung
des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten
zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus bei.
cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die „lediglich ergänzenden“
Hinweise des Landgerichts Leipzig in dem Beschluss vom 21. Dezember 2011, auch
b e i geringer oder fehlender Behandelbarkeit sei die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht unverhältnismäßig, selbst
wenn sie sich als eine - tatsächlich nicht angeordnete - Sicherungsverwahrung
darstelle, verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten.
Insoweit ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus, die grundsätzlich nebeneinander angeordnet
werden können, voneinander zu unterscheiden sind. Sie stehen nicht in einem
Stufenverhältnis
zueinander, sondern unterscheiden sich qualitativ. Die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes
Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>). Ob daher auch bei Fehlen jeglicher
Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung.
Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da angesichts der sachverständig
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dargestellten und in Bezug genommenen Möglichkeiten der Behandlung des
Beschwerdeführers die Feststellung des Landgerichts Leipzig, die Fortdauer der
Unterbringung
verstoße
nicht
gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
V.
1. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts L nicht in
Betracht, §§ 114, 121 ZPO.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller