Urteil des BVerfG vom 26.05.2014

rechtliches gehör, ablauf des verfahrens, verfassungsbeschwerde, strafbare handlung

- Bevollmächtigte:
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 683/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
Rechtsanwältin Catrin Runge,
Goethestraße 35, 60313 Frankfurt am Main -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Februar 2012 - 5/27 Qs 74/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16. Dezember 2011 - 5/27 Qs 74/11 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Mai 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der
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Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vor der Entscheidung über die Beschwerde
gegen einen Durchsuchungsbeschluss ausreichend Einsicht in die Ermittlungsakten
gewährt wurde.
I.
1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 23. September
2011 die Durchsuchung der Garagenräumlichkeiten, die der Beschwerdeführer und
zwei weitere Beschuldigte als Mieter nutzten, wegen des Verdachts der
gemeinschaftlichen Hehlerei und des Verstoßes gegen das Waffengesetz an.
Zur
Begründung
führte
das
Amtsgericht
aus,
nachdem
bei
Durchsuchungsmaßnahmen zahlreiche Schusswaffen, Munition und sonstige
Gegenstände aufgefunden worden waren, seien aus bisher nicht durchsuchten
Räumen im Auftrag und teilweise in Anwesenheit des Beschwerdeführers und
weiterer Führungsmitglieder des HAMC (Hells Angels Motorcycle Club ) Westend
Gegenstände in die nunmehr zu durchsuchenden Garagen verbracht worden. Es sei
zu vermuten, dass es sich dabei um Hehlerware und dem Waffengesetz
unterliegende Gegenstände handele.
2. Nachdem die Durchsuchung stattgefunden hatte, beantragte die Bevollmächtigte
des Beschwerdeführers Akteneinsicht und erhob Beschwerde gegen den
Durchsuchungsbeschluss, die sie nach Einsicht in die Akten weiter begründen wolle.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gewährte der Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers Akteneinsicht. Daraufhin behauptete die Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. November 2011, dass sie die Beschwerde
nur teilweise begründen könne, da die ihr zugegangene Akte offensichtlich
unvollständig sei. Es fehlten die polizeilichen Observationsberichte und die
Protokolle einer Telekommunikationsüberwachung.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Beschwerde mit angegriffenem
Beschluss vom 16. Dezember 2011 als unbegründet zurück. Die
verdachtsbegründenden Umstände ergäben sich aus dem Vermerk eines
Polizeibeamten vom 22. September 2011. Zusätzlich verwies das Landgericht
- anders als das Amtsgericht im Beschluss vom 23. September 2011 - unter Angabe
der jeweiligen Aktenstelle auf Feststellungen in polizeilichen Observationsberichten
und Protokollen einer Telekommunikationsüberwachung.
Am 13. Januar 2012 erinnerte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an ihr
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Akteneinsichtsgesuch. Daraufhin teilte die zuständige Staatsanwältin mit Schreiben
vom 23. Januar 2012 mit, dass man von einer Erledigung dieses Gesuchs
ausgegangen sei, da eine unbeschränkte Einsicht in alle zum Zeitpunkt der
Einsichtsgewährung vorliegenden Aktenbestandteile gewährt worden sei. Die
Observationsberichte und die TKÜ-Protokolle seien erst am 28. November 2011 zu
den Akten gelangt. Zugleich wurde eine erneute Akteneinsicht durch die
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers verfügt.
3. Nachdem diese hiervon Gebrauch gemacht hatte, beantragte der
Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs, weil seiner Bevollmächtigten
bis zur Beschwerdeentscheidung nur teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei.
Den nunmehr vorhandenen Aktenteilen lasse sich entnehmen, dass die
Ausführungen des Polizeibeamten - soweit sie ihn beträfen - nicht korrekt seien und
auf Annahmen gegründet seien, die nicht aufrechterhalten werden könnten.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag des Beschwerdeführers mit
ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 22. Februar 2012 zurück. Zwar seien der
Observationsbericht und die Protokolle über die Telekommunikationsüberwachung
aus ermittlungstaktischen Gründen erst nach der erstmaligen Akteneinsicht der
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Akte gelangt. Ungeachtet dessen sei
jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in
entscheidungserheblicher Weise nicht auszugehen. Entscheidungserheblich wäre
eine unterbliebene Anhörung nur, wenn sie sich auf das Ergebnis des Beschlusses
der Kammer ausgewirkt hätte. Davon sei nicht auszugehen. Die Kammer habe ihren
Beschluss in erster Linie auf den Vermerk des Polizeibeamten vom 22. September
2011 gestützt. Für § 102 StPO sei es letztlich ausreichend, wenn aufgrund
kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht bestehe, dass der Zweck der
Durchsuchung erreicht werde. Der Vermerk vom 22. September 2011 lasse diese
Annahme zu. Aufgrund des darin zusammengefassten Ergebnisses der polizeilichen
Ermittlungen sei ein für die Durchsuchungsmaßnahme ausreichender Tatverdacht
anzunehmen gewesen.
II.
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen
Beschlüsse in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er
habe die von den Fachgerichten ausgewerteten Akten nicht rechtzeitig einsehen und
sich zu den Beweisgrundlagen nicht äußern können. Ihm müssten die Beweismittel
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auf die gleiche Art und Weise zugänglich und anschaulich sein wie dem Richter. Das
Landgericht Frankfurt am Main habe aus Telekommunikationsüberwachungs- und
Observationsmaßnahmen zitiert, die ihm zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
nicht vorgelegen hätten und die den Akten nicht vollständig beigefügt worden seien.
Den nunmehr vorhandenen Aktenteilen lasse sich entnehmen, dass die
Ausführungen im Vermerk des Polizeibeamten - soweit sie ihn beträfen - Fakten nicht
korrekt wiedergäben und unhaltbare Interpretationen enthielten. Insbesondere könne
aus der Telefonüberwachung nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
Aufträge oder Anweisungen zur Räumung der Garage am Clubhaus des HAMC
Westend erteilt habe. Er sei zwar bei der Räumung der Garage zugegen gewesen. Es
sei jedoch nicht ersichtlich, dass aus der Garage Gegenstände entfernt worden seien,
die im Zusammenhang mit Straftaten gestanden hätten. Anhaltspunkte für eine
strafbare Handlung seien nicht erkennbar.
2. Das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa sowie der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof halten die Verfassungsbeschwerde
für unzulässig und jedenfalls unbegründet.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist beigezogen worden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten
Rechte
des
Beschwerdeführers
angezeigt.
Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16. Dezember 2011, mit dem die Beschwerde gegen den
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September
2011 zurückgewiesen worden ist, auf einer Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG beruht.
Jedenfalls ist eine etwaige Verletzung dieses Anspruchs durch den gemäß § 33a
StPO ergangenen Beschluss vom 22. Februar 2012 geheilt worden.
a) Nach der verfassungsrechtlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs hat der
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor dem Erlass einer
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Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde
gelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 123 <126>). Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem
funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes.
Während diese den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen
angemessenen Ablauf des Verfahrens (vgl. BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne
soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss
auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>).
Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im strafprozessualen
Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen
gerichtlich angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör
jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren. Daraus folgt, dass
eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der
Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel
getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen
er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 3, 197 <204>; 7, 205 <210 f.>; 10, 7 <9 f.>; 12,
111 <115 f.>).
Beruht eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen
der Betroffene sich nicht äußern konnte, ist diese Entscheidung wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (vgl.
BVerfGE 89, 381 <392> m.w.N.). Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen
Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 247 <249>; 86, 133 <147>).
Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu
denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren,
so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis
führen könnte, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen
nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 105, 252 <264>).
b) Einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG könnte bereits entgegenstehen, dass die Entscheidung
des Landgerichts vom 16. Dezember 2011 im Ergebnis nicht auf den darin zitierten
Observationsberichten und TKÜ-Protokollen, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht
zugänglich gemacht worden sind, beruht.
aa) Einer Berücksichtigung der polizeilichen Observationsberichte und Protokolle
der Telekommunikationsüberwachung durch das Landgericht stand entgegen, dass
das Beschwerdegericht, um der Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG
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als einer vorbeugenden Kontrolle einer Durchsuchung durch eine unabhängige und
neutrale Instanz gerecht zu werden, eine Entscheidung nicht auf Gründe stützen darf,
die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im
Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des
Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfGK 5, 84 <88>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 -, juris,
Rn. 28).
Vorliegend wurde der Durchsuchungsbeschluss am 23. September 2011 erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Observationsberichte und die Protokolle der
Telekommunikationsüberwachung noch nicht zu den Akten gelangt und konnten
folglich durch den Ermittlungsrichter nicht berücksichtigt werden. Sie waren daher
auch nicht geeignet, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu tragen.
bb) Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung des für die Anordnung der
Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts zwar auf einzelne Stellen in den
Observationsberichten und Protokollen der Telekommunikationsüberwachung
hingewiesen, diese aber jeweils nur ergänzend zu dem Vermerk des Polizeibeamten
vom 22. September 2011 herangezogen. In diesem Vermerk ist dargelegt, dass der
Beschwerdeführer zu den Führungspersönlichkeiten des HAMC Westend gehören
solle und zumindest teilweise zugegen gewesen sei, als Gegenstände aus noch nicht
durchsuchten Räumlichkeiten in andere, bisher mit dem HAMC Westend nicht in
Verbindung zu bringende Räume, die gegen Observationen besonders gesichert
gewesen seien, verbracht worden seien. Vor dem Hintergrund der bei
vorangegangenen Durchsuchungen erfolgten Sicherstellungen von Schusswaffen,
Munition und sonstigen Gegenständen hat das Landgericht hieraus gefolgert, dass es
sich bei den transportierten Gegenständen um Hehlerware oder erlaubnispflichtige
Waffen handeln könne und der Beschwerdeführer daher einer Beteiligung an
Straftaten der Hehlerei und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verdächtig sei.
Dem Beschluss des Landgerichts könnte daher zugrunde liegen, dass die
Observationsberichte und Protokolle der Telekommunikationsüberwachung zwar
ergänzend angeführt wurden, sie aber - weil dem Ermittlungsrichter zur Zeit des
Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorliegend - für die Begründung des
Tatverdachts nicht als tragend angesehen worden sind.
c) Dies bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn eine etwaige Verletzung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist durch den Beschluss
vom 22. Februar 2012 geheilt worden. Darin hat das Landgericht - in Kenntnis der aus
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den Observationsberichten und den TKÜ-Protokollen hergeleiteten Einwände des
Beschwerdeführers gegen den Vermerk des Polizeibeamten - die unterbliebene
Anhörung als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil die in dem Vermerk vom
22. September 2011 zusammengefassten Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen
ausreichten, um die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber dem
Beschwerdeführer eigenständig zu tragen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus den vorliegenden Protokollen der
Telekommunikationsüberwachung ergebe sich, dass im Polizeivermerk vom
22. September 2011 Fakten falsch wiedergegeben und unhaltbare Interpretationen
vorgenommen worden seien, war Gegenstand der Anhörungsrüge und liegt der
Entscheidung des Landgerichts vom 22. Februar 2012 zugrunde. Auch insoweit
kommt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Observationsberichte und
Protokolle der Telekommunikationsüberwachung seien der Akte auch im Zeitpunkt
der zweiten Akteneinsicht nur unvollständig beigefügt gewesen, verkennt er, dass
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen
Aktenbestandes gewährt, sondern auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten
beschränkt ist (vgl. BVerfGE 63, 45 <60>). Dass dem Landgericht bei seinen
Entscheidungen noch weitere Aktenteile vorgelegen hätten, die dem
Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen
Gehörs gemäß § 33a StPO nicht zugänglich gemacht worden sind, macht er nicht
geltend.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 22. Februar 2012 gerichtet ist, mit der der Antrag des
Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO
zurückgewiesen wurde, ist sie unzulässig. Eine solche Entscheidung ist mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, soweit sie keine eigenständige Beschwer
enthält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar
2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8); dafür ist hier nichts dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller