Urteil des BVerfG vom 14.01.2015

Das Verschulden an der Fristversäumnis entfällt nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Auffassung über den Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vertritt

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 704/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K. ...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 21. Januar 2014 - 4 Ws 78-81/13 (V) -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 2. Dezember 2013 - 4a Ws 202/13-205/13 (V) -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 20. November 2013 - 4a Ws 202/13-203/13 (V) -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 10. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
e)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 9. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
f)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 9. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
g)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 12. September 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
h)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 13. August 2013 - 10 StVK 356/13 c) -,
i)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 13. August 2013 - 10 StVK 356/13 c) u.a. -
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und
Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der
Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert
war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den
Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung
sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine
Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König