Urteil des BVerfG vom 06.10.2009

verfassungsbeschwerde, wohnung, eigentumsgarantie, eingriff

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Wilfried Schmitz und
Dr. Holger Reichert, Leibnizstraße 10, 55118 Mainz -
1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 693/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B …
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2009 - 2 S
41/08 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 29. Oktober 2008 - 74 C 27/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 6. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2009 - 2 S 41/08 - und
das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 29. Oktober 2008 - 74 C 27/08 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz
zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen, die an einen Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung zu stellen sind, mit dem ein Hausverbot gegen
einen Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen wird.
2
3
4
5
I.
1.
a)
Die
Beschwerdeführerin
ist Wohnungseigentümerin in einer
Wohnungseigentumsanlage in M. Sie ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt.
Ih r behandelnder Facharzt attestierte ihr am 12. September 2008, dass mit ihrer
Erkrankung Verhaltensauffälligkeiten einhergehen, die sich zeitweilig in Form von
Weinen, Schreien und Hilferufen äußern. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der
Lage, ihren Alltag allein zu bewältigen, sondern benötige dringend die Unterstützung
ihres Lebensgefährten R., der sie regelmäßig besucht und in ihrer Wohnung
übernachtet. Dieser ist die einzige Kontaktperson der Beschwerdeführerin. Seit
einigen Jahren kommt es zu Beschwerden mehrerer Wohnungseigentümer mit der
Begründung, durch die Beschwerdeführerin und Herrn R. werde immer wieder die
Nachtruhe der Miteigentümer in erheblicher Weise gestört.
Die Wohnungseigentümer fassten in der Wohnungseigentümerversammlung am 10.
April 2008 den Beschluss, Herrn R. ein uneingeschränktes Hausverbot zu erteilen.
b) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Feststellung
der Nichtigkeit, hilfsweise Anfechtungsklage. Es fehle an einer Beschlusskompetenz
der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erlass eines Hausverbots. Zudem
gingen von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten keine Störungen
aus. Die Beschwerdeführerin nehme gegen Abend starke Schlafmittel, so dass sie
die ganze Nacht durchschlafe.
Das Amtsgericht Mainz erhob Beweis durch die Parteivernehmung mehrerer
Wohnungseigentümer und die Einvernahme des Lebensgefährten als Zeugen. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2008 wies es die Klage ab. Die Klage sei unbegründet. Die
Wohnungseigentümer hätten von ihrem Abwehranspruch nach § 1004 BGB
Gebrauch gemacht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass von der Wohnung der
Beschwerdeführerin eine unzumutbare Lärmbelästigung für die anderen
Wohnungseigentümer ausgehe, die im Wesentlichen auf die Anwesenheit des
Zeugen R. zurückzuführen sei, vor allem komme es zu heftigen Streitigkeiten
zwischen dem Zeugen und der Beschwerdeführerin. Es handele sich auch um
gehäufte Verstöße. Das Gericht verkenne nicht, dass der Zeuge R. die einzige
Kontaktperson der Beschwerdeführerin darstelle, andererseits seien auch die
Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu schützen, die ein Recht auf
ungestörte Nachtruhe hätten; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
ein geregeltes Arbeitsleben ohne ausreichenden Nachtschlaf kaum möglich sei.
6
7
8
9
c) Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Beschluss vom
4. Februar 2009 wies das Landgericht Koblenz die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass es beabsichtige, ihre Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen. Es stehe der Gemeinschaft frei, gegen einen störenden Dritten ein
Hausverbot auszusprechen. Das Amtsgericht habe nach Durchführung einer
umfangreichen Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es durch den
Zeugen R. vielfach und lang andauernd zu einer erheblichen Störung insbesondere
der Nachtruhe gekommen sei. Unerheblich sei der Vortrag der Beschwerdeführerin,
dass sie an einer schweren Erkrankung leide, die die Ursache für ihr Verhalten sei.
Denn Störer sei nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern der Zeuge R. Nicht
entscheidend sei auch, ob dieser ihr Lebensgefährte sei. Es finde eine Abwägung
zwischen zwei gleichberechtigten Grundrechten statt, wobei das Amtsgericht zu
Recht angenommen habe, dass diese angesichts der festgestellten massiven
Störungen zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehe.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu dem Beschluss Stellung genommen hatte,
wies das Landgericht Koblenz die Berufung mit Beschluss vom 24. Februar 2009
zurück. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung sei weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die Sache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Entscheidung beruhe auf den Umständen des Einzelfalls.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 13, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
Durch Art. 13 GG sei das Hausrecht der Beschwerdeführerin geschützt. Art. 14 GG
garantiere die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den
Eigentumsgegenstand. Durch Art. 2 Abs. 1 GG sei die Freiheit geschützt, mit einer
bestimmten Person zusammen zu leben. Der Eingriff in diese Grundrechte sei bereits
deswegen rechtswidrig, weil es keine gesetzliche Grundlage für das ausgesprochene
Hausverbot gebe. Nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB könne kein Hausverbot
verhängt werden, sondern lediglich das Unterlassen der Störung verlangt werden.
Auch der Anspruch nach § 14 Nr. 2 WEG, § 1004 BGB richte sich nur auf das
Unterlassen einer Störung durch den Wohnungseigentümer. Es handele sich auch
nicht um eine nach § 15 Abs. 2 WEG zulässige Gebrauchsregelung. Das Hausrecht
der übrigen Wohnungseigentümer könne das Hausrecht der Beschwerdeführerin
nicht dadurch einschränken, dass die Benutzung der im Gemeinschaftseigentum
10
11
12
13
14
stehenden Zugänge untersagt werde. Das Hausverbot sei darüber hinaus
unverhältnismäßig. Es genüge, den Lebensgefährten auf Unterlassung in Anspruch
zu nehmen. Außerdem käme als letztes Mittel nach einer Abmahnung die Entziehung
des Wohnungseigentums nach § 18 WEG in Betracht.
Das Landgericht habe außerdem durch die Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Zur Frage des Hausverbots
für eine Sondereigentumseinheit würden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Eine hinreichende höchstrichterliche Klärung sei bisher nicht erfolgt. Die Sache habe
auch grundsätzliche Bedeutung. Das Landgericht hätte daher entsprechend des
gestellten Antrags die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen müssen.
3. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und die Antragsgegner
hatten
Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Antragsgegner halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 13 GG schütze vor dem Eindringen der
Staatsgewalt in die Wohnung und deren Verweilen. Mit dem Vollzug des Hausverbots
werde jedoch auf die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht „Zugriff“ genommen.
Wenn man einen Eingriff annähme, sei dieser aufgrund der massiven Störungen des
Herrn R. gerechtfertigt. Art. 14 GG sei nicht verletzt. Würde die Beschwerdeführerin
mit ihrer Rechtsauffassung durchdringen, könnten gegen einen Störer keine
effektiven Abwehransprüche durchgesetzt werden. Das Hausverbot stelle auch
gegenüber der möglichen Entziehung des Wohnungseigentums die mildere
Maßnahme dar.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
auf Schutz des Eigentums der Beschwerdeführerin nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor; denn das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum
Schutz des Grundstückseigentums bereits entschieden (vgl. BVerfGE 98, 17 <35 f.> ).
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG.
15
16
17
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Grundrechtsträger einen
Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen die
Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (vgl.
BVerfGE 89, 1 <6>). Art. 14 Abs. 1 GG gibt daher dem Rechtsträger des ihm nach
dem bürgerlichen Recht zugeordneten Grundeigentums die Befugnis, die Nutzung
aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 52,
1 <30>; 98, 17 <35> ). Das umfasst vor allem auch das Recht des Eigentümers
darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine
gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt (vgl. zur Vermietung BVerfGE 95, 64
< 8 3 > ). Der so umrissene Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht den
Wohnungseigentümern auch untereinander zu (BVerfGK 4, 333 <336>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 1995 - 1 BvR 1107/92 -
NJW 1995, S. 1665 <1666>).
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bindet dabei nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen
Ausgestaltung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch die Fachgerichte
haben bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 68,
3 6 1 <372
f.>; 79, 292 <303> ). Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist
allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Eigentumsgarantie, vor allem vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch
in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
(vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 <441>).
b) Für das Sondereigentum begründet § 13 Abs. 1 WEG eine umfassende
Verfügungs- und Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers. Er kann die in
seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile grundsätzlich nach Belieben
nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Die weitgehende Freiheit des
Wohnungseigentümers zur Verfügung und Nutzung seines Wohnungseigentums
findet eine einfachrechtliche Grenze in § 14 WEG, der als Grundnorm des
innergemeinschaftlichen Nachbarrechts eine notwendige Schranke zu § 13 WEG
bildet (vgl. Kreuzer, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung 2005, § 14 WEG Rn. 1;
Wenzel, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl. 2008, § 14 Rn. 1). Nach § 14 Nr. 1
WEG ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum
18
19
stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch
keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Verursacht ein Wohnungseigentümer erhebliche Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1
WEG, kann er von jedem Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004
BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Unterlassungsanspruch
kann nach ganz herrschender Auffassung auch gegenüber einem Dritten, der das
Sondereigentum störend nutzt, geltend gemacht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.
November 1995 - XII ZR 230/94 -, NJW 1996, S. 714). Zur Begründung wird zum
Einen darauf verwiesen, dass die anderen Wohnungseigentümer nicht zu einer
weitergehenden Hinnahme von Störungen verpflichtet sein können, wenn der
Wohnungseigentümer die Nutzung einem Dritten überlassen hat (vgl. Lüke, in:
Weitnauer, WEG, 9. Aufl. 2005, nach § 13 Rn. 4). Zum Anderen sei eine störende
Nutzung nicht vom Sondereigentum gedeckt und könne daher mit absoluter Wirkung
gegenüber jedem geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.
September 1993 - 6 U 49/63 -, NJW-RR 1994, S. 146 <147>; OLG München, Urteil
vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 -, NJW-RR 1992, S. 1492 <1493 f.>). Der
Unterlassungsanspruch kann dabei von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, aber
auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft als gemeinschaftsbezogener
Anspruch nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geltend gemacht werden (Wenzel, a.a.O.,
§ 14 Rn. 42; Abramenko, in: Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn.
25).
Der Begriff des Nachteils im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG stellt einen unbestimmten
Rechtsbegriff dar. Allgemein wird darunter jede nach objektiven Kriterien gegebene,
nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (vgl. nur Kreuzer, a.a.O., § 14
Rn. 9 m.w.N.). Bei der Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs ist neben
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 89, 1
<12 f.>). Art. 13 GG schützt die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht
und gewährt Schutz gegen Eingriffe in die Entscheidung über das Zutrittsrecht im
Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>; 97, 228 <265>). Die Gerichte sind danach
gehalten,
bei
der
Auslegung
und
Anwendung
des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs
die
widerstreitenden grundrechtlich
geschützten
Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu
bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 <441>).
20
21
22
23
24
c) Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Bei der Abwägung
der widerstreitenden Belange haben die Gerichte dem Eigentumsrecht der
Beschwerdeführerin und im Zusammenhang damit auch ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG nicht die von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen.
aa) Das Amts- und das Landgericht stützen das Hausverbot der
Wohnungseigentümerversammlung gegen den Zeugen R. auf den Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Sie haben dabei nicht verkannt, dass das
Hausverbot im konkreten Fall nicht als Ausprägung des Hausrechts der
Wohnungseigentümer grundsätzlich zulässig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar
2006 - V ZR 134/05 -, NJW 2006, S. 1054), denn es bezieht sich nicht nur auf den
Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel im Treppenhaus oder im
Eingangsbereich, sondern auf das Sondereigentum der Beschwerdeführerin. Für
dieses steht ihr das Hausrecht allein zu. Das gegen den Zeugen R. beschlossene
uneingeschränkte Hausverbot stellt vielmehr die Geltendmachung eines Anspruchs
auf Unterlassung des Betretens und Verweilens in der Wohnung der
Beschwerdeführerin dar.
Folgerichtig untersuchen die Gerichte deshalb, ob ein rechtfertigender Grund für ein
solches
Hausverbot vorliegt, indem sie die „zweckwidrige Nutzung“ des
Sondereigentums prüfen und es damit als maßgeblich ansehen, ob eine Störung im
Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht
stellen bei ihrer Prüfung allerdings lediglich darauf ab, dass Herr R. die einzige
Kontaktperson der psychisch erkrankten Beschwerdeführerin sei und dass
demgegenüber das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte
Nachtruhe schwerer wiege.
Der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der
Beschwerdeführerin über die Nutzung ihres Sondereigentums und die Bestimmung
des Zutritts zu ihm wird von den Gerichten hingegen nicht berücksichtigt. Das
Amtsgericht weist nur pauschal darauf hin, dass kein unzulässiger Eingriff in das
Sondereigentum der Beschwerdeführerin vorliege, weil eine störende Nutzungsart
nicht vom Sondereigentum gedeckt sei. Die landgerichtlichen Beschlüsse vom
4. Februar 2009 und 24. Februar 2009 enthalten dazu keine Ausführungen. Von den
Gerichten wird nicht erwogen, dass auch eine störende Nutzung im Hinblick auf die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sein kann.
bb) Die Gerichte haben zudem außer Acht gelassen, dass der Konflikt zwischen der
25
26
für die Beschwerdeführerin streitenden Eigentumsgarantie und dem ebenfalls durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf
ungestörte Nutzung ihres eigenen Wohnungseigentums nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen ist, der fordert, dass nicht eine der
widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern
alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl.
BVerfGE 81, 278 <292>; 93, 1 <21>; stRspr).
Der Grundsatz der praktischen Konkordanz untersagt jedenfalls weitergehende
Eingriffe als zur Herstellung einer ungestörten Nutzung des Sondereigentums der
übrigen Wohnungseigentümer notwendig ist. Die fallbezogene Prüfung, ob der
Ausspruch eines Hausverbots gegen den Zeugen R. zur Durchsetzung der
Grundrechte der übrigen Eigentümer erforderlich war oder ob mildere Mittel
ausgereicht hätten, das störende Verhalten zu beseitigen, haben das Amtsgericht und
das Landgericht aber nicht vorgenommen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die
Wohnungseigentümer Herrn R. zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert
haben. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme spricht vielmehr dafür,
dass die Wohnungseigentümer bisher nur gegen die Beschwerdeführerin selbst
vorgegangen sind. Erst wenn die Aufforderung zur Unterlassung gegen Herrn R.
ohne
Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein
Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen, wobei
dann
- nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme - eine Beschränkung
auf die nächtliche Ruhezeit nahe liegt.
Dementsprechend geht einfachrechtlich der Anspruch aus § 1004 BGB auch nur auf
Unterlassung der Störung und nicht auf das Verbot und Gebot bestimmten
Verhaltens. Dem Störer muss grundsätzlich selbst überlassen bleiben, welche Mittel
er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2000 -
24 W 3925/98 -, NZM 2000, S. 879 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.
Januar 2004 - 20 W 124/03 -, NJW-RR 2004, S. 662 <664>; Kreuzer, a.a.O., § 15
WEG Rn. 58). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn lediglich eine
konkrete Handlung oder Unterlassung geeignet ist, das störende Verhalten
abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 -, NJW 2004, S.
1035; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 1986 - BReg. 2 Z 119/86 -, NJW-RR
1987, S. 463 <464>; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1004 Rn.
27
28
29
30
211; vgl. auch BVerfGK 4, 210 <213 f.>). Die Wohnungseigentümer konnten Herrn R.
deshalb grundsätzlich nur auf Unterlassen unzumutbarer Lärmbelästigungen in
Anspruch nehmen, nicht jedoch von ihm verlangen, die Wohnung der
Beschwerdeführerin nicht mehr zu betreten. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen
bedurft.
d) Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Mainz und des Landgerichts
Koblenz beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Beschlussanfechtungsklage der Beschwerdeführerin nach
§ 43 Nr. 4, § 46 WEG bei Berücksichtigung der vorgenannten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Hausverbot Erfolg gehabt hätte; denn ein Beschluss über ein
gesetzlich nicht zulässiges Hausverbot entspricht jedenfalls nicht ordnungsmäßiger
Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und ist daher anfechtbar. Das Landgericht
wird zudem zu prüfen haben, ob eine Nichtigkeit des Beschlusses nach § 23 Abs. 4
Satz 1 WEG in Betracht kommt.
3. Hinsichtlich der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird gemäß § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
III.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts waren aufzuheben. Die
Sache wird nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung die oben dargelegten
Anforderungen der Eigentumsgarantie zu beachten haben.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a
BVerfGG.
Broß
Di Fabio
Landau