Urteil des BVerfG vom 30.01.2002

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinz Schäfer und Koll.,
Hohenzollernstraße 26, 30161 Hannover -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 707/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5. März 2001 - 5 Qs 5/2001 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2000 - 270 Gs
4018/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ermittlungsrichter - nach
eigener Prüfung - antragsgemäß einen Durchsuchungsbeschluss erlässt, der ihm bereits als
zu unterzeichnender Entwurf von den Ermittlungsbehörden vorgelegt wurde. Auch in diesem
Fall handelt es sich um eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 105 StPO.
Dass eine eigene Sachprüfung des Ermittlungsrichters nicht stattgefunden hat, lässt sich
weder aus der vorgeschilderten Verfahrensweise schließen noch ist dies vorliegend
anderweit ersichtlich.
2. Der Beschluss genügt auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung. Insoweit sind zur rechtsstaatlichen
Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die
gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben;
ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über
den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt
der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde deshalb den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>;
4 4 , 353 <371>). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Vorwurf der Beihilfe zur
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Umsatzsteuerhinterziehung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend
umgrenzt. Die Zeiträume, auf die sich die Umsatzsteuerhinterziehung bezieht, der in
Verdacht
geratene
Haupttäter,
die
vermutete
Art
der Beihilfehandlung des
Beschwerdeführers (Inrechnungstellung von Kraftfahrzeugen, die nie geliefert wurden) sowie
die an den Geschäftsvorgängen beteiligten Firmen ("M. GmbH" sowie "... GmbH") waren im
Beschluss angegeben. Hierdurch, durch die beispielhaft angeführten Beweismittel und deren
inhaltlichen Bezug zum Tatvorwurf waren ausreichend Detailangaben aufgeführt, um den mit
der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk
richten sollten. Mehr Angaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich - mag eine
größere Sorgfalt bei der Formulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss auch
wünschenswert erscheinen (vgl. BVerfGE 20, 162 <227>).
3. Dem Durchsuchungsbeschluss liegt schließlich auch eine tragfähige Begründung des
Anfangsverdachts einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zu Grunde. Eine ins
Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur
eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über
die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als
Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der
Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides ist jedoch nicht der Fall.
Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO muss eine
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den
Beschuldigten ergibt; auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit kommt es nicht an. Lediglich eine
bloße, auf keinerlei Tatsachen gestützte Vermutung würde nicht ausreichen. Andererseits
muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht ergeben, nicht bereits eine genaue
Tatkonkretisierung abzeichnen. Im Durchsuchungsbeschluss ist die Sachverhaltsannahme
zu Grunde gelegt worden, der Beschwerdeführer habe in einer Lieferkette
"Scheinrechnungen" ausgestellt, um der Firma "M. GmbH" einen nicht berechtigten
Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dafür werden die Aussagen eines Zeugen vor dem
Landeskriminalamt
Baden-Württemberg angeführt sowie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Rechnungen an die Firma "M." stellte, ohne dass eine Lieferung im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes ausgeführt worden war, und so der Firma "M. GmbH" sowie der
Firma "... GmbH" einen nicht berechtigten Vorsteuerabzug ermöglichte. Dass sich allein mit
diesen
Anhaltspunkten
nicht
zwingend
der Vorwurf
einer
Beihilfe
zur
Umsatzsteuerhinterziehung beweisen lässt, sondern sich aus ihnen nur die Möglichkeit einer
entsprechenden Tatbegehung ergibt, liegt in der Natur des Anfangsverdachts. In seinem
Stadium müssen weder alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat nachgewiesen
sein noch müssen sich notwendig aus den bereits vorhandenen Anhaltspunkten zwingende
Schlüsse auf die subjektive Tatseite aufdrängen. Die vorliegend getroffene Wertung, die
vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen Anfangsverdacht aus, ist -
gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (v gl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) - verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene
Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen wurde
oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff