Urteil des BVerfG vom 15.11.2012

körperliche unversehrtheit, verfassungsbeschwerde, überprüfung, empfehlung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 683/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2011 -
III-1 Vollz (Ws) 77/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2010 - III
StVK 1357/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 15. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den effektiven Rechtsschutz bei Verzögerung
der
vorgesehenen medizinischen Untersuchung eines Gefangenen. Die
Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer
nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch
d i e Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil
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(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) entstünde.
1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob nach der angenommenen Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzantrages eine am recht verstandenen Interesse des
Rechtsschutzsuchenden ausgerichtete Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190
<198> ) es erforderte, eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3
StVollzG) zu treffen. Dies hätte umso näher gelegen, als der Beschwerdeführer sich,
wenn auch vor dem vom Gericht angenommenen Erledigungseintritt, ausdrücklich zur
F ra g e eines Feststellungsinteresses und insbesondere zu einer bestehenden
Wiederholungsgefahr geäußert hatte (vgl. im Übrigen zur Möglichkeit eines nicht
ausdrücklich gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages Arloth, StVollzG, 3. Aufl.
2011, § 115 Rn. 8, m.w.N.).
Bedenklich erscheint auch, dass das Landgericht - im Rahmen seiner
Kostenentscheidung - die vom Beschwerdeführer beanstandete erhebliche
Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung ohne weiteres für
rechtmäßig erachtet hat. Gemäß § 58 StVollzG, der dem Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung trägt, hat ein
Gefangener Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung. Die erforderliche
Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung mit sachlichen,
personellen oder finanziellen Mitteln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
d e s Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, m.w.N.). Die
Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist zwar in erster Linie Sache der
ärztlichen Beurteilung. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche
Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen können
jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
GG) nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Sie unterliegen der
gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die Grenzen pflichtgemäßen ärztlichen
Ermessens überschritten wurden (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von
Ermessensentscheidungen allgemein BVerfGE 113, 273 <310 f.> m.w.N.; für den
Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar
2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; für vollzugliche Entscheidungen über die medizinische
Behandlung von Gefangenen OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 10. Juli 1978 - 3
Ws 276/78 (StVollz) -, NJW 1978, S. 2351 <2352>, und vom 9. Januar 1981 - 3 Ws
966/80 (StVollz) -, ZfStrVo 1981, S. 382 <383>; KG, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 5
Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ 1985, S. 45 <46>; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 3; Lesting/Stöver, in: Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl.
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2012, § 56 Rn. 9; Molketin, MDR 1980, S. 544 <545>). Hier wie sonst kann die
fachgerichtliche Überprüfung die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden
Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur
gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des Sachverhalts beruht (vgl.
BVerfGE 101, 275 <294 f.> ; für den Strafvollzug BVerfGK 9, 460 <463 f.> m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben erscheint es angesichts der vom zuständigen Anstaltsarzt
selbst ausgesprochenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von seiner
Seite nicht grundsätzlich in Frage gestellten Empfehlung, den Beschwerdeführer
zweimal jährlich zu untersuchen, angreifbar, dass die Strafvollstreckungskammer
eine Verzögerung um mehrere Monate ohne weitere Aufklärung allein mit dem
Hinweis gebilligt hat, dass Wartezeiten für Arzttermine auch außerhalb des
Strafvollzuges üblich seien. Vielmehr liegt es nahe, anzunehmen, dass das Gericht
eine derartige Verzögerung nicht als rechtmäßig beurteilen durfte, ohne zuvor geprüft
z u haben, ob hier ein zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendiger
Untersuchungsrhythmus
mangels
einer
für
die notwendigen
Behandlungsmaßnahmen nicht hinreichenden Ausstattung der Justizvollzugsanstalt
nicht eingehalten worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
vorgetragen hatte, dass es sich bei der eingetretenen Verzögerung nicht um einen
Einzelfall handelte.
2. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem Vorbringen
ersichtlich, durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein
schwerer Nachteil.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Unterlagen aus
einem weiteren, im Dezember 2011 eingeleiteten fachgerichtlichen Verfahren
vorgelegt, in dem es wiederum um die rechtzeitige Durchführung der - erneut nicht im
Halbjahresrhythmus erfolgten - Untersuchung ging. In diesem späteren Verfahren ist
die Strafvollstreckungskammer, nunmehr in anderer Besetzung, mit mehreren
Nachfragen dem Widerspruch zwischen der früher gegebenen Empfehlung, die
Untersuchung halbjährlich durchzuführen, und einer nunmehrigen ausdrücklichen
Einschätzung des Anstaltsarztes und der Justizvollzugsanstalt, dass eine
Untersuchung in Abständen von jeweils einem Jahr ausreichend sei, nachgegangen.
N a c h den Angaben des Anstaltsarztes in diesem Verfahren empfiehlt für das
Krankheitsstadium, in dem der Beschwerdeführer sich befindet, die Deutsche
Ophtalmologische Gesellschaft eine Untersuchung im Jahresabstand. Auch
angesichts unterschiedlicher Vorstellungen und Üblichkeiten in der ärztlichen Praxis
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hält der Anstaltsarzt in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung nunmehr eine
jährliche
Untersuchung
des Beschwerdeführers
für
ausreichend.
Der
Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, dass es angesichts dieses Ergebnisses
zwischenzeitlicher Aufklärungsbemühungen der Strafvollstreckungskammer zur
Vermeidung gesundheitlicher Nachteile für den Beschwerdeführer erforderlich wäre,
die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Huber
Kessal-Wulf