Urteil des BVerfG vom 26.01.1998

verfassungsbeschwerde, verfügung, bekanntmachung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Eckart Wente,
Hermannstraße 38, Frankfurt am Main -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 67/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des pakistanischen Staatsangehörigen A...,
gegen den Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 8. Dezember 1997 - A 4 S 276/97 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473)
am 26. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung eines Gerichtsverfahrens mit der
Begründung, die Klage gelte wegen Nichtbetreibens im Antragsverfahren auf Zulassung der
Berufung gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedenfalls der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl.
BVerfGE 81, 22 <27>). Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte zu erwirken.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß das Sächsische Oberverwaltungsgericht
durch Beschluß vom 8. Dezember 1997 - A 4 S 276/97 - das Verfahren eingestellt hat, weil
die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Wie die Kammer bereits
in ihrem Beschluß vom 9. Februar 1994 - 2 BvR 21/94 - (nur in JURIS veröffentlicht) und
seitdem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht in diesem Fall die Möglichkeit,
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d a ß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens - hier beim
Oberverwaltungsgericht - stellt (vgl. Molitor, in: GK-AsylVfG 1992, Loseblatt, Stand:
November 1997, II-§ 81 Rn. 172 ff.). Über diesen Antrag wird das Sächsische
Oberverwaltungsgericht
durch
Beschluß
zu entscheiden
haben,
weil
die
Betreibensaufforderung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem über die Zulassung der
Berufung noch nicht entschieden war (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Jentsch
Hassemer