Urteil des BVerfG vom 24.03.2011

verfassungsbeschwerde, anstalt, bekanntmachung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 69/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 2010
- 2 Ws 628/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur
Durchsetzung
von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung
fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115
Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte
für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende
Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber