Urteil des BVerfG vom 27.06.2006

aufrechterhaltung der ordnung, verfassungsbeschwerde, kopftuch, ungebührliches verhalten

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Philipp Knorr und Koll.,
Savignyplatz 5, 10623 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 677/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Ö...,
gegen 1. unmittelbar die sitzungspolizeiliche Verfügung des Richters am
Amtsgericht - Jugendrichter - des Amtsgerichts Tiergarten vom 26.
Februar 2004 in dem Verfahren 397 Ds 695/03 Jug -,
2. mittelbar § 176 GVG
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Rechtsanwälte Dr. Philipp Knorr und Koll., Berlin
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 27. Juni 2006
einstimmig beschlossen:
1. Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Jugendrichters des Amtsgerichts
Tiergarten vom 26. Februar 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
2
3
4
5
3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu
erstatten. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Grundrechtskonformität einer
während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber einer Zuschauerin
ergriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts.
A.
I.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und lebt seit 1998 in
Deutschland. Sie ist Muslima. Aus religiösen Gründen trägt sie seit ihrer Kindheit in
der Öffentlichkeit ein Kopftuch.
II.
Am 26. Februar 2004 besuchte die Beschwerdeführerin als Zuschauerin eine
Verhandlung des Jugendrichters des Amtsgerichts Tiergarten. Die Verhandlung
wurde gegen ihren Sohn geführt. Bekleidet war die Beschwerdeführerin u. a. mit
einem langen Mantel und einem dezenten Kopftuch. Nach ihrem Vorbringen forderte
d e r Jugendrichter sie auf, das Kopftuch abzulegen oder anderenfalls den
Gerichtssaal zu verlassen. Zur Begründung habe der Richter angeführt, dass er das
Tragen von Kopfbedeckungen bei seinen Verhandlungen prinzipiell nicht dulde. Sie
– die Beschwerdeführerin - sei vom Jugendrichter nach den Gründen, warum sie ein
Kopftuch getragen habe, nicht gefragt worden. Sie habe unter dem Eindruck der
richterlichen Anordnung den Sitzungssaal verlassen.
Im Protokoll der Hauptverhandlung findet sich folgender Eintrag: "Die Mutter des
Angeklagten wurde darauf hingewiesen, dass im Gerichtssaal Kopfbedeckungen
n i c h t getragen werden. Sie verließ daraufhin ohne Kommentar freiwillig den
Gerichtssaal".
III.
Als Reaktion auf Presseveröffentlichungen über den Vorfall vom 26. Februar 2004
ließ der Präsident des Amtsgerichts über die Justizpressestelle mitteilen, dass er von
6
7
8
9
einer dienstrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Jugendrichters habe
absehen müssen, da sitzungspolizeiliche Befugnisse - um die es sich vorliegend
handele - zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörten und die nachträgliche
Bewertung auf Grund dieser Befugnisse getroffener Maßnahmen durch einen
Dienstvorgesetzten in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Zudem habe die
Beschwerdeführerin den Verhandlungssaal freiwillig verlassen und nicht darauf
hingewiesen, dass sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen getragen habe.
B.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde greift die Anordnung des Jugendrichters im Termin
vom 26. Februar 2004 an. Sie macht eine Verletzung der Beschwerdeführerin in
deren Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie einen
Verstoß gegen Art. 3 GG geltend.
Der Vorsitzende des Gerichts habe sich nicht über die Gründe der
Beschwerdeführerin, ein Kopftuch zu tragen, informiert. Damit habe er die
Schutzwirkung des Art. 4 GG verkannt. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres
äußeren Erscheinungsbildes als Muslima erkennbar gewesen. Dem Jugendrichter
hätte sich aufdrängen müssen, dass sie ihr Kopftuch nicht getragen habe, um
gegenüber dem Gericht Missachtung auszudrücken. An einem Grundrechtsverstoß
könne – entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten - nicht deshalb
gezweifelt werden, weil die Beschwerdeführerin den Gerichtssaal "freiwillig"
verlassen habe. Zum einen habe sie im Fall eines Verbleibens Nachteile für ihren
angeklagten Sohn befürchtet. Zum anderen habe sie nicht in Kauf nehmen wollen,
zwangsweise aus dem Saal entfernt zu werden.
2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch gegen § 176 GVG als
Ermächtigungsnorm für sitzungspolizeiliche Verfügungen. Diese Vorschrift verletze
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dass der Gesetzgeber
gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Richters keinen fachgerichtlichen
Rechtsbehelf vorgesehen habe, sei verfassungswidrig.
II.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Verfassungsbeschwerde die Gewährung
von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.
10
11
12
13
14
15
C.
Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
D.
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Maßnahme des
Jugendrichters wendet, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung
d e r Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten hat besonderes
Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung unter anderem dann,
wenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>). Eine solche generelle Missachtung von
Grundrechten, die sich in einer gefestigten Gerichtspraxis ausdrücken kann (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
Dezember 1999 - 1 BvR 1287/99 -, NJW 2000, S. 944, 945), steht hier im Raum. Es
entspricht ständiger Übung des Jugendrichters, in seinen Verhandlungen
Anwesenden das Tragen von Kopfbedeckungen zu untersagen, ohne dabei das
Vorliegen einer konkreten Störung der Sitzung unter Beachtung grundrechtlicher
Positionen der von der Anordnung betroffenen Personen geprüft zu haben.
Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe
für eine Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>) und des Art. 4 Abs.
1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 282 <298 f.> ) sind geklärt.
Soweit die Verfassungsbeschwerde § 176 GVG angreift, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig.
I.
1.
Der
Angriff
der
Verfassungsbeschwerde
gegen die Norm des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht ausreichend substantiiert. Er erschöpft sich in
dem
nicht weiter ausgeführten Vorbringen, dass ein Rechtsweg gegen
sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Gerichts nicht eröffnet sei.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des
Jugendrichters wendet, ist sie zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem
Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Zwar entfaltet die von ihr
16
17
18
angegriffene richterliche Maßnahme für sie keine gegenwärtige Beschwer mehr. Für
die Beschwerdeführerin muss gleichwohl die - nunmehr nachträgliche - Möglichkeit
einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gegen sie ergangenen Maßnahme
bestehen. Anderenfalls würde der Schutz ihrer Grundrechte in unzumutbarer Weise
verkürzt. Es liegt in der Natur der Sache, dass gegen sitzungspolizeiliche
Maßnahmen - es sei denn, sie entfalten, wie bei einer mehrtägigen Verhandlung,
über einen längeren Zeitraum hinweg Wirkung - um Rechtsschutz vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht rechtzeitig nachgesucht werden kann (vgl. zu
entsprechenden Sachlagen BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 52, 223 <235> ).
II.
1. In dem Rahmen, in dem sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch
begründet. Mit dem Hinweis auf seine Praxis, das Tragen von Kopfbedeckungen in
seinen Verhandlungen prinzipiell nicht zuzulassen, hat der Jugendrichter der
Beschwerdeführerin verboten, im Gerichtssaal ihr Kopftuch zu tragen. Dieses Verbot
verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Als Rechtsgrundlage des Verbots, ein Kopftuch zu tragen, kommt – da die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Kleidung nicht ausdrücklich gemäß § 175 GVG aus
dem Saal gewiesen wurde (zur Anwendung des § 175 GVG auf Fälle nachträglicher
Zutrittsversagung vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 175
Rn. 2) - nur die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG in Betracht.
Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem
Vorsitzenden. Die Ordnung besteht dabei nicht nur in der Sicherung des ungestörten
Verlaufs der Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1420). Auch die Würde des
Prozesses
ist
Teil
der Sitzungsordnung
(vgl.
Albers,
in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl. 2004, § 176
GVG Rn. 2). Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und damit auch zur Wahrung äußerer
Formen (vgl. Wickern, in: Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl. 2003,
§ 176 GVG Rn. 16), wozu auch das Tragen angemessener Kleidung gehören kann
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 1966 - 1 BvR 441/96 -
, zit. in DRiZ 1966, S. 356; OLG Karlsruhe, NJW 1977, S. 311, 312), hat der
Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu
treffen
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94 -, NJW 1996, S. 310;
19
20
21
22
Albers, a.a.O., Rn. 3; Wolf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 176
GVG Rn. 9). Um sein Ermessen ausüben zu können, muss der Richter zuvor
allerdings prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Ordnung der Sitzung durch das
Verhalten eines Prozessbeteiligten oder Zuschauers überhaupt vorliegt oder konkret
zu besorgen ist (Wolf, a.a.O., Rn. 8).
Diese Prüfung hat der Jugendrichter nicht vorgenommen. Als Grund für das
gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot hat er angeführt, das
Tragen von Kopfbedeckungen in seinen Verhandlungen prinzipiell nicht zu dulden.
Eine solch pauschalisierende Betrachtung lässt außer Acht, dass nicht in jedem
Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine
Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen und damit ein
"ungebührliches" Verhalten liegen muss. Das Tragen von Kopfbedeckungen in
Anwesenheit anderer kann auch billigenswerte Gründe haben. Unter anderem kann
es - wie das Bundesverfassungsgericht auch schon entschieden hat (vgl. BVerfGE
108, 282 <298 und 305> ) - Ausdruck von Religionsausübung sein, womit es den
Schutz des Art. 4 GG genießt.
Des Schutzes aus Art. 4 GG geht der Einzelne nicht deshalb verlustig, weil er sich
als Zuhörer in einem Gerichtssaal befindet. Verträgt sich das der Religionsausübung
dienende Verhalten mit einem störungsfreien Ablauf der Sitzung, ist es vom Gericht
mit Blick auf Art. 4 GG hinzunehmen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 178 Rn. 14). Für den
konkreten Fall des Tragens von Kopfbedeckungen im Gerichtssaal gilt daher, dass
e i n e Ungebühr und damit eine Störung der Sitzung nicht vorliegt, wenn das
Aufbehalten eines Hutes oder Kopftuchs lediglich aus religiösen Gründen erfolgt und
auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber der Richterbank
oder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 175
Rn. 8) und solange der Zuhörer als Person identifizierbar bleibt.
Der Jugendrichter hat dies bei seiner Würdigung des Verhaltens der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte.
Ihrem äußeren Erscheinungsbild nach war die Beschwerdeführerin deutlich als
Muslima zu erkennen, was es nahe legte, dass sie ihr Kopftuch aus religiösen
Gründen trug. Dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf den religiösen
Bezug ihrer Kleidung hingewiesen hat, ist deshalb unerheblich.
Das Verhalten des Jugendrichters verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Der Jugendrichter hat
verkannt, dass für den Erlass einer sitzungspolizeilichen Maßnahme eine Störung der
23
24
25
Verhandlung konkret festzustellen ist und dass bei der insoweit vorzunehmenden
Prüfung grundrechtliche Positionen des Einzelnen von Bedeutung sein können.
Daneben trägt die Maßnahme der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der
Öffentlichkeit
mündlicher
Verhandlungen
als
Bestandteil sowohl
des
Rechtsstaatsprinzips wie des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 103, 44 <63> ) nicht
ausreichend Rechnung. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos; insbesondere
besagt er noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen
wird. Ungeachtet der einfachgesetzlichen Konkretisierung in § 176 GVG zwingt sein
verfassungsrechtlicher Rang den Richter jedoch dazu, im Rahmen der Wahrnehmung
der sitzungspolizeilichen Gewalt nach pflichtgemäßem Ermessen auch die hinter der
Öffentlichkeit stehenden Belange angemessen zu berücksichtigen. Dem wird eine
undifferenzierte Handhabung der Frage des Tragens von Kopfbedeckungen nicht
gerecht.
Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hat, hat das Land Berlin der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.
BVerfGE 32, 1 <39> ).
Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 104, 220 <238> ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau