Urteil des BVerfG vom 11.07.2014

unterbringung, freiheit der person, verfassungsbeschwerde, fortdauer

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 689/14 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 14. Februar 2014 - 3 Ws 114/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 11. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2014
- 3 Ws 114/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2014
- 3 Ws 114/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
1. a) Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 2004 wurde der
Beschwerdeführer von den Vorwürfen der versuchten gefährlichen Körperverletzung,
der Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung,
sowie der vorsätzlichen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20
StGB freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
aa) Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
1. September 2003 versuchte, den Angestellten eines Sicherheitsdienstes, den er
zuvor beleidigt hatte, mit einer Bierflasche zu schlagen. Des Weiteren habe er am
3. April 2004 gegen 0.15 Uhr seine Nachbarin heftig beleidigt und zum
Geschlechtsverkehr aufgefordert sowie versucht, nur mit einer Unterhose bekleidet, in
deren Wohnung einzudringen. In der darauffolgenden Nacht habe er gegen 3.15 Uhr,
laut herumschreiend, diese Aufforderung unter Hinzufügung schwerer Beleidigungen
wiederholt. Am 10. April 2004 schließlich habe der Beschwerdeführer einem
weiblichen Fahrgast in einem Linienbus ohne jeden Anlass einen Faustschlag ins
Gesicht versetzt.
bb) In den Urteilsgründen führte das sachverständig beratene Landgericht aus, der
Beschwerdeführer leide unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.51) und
einem sekundären Alkoholabusus (ICD 10: F 10.1). Die begangenen Taten seien
geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, da der Beschwerdeführer ohne
jeden Anlass auf Unbeteiligte losgegangen sei. Die mangelnde Krankheitseinsicht
lasse eine erfolgversprechende Behandlung extrem schwierig erscheinen. Da von
dem Beschwerdeführer weitere Taten mindestens vergleichbaren Gewichts zu
erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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gemäß § 63 StGB anzuordnen.
b) Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem
29. Juli 2004 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 63 StGB ab
dem 8. Dezember 2004 im Bezirkskrankenhaus K. vollzogen.
c) Nach fünfjährigem Vollzug der Unterbringung lehnte das Landgericht Kempten im
Jahr 2009 die nach § 463 Abs. 4 StPO grundsätzlich erforderliche Einholung eines
externen Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, dass der
Untergebrachte die Mitwirkung an der Begutachtung ablehne und sich bereits in der
Entlassungsvorbereitung befinde. Da sich die Entlassung des Beschwerdeführers in
der Folgezeit nicht realisierte, beauftragte das Landgericht zum nächsten Prüftermin
im Jahr 2010 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.
Dieser teilte jedoch kurze Zeit später mit, dass er kein Gutachten erstatten könne, da
der Beschwerdeführer sich nicht von einem externen Gutachter begutachten lassen
wolle. Das Landgericht Kempten ordnete daraufhin auf Grundlage der Stellungnahme
des behandelnden Bezirkskrankenhauses erneut die Fortdauer der Unterbringung an.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung und stellte fest, dass
die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund des Verzichts des
Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei. Auch in der Folgezeit unterblieb
aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich explorieren zu lassen, die
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 ordnete das Landgericht Kempten erneut die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, weil noch nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer
außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr
begehen werde.
Das Ziel der Unterbringung, nämlich den Beschwerdeführer - soweit als möglich -
durch gezielte therapeutische Behandlung zu heilen oder seinen psychischen
Zustand soweit zu verbessern, dass die krankheitsbedingte Gefahr der Begehung
weiterer rechtswidriger Taten auf ein zu verantwortendes Maß herabgesetzt werde,
sei noch nicht erreicht. Der Beschwerdeführer verhalte sich weiterhin verbal
aggressiv und schätze sich selbst so ein, dass er sich mit den Fäusten wehren würde,
wenn er provoziert werde. Nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses
Kaufbeuren vom 18. November 2013 seien daher im Falle der Entlassung des
Beschwerdeführers weitere Gewalttätigkeiten zu erwarten.
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Der weitere Maßregelvollzug stehe noch in einem angemessenen Verhältnis zu
Anlass und Zweck seiner Anordnung (§ 62 StGB). Insbesondere verweigere der
Beschwerdeführer
weiterhin
die
Untersuchung
durch
einen
externen
Sachverständigen und die Erprobung in zunehmenden Lockerungen.
3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 verwarf das Oberlandesgericht München
mit angegriffenem Beschluss vom 14. Februar 2014 unter vollumfänglicher
Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kempten als unbegründet.
Von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens habe abgesehen
werden können. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erklärt, dass er eine externe
Begutachtung unabhängig von der Person des Sachverständigen ablehne. Das
Landgericht habe sich daher die nötige Sachaufklärung in zulässiger Weise unter
Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen verschafft. Die eingeholte aktuelle
gutachterliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses genüge in der
Gesamtschau mit deren bisherigen Stellungnahmen den Anforderungen an ein
Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO.
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts München in verschiedenen verfassungsmäßigen Rechten
verletzt, ohne dass er im Einzelnen ausführt, inwiefern die angegriffene Entscheidung
welches konkrete Grundrecht verletzen soll.
III.
1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
b)
Der
Generalbundesanwalt
beim
Bundesgerichtshof
hält
die
Verfassungsbeschwerde
für
nicht
erfolgversprechend.
Soweit
die
Verfassungsbeschwerde eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses zulasse,
sei ein Verfassungsverstoß jedenfalls nicht erkennbar.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 304 Js 133284/03 der
Staatsanwaltschaft Augsburg vorgelegen.
B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem
verfassungsrechtlichen
Gebot
bestmöglicher
Sachaufklärung
im
Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der
Fortdauer
langandauernder
Unterbringungen
in
einem
psychiatrischen
Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70,
297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich einer
Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hinreichend
begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer seiner Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des vorgelegten Beschlusses des
Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2014 und macht damit konkludent
eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend.
Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels
verlangen die §§ 23, 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 84, 366 <369>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR
1710/10 -, juris, Rn. 16). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch
nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 19. März 2013 betreffend die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Fortdauerbeschluss aus dem Jahr 2012, auf den der
angegriffene Beschluss Bezug nimmt, nicht vorgelegt hat, da es zur Überprüfung und
Feststellung der Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes bestmöglicher
Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>) der
Vorlage dieses Dokuments nicht bedarf.
II.
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Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar
2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem
verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung für die Anordnung der
Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB ergeben, nicht genügt.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt jedermann die „Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein (vgl. BVerfGE 128, 326 <372>
m.w.N.). Eine Einschränkung darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter
Beachtung strenger formeller Gewährleistungen erfolgen (vgl. BVerfGE 70, 297
<307>).
a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat dabei auch
verfahrensrechtliche Bedeutung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine
zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen
Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>;
BVerfGK 15, 287 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).
Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und
Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>; BVerfGK 15, 287 <295>). Im Rahmen
dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und
seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen
Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit
eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn
die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und
abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei
jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der
Unterbringung
von
Verfassungs
wegen
zwingend
ein
ärztliches
Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfGK 15, 287 <295>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -,
juris, Rn. 4). Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche
Aufwand veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Bestehen keine zwingenden
gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen
Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er
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die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende
Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297
<309 f.>; BVerfGK 15, 287 <295>).
Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben
psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen
anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver
Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311, 316>; 109, 133
<162>; 117, 71 <105, 106>; BVerfGK 5, 40 <43>; 15, 287 <295>) und um
auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen
Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109,
133 <164>; BVerfGK 15, 287 <295>). Aus denselben Gründen kann es bei
langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten
von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe
des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst
war (vgl. BVerfGE 109, 133 <164>; BVerfGK 15, 287 <295 f.>).
b) Mit der Einführung von § 463 Abs. 4 StPO im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber
diese verfassungsrechtlichen Vorgaben einfachrechtlich prozedural besonders
abgesichert. Danach soll im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das
Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen (§ 463 Abs. 4 Satz 1
StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung
der untergebrachten Person befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO)
noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte
Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das
verfassungsrechtliche
Gebot
bestmöglicher
Sachaufklärung
im
Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit
der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den
bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der
Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des
Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BTDrucks 16/1110, S. 19;
BVerfGK 15, 287 <296 f.>).
Nach dieser Regelung ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf
Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten
Ausnahmefällen entbehrlich (vgl. BVerfGK 15, 287 <297> m.w.N.). Eine
Ausgestaltung des § 463 Abs. 4 StPO als Mussvorschrift ist im
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Gesetzgebungsverfahren nur unterblieben, um dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass einige Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits regelmäßige externe
Begutachtungen in kürzeren Zeitabständen vorsahen. Wenn in diesen Fällen nach
fünf Jahren vollzogener Unterbringung bereits ein aktuelles externes Gutachten
vorliegt, könne - so der Gesetzgeber - auf die neuerliche Einholung eines externen
Gutachtens verzichtet werden (BTDrucks 16/5137, S. 11). Dasselbe könne gelten,
wenn die untergebrachte Person sich bereits in der Entlassungsvorbereitung befinde,
da die Einholung eines externen Gutachtens hier zu einer ungewollten Verlängerung
der Unterbringung führen könne (BTDrucks 16/5137, S. 11 f.), sowie in Fällen, in
denen die untergebrachte Person neben der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sodass es sich als
sachgerechter darstellen könne, eine externe Begutachtung mit dem möglichen
Zeitpunkt der Strafaussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (BTDrucks
16/5137, S. 12). Die möglicherweise fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur
Mitwirkung an der Begutachtung ist demgegenüber im Gesetzgebungsverfahren nicht
als Grund für die Ausgestaltung von § 463 Abs. 4 StPO als Sollvorschrift genannt
worden.
Die Einhaltung der Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist ein
Verfassungsgebot. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung
der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot
erhoben wird. Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem
Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde
entgegentreten kann (vgl. BVerfGK 15, 287 <298>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).
c) Die Auslegung und Anwendung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist zunächst
Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst
dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden
Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich
erweisen (vgl. BVerfGK 15, 287 <298>; vgl. auch BVerfGE 65, 317 <322>).
Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der prozeduralen
Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die
materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich
verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen
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nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren
entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und
Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den
Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des
Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317
<322 f.>; BVerfGK 15, 287 <298 f.> m.w.N.).
2. Der angegriffene Beschluss hält diesen Maßstäben nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Begutachtung im Erkenntnisverfahren im Jahr 2004 seit nunmehr neuneinhalb
Jahren von keinem externen Sachverständigen mehr untersucht worden ist, eine
externe Begutachtung nicht schon unabhängig von der Regelung des § 463 Abs. 4
Satz 1 und 2 StPO von Verfassungs wegen angezeigt gewesen wäre. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Freiheitsgrundrecht des
Beschwerdeführers jedenfalls deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen
Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für die
Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend
beachtet hat (vgl. BVerfGK 15, 287 <299>).
a) Eine der Ausgestaltung des § 463 Abs. 4 StPO als Sollvorschrift
zugrundeliegende Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. Weder bestand für das
Oberlandesgericht die Möglichkeit, auf ein aktuelles externes Gutachten
zurückzugreifen, da der Beschwerdeführer nach seiner Begutachtung im
Erkenntnisverfahren im Jahr 2004 von keinem externen Sachverständigen untersucht
und begutachtet worden ist, noch konnte - im Unterschied zu der
Fortdauerentscheidung des Jahres 2009 - ein Verzicht auf die Einholung eines
Gutachtens unter dem Gesichtspunkt einer ungewollten Verlängerung der
Unterbringung angesichts einer bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers
gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kam eine Zurückstellung der Begutachtung mit
dem Ziel einer sachgerechten Abstimmung mit der Entscheidung über eine mögliche
Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 StGB in Betracht.
b) Der Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens
kann auch nicht entgegengehalten werden, die aktuelle gutachterliche
Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Kaufbeuren genüge in der Gesamtschau
mit
den
bisherigen
Stellungnahmen
den
Anforderungen
an
ein
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Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dies ist mit Sinn und
Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, die gerade darauf abzielt, der Gefahr
repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der
Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das
Gutachten beeinflussen. Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten
Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige
Bewertung
aus
kritischer
Distanz
zu
den
Stellungnahmen
der
Unterbringungseinrichtung erfolgt und dadurch die Prognosesicherheit der
gerichtlichen Entscheidung verbessert wird. Diese dem externen Gutachten
zukommende Funktion kann durch die Stellungnahmen der Klinik nicht übernommen
werden.
c) Schließlich führt auch die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer
Begutachtung mitzuwirken, nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn ein ohne
Mitwirkung des Betroffenen erstelltes Gutachten keinen Beitrag zur Verbesserung der
Prognosesicherheit des Gerichts leisten könnte. Davon kann aber nicht ohne
Weiteres ausgegangen werden:
Zwar wird die eigenständige Exploration des Untergebrachten durch den
Sachverständigen regelmäßig die Aussagekraft und Belastbarkeit eines Gutachtens
erhöhen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einem ohne Mitwirkung des Betroffenen
nach der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten keine zusätzliche
Bedeutung im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung
zukommt. Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige nicht nur auf die
Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung angewiesen. Er
kann darüber hinaus auf frühere Gutachten und Unterlagen aus dem
Erkenntnisverfahren zurückgreifen. Zudem wird er die Feststellungen und
Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung
zuführen, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz
entfalten können. Daher ist nicht auszuschließen, dass der externe Gutachter zu
Ergebnissen gelangt, die sich von den Bewertungen der Unterbringungseinrichtung
unterscheiden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein derartiges
Sachverständigengutachten zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen
Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer
der Freiheitsentziehung auszugehen hat. Daher ist aufgrund des Gebotes
bestmöglicher
Sachaufklärung
die
Einholung
eines
externen
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Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der
Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR
2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -
, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris,
Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris,
Rn. 34). Welche Bedeutung einem solchen nach der Aktenlage erstellten Gutachten
zukommt, ist durch das Gericht im Rahmen seiner Fortdauerentscheidung
eigenständig zu bewerten. Einen Verzicht auf die Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens rechtfertigt dies regelmäßig jedoch nicht.
3. Ob durch den angegriffenen Beschluss darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dadurch begründet wird, dass
er
den
verfassungsrechtlichen
Anforderungen,
die
sich
aus
dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer langandauernder
Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt, kann
vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Gerichte werden die gesteigerten
Begründungserfordernisse im Hinblick auf entsprechende Fortdauerentscheidungen
allerdings bei einer neuerlich zu treffenden Entscheidung zu beachten haben (vgl.
dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014
- 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 43).
III.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2014 ist daher
aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
Gerhardt
Hermanns
Müller