Urteil des BVerfG vom 14.12.2011

rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, unterbringung, aussetzung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steck-Bromme & Coll.,
Cronstettenstraße 23, 60322 Frankfurt am Main -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 68/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember
2010 - 1 Ws 1232, 1233/10 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 3. September 2010 -
StVK 991/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung einer Aussetzung der
Unterbringung im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO.
1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund einer
weiteren Tatserie wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zur
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Mit Beschluss vom
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28. Januar 2010 setzte das Landgericht Regensburg die Vollstreckung der Reststrafe
sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab dem 15.
September 2010 unter anderem unter der Voraussetzung aus, dass der
Beschwerdeführer in ein näher bezeichnetes Männerwohnheim einziehe.
a) Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das Landgericht Traunstein diesen
Beschluss nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO
aufgehoben, weil die Aufnahme des Beschwerdeführers von dem in Aussicht
genommenen Männerwohnheim mit der Begründung verweigert worden war, dass
der Beschwerdeführer die Tat nicht eingestehe, er sich nicht schuldbewusst zeige
und die für eine Aufnahme unverzichtbare Voraussetzung einer abgeschlossenen
Therapie nicht vorliege. Damit fehle es an einem geeigneten sozialen Empfangsraum
als
Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
b) In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die fehlende
Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Unterbringung gerügt und sich insbesondere
gegen die Weisung im Bewährungsbeschluss gewandt, wonach er in das die
Aufnahme verweigernde Männerwohnheim einzuziehen habe. Die Erfüllung der
Weisung hänge in unzulässiger Weise allein vom „guten Willen Dritter“ ab.
c) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Oberlandesgericht München die
sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Ausführungen des
Landgerichts hielten den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich stand. Es sei
absehbar, dass bei einem von Anfang an fehlenden sozialen Empfangsraum in einem
aufnahmebereiten Männerwohnheim bereits die Aussetzung der Unterbringung zur
Bewährung nicht erfolgt wäre.
2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese Entscheidungen und rügt
insbesondere den Beschluss des Oberlandesgerichts München als willkürlich. Das
Oberlandesgericht München habe sich mit verschiedenen Aspekten des
Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht
auseinandergesetzt und überdies verkannt, dass die bedingte Aussetzung des
Maßregelvollzugs zur Bewährung gerade keinen vollumfänglichen Erfolg des
bisherigen Vollzugs verlange.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,
2 2 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2
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Satz 1 BVerfGG).
a) Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss im Regelfall der Rechtsweg
erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dazu gehört, soweit sie statthaft ist,
auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 2).
b) Für die Erhebung der Anhörungsrüge ist es unerheblich, ob der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausdrücklich und unter Anführung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Denn die
Obliegenheit, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu
erschöpfen, erfasst auch die Erhebung einer statthaften und nicht von vornherein
völlig aussichtslosen Anhörungsrüge, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
einen Gehörsverstoß geltend machen will. Entscheidend ist allein, ob bei objektiver
Betrachtung eine Korrektur der von ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße
durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10
-, juris, Rn. 3).
c) Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, sich mit jeglichem
tatsächlichen
und rechtlichen
Vorbringen
eines
Verfahrensbeteiligten
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Gleichwohl
können besondere Umstände darauf hindeuten, dass ein Gehörsverstoß durch eine
nicht hinreichende Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens eingetreten ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2
BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 5).
d) Vorliegend wäre eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts München statthaft und nicht von vornherein aussichtslos. In der
Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem
angeführt, dass die Aussetzung einer Unterbringung im Maßregelvollzug zur
Bewährung nicht mit einer Auflage oder Weisung versehen werden darf, deren
Einhaltung ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängig ist. Das Oberlandesgericht
hat sich weder mit diesem Einwand im Hinblick auf bestehende Alternativen zur
Schaffung
eines geordneten und strukturierten sozialen Empfangsraums
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auseinandergesetzt noch die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung im
Bewährungsbeschluss geprüft.
e) Tatsächlich begegnet eine ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängige
Voraussetzung
für
eine Begünstigung,
die
einem
der
hoheitlichen
Freiheitsentziehung unterliegenden
Betroffenen
gewährt
werden
kann
beziehungsweise soll, verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGK 13, 137
<140 ff.>). Da der grundrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nur durch die Gerichte eingeschränkt werden
kann, kommt eine Delegation der Entscheidung, insbesondere an nicht der
staatlichen Aufsicht unterworfene Dritte, nicht in Betracht. Den Gerichten ist es zwar
nicht verwehrt, sich bei der Ausführung und Kontrolle einer das Freiheitsgrundrecht
beschränkenden Entscheidung der Mithilfe privater Dritter, etwa der Einholung eines
Sachverständigengutachtens als Grundlage der eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE
70, 297 <309 f.>; 109, 133 <162 f.>; 117, 71 <107>), zu bedienen. Sie dürfen derartige
Entscheidungen jedoch nicht von ihnen nicht steuer- oder kontrollierbaren Dritten
überantworten oder allein von deren Urteil abhängig machen (vgl. BVerfGE 70, 297
<310>; 109, 133 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2203>).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bedeutung und Tragweite des in den
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsgrundrechts im vorliegenden
Fall verkannt worden sind, weil die angegriffenen Entscheidungen maßgeblich auf
die Weigerung des Männerwohnheims abgestellt haben, den Beschwerdeführer
aufzunehmen, und auf das hieraus folgende Fehlen eines sozialen Empfangsraums.
Alternativen erwogen haben sie nicht.
f) Da das Oberlandesgericht München keine Ausführungen zu dieser Fragestellung
gemacht hat, obwohl der Beschwerdeführer dazu Anstoß gegeben hatte, liegt die
Annahme nahe, dass es das diesbezügliche Beschwerdevorbringen entweder
übergangen oder zumindest nicht hinreichend gewürdigt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Huber