Urteil des BVerfG vom 01.06.2015

Festlegung der Tagessatzhöhe durch Schätzung "ins Blaue hinein" verletzt das Willkürverbot

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Peter,
Dornröschenweg 26, 76189 Karlsruhe -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 67/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau G…,
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 18. Dezember 2014 - 1(3) Ss 634/14 - AK 222/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 14. November 2014 - 1(3) Ss 634/14 - AK 222/14 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Achern
vom 20. Juni 2014 - 1 Cs 204 Js 974/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 1. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20. Juni 2014 - 1 Cs 204 Js 974/14 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2014 - 1(3) Ss
634/14 - AK 222/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Amtsgericht den einzelnen
Tagessatz auf 80 Euro festgesetzt und das Oberlandesgericht die dagegen
gerichtete Revision verworfen hat.
Die genannten Entscheidungen werden insoweit und im Kostenausspruch
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Die genannten Entscheidungen werden insoweit und im Kostenausspruch
aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu einem Viertel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
I.
1. Die Beschwerdeführerin parkte am Nachmittag des 28. Dezember 2013 auf einem
öffentlichen Parkplatz ihren PKW rückwärts aus und stieß dabei gegen das vordere rechte
Stoßstangeneck eines dort rückwärtig abgestellten Fahrzeuges. Die Beschwerdeführerin und
ihr Beifahrer, der Zeuge K…, stiegen aus, besahen die Anstoßstelle und fuhren sodann
weiter. Der Vorgang wurde von Zeugen beobachtet, die später den hinzukommenden Halter
des abgestellten PKW verständigten. Dieser machte in der Folgezeit einen „frischen
Schaden“ im Anstoßbereich geltend und bezifferte den Reparaturaufwand auf 1.765,69 Euro
einschließlich Mehrwertsteuer. Noch am späten Abend des Tattages begab sich ein
Polizeibeamter zur Beschwerdeführerin, bei der sich auch der Zeuge K… befand. Die
Beschwerdeführerin räumte den Anstoß ein, machte aber geltend, dass kein bleibender
Fremdschaden entstanden sei. Als „erlernten Beruf“ gab sie „Verkehrspilotin“ an, verweigerte
aber weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Die Einkommensverhältnisse der
Beschwerdeführerin wurden im Nachgang nicht ermittelt.
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achern vom 25. März 2014 wurde gegen die
Beschwerdeführerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu jeweils 80 Euro verhängt. Ihre Fahrerlaubnis
wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis von sechs Monaten festgesetzt.
3. Auf Einspruch der Beschwerdeführerin fand am 20. Juni 2014 vor dem Amtsgericht
Achern die Hauptverhandlung statt. In deren Verlauf beantragte der Verteidiger der
Beschwerdeführerin unter anderem zum Nachweis der Tatsache, dass ein miteinander
korrelierendes Schadensmuster an den beiden Fahrzeugen auszuschließen sei, die
Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Der Antrag wurde abgelehnt, „da dies nach
dem Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist, § 411 Abs. 2 Satz 2, 420 StPO“.
Hintergrund des Beweisantrags war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei dem
seinerzeit abgestellten Fahrzeug habe es sich um ein anderes als dasjenige gehandelt, für
welches nunmehr der beschriebene Reparaturaufwand geltend gemacht werde.
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Mit - vorliegend angegriffenem - Urteil wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe
von jetzt 45 Tagessätzen zu je 80 Euro verhängt; weiterhin wurden die Fahrerlaubnis
entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre von (noch) vier Monaten verhängt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin den vorgeworfenen
Schaden am unfallgegnerischen Fahrzeug verursacht hatte.
Während im Hauptverhandlungsprotokoll, das vom Strafrichter und der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle unterzeichnet wurde, die Erklärung der Beschwerdeführerin vermerkt ist, sie
habe kein Einkommen und sei arbeitssuchend als Verkehrspilotin, führte das Urteil im
Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes aus:
„Nachdem die Angeklagte erklärt hat, dass sie Verkehrspilotin sei, diesen
Beruf aber derzeit nicht ausübe, aber auch nicht arbeitslos sei, schätzt das
Gericht das monatliche Einkommen auf mindestens 2.400,00 Euro netto
und hat, da anrechenbare Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen nicht
bekannt sind, die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 80,00 Euro
festgesetzt.“
4. Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin zunächst Berufung ein, die sie später auf
das Rechtsmittel der (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) umstellte, die mit Verteidigerschriftsatz
näher begründet wurde. Erhoben wurden Verfahrensrügen sowie die Sachrüge. Gegenstand
der Verfahrensrügen war auch die Ablehnung des genannten Beweisantrages. Im Rahmen
der Sachrüge wurden unter anderem die Strafzumessung und die Festsetzung der
Tagessatzhöhe beanstandet.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet zu verwerfen. Die Verfahrensrüge sei unbegründet. Die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts dringe ebenfalls nicht durch, weil das Amtsgericht seine Feststellungen
ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze getroffen habe. Auch die
Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lasse keine Rechtsfehler zu Lasten der
Beschwerdeführerin erkennen.
6. Mit - vorliegend angegriffenem - Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.
November 2014 wurde die Revision „als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO)“. Von einer weiteren Begründung wurde
abgesehen.
7. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, die mit - ebenfalls
angegriffenem - Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014
zurückgewiesen wurde.
II.
1. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Amtsgericht den Antrag auf
Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht habe ablehnen dürfen.
Ein Verstoß gegen die Verfahrensfairness sei darin begründet, dass es der Ablehnung des
Beweisantrages an einer hinreichenden Begründung mangele. Das allgemeine Willkürverbot
sei verletzt, weil die Verurteilung der Beschwerdeführerin sich so weit von anerkannten
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Beweiswürdigungsstandards entferne, dass der Verdacht auf sachfremde Gründe naheliege.
Sachfremde Erwägungen drängten sich auch insoweit auf, als der Beschwerdeführerin
strafschärfend angelastet worden sei, sie habe den Halter des gegnerischen Fahrzeugs
„völlig unverhohlen des Versicherungsbetrugs bezichtigt“, worin die unzulässige
strafschärfende Berücksichtigung einer aus der bloßen Tatleugnung folgenden Konsequenz
liege. Zu diesem Punkt verhielten sich die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und
die
Revisionsentscheidung
überhaupt
nicht.
Entsprechendes
gelte
für
die
Einkommensschätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB, ohne die Schätzgrundlagen (etwa das
Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft) zu ermitteln und insbesondere ohne zu
problematisieren, inwieweit ein angenommenes Monatseinkommen von 2.400 Euro netto mit
der unwiderlegten Angabe der Beschwerdeführerin, keiner beruflichen Tätigkeit
nachzugehen, vereinbar sei. Zusammenfassend liege damit auch eine willkürliche
Rechtsfolgenbemessung vor. Schließlich sei die Garantie des gesetzlichen Richters
missachtet. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hätte die Sache gemäß § 121 Abs. 2
Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen, weil er von obergerichtlicher und
höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beweiswürdigung abgewichen sei.
2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme abgegeben
und erachtet die Verfassungsbeschwerde als jedenfalls unbegründet. Jedoch unterliege
bereits deren Zulässigkeit Bedenken. Zu der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen
Rüge willkürlicher Bestimmung der Tagessatzhöhe verhält sich die Stellungnahme nicht.
Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des einzelnen
Tagessatzes und die Verwerfung der hiergegen erhobenen Revision richtet, ist sie zulässig
und offensichtlich begründet.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache
der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen
gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter
dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner
Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr.). Gegen
dieses allgemeine Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene
Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen
muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn
eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in
krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273 <278 f.>).
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Dieser Maßstab gilt auch für den Bereich der Strafzumessung. Diese ist Sache der
Tatgerichte, die zu beachten haben, dass aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1
GG und im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ das
Gebot schuldangemessenen Strafens im Einzelfall folgt (BVerfGE 95, 96 <140>). Das
Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist dabei erst geboten, wenn Fehler sichtbar
werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter
Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (BVerfG, Beschluss
vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 95, 96 <141>; BVerfGK 14,
295 <306>).
Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist zunächst anhand der allgemeinen
Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen (Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 108). Dieser erste Schritt, bei
dem es sich um die Strafzumessung im engeren Sinn handelt (Häger, in: Leipziger
Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 40 Rn. 51), zielt auf gerechten Schuldausgleich (von
Heintschel-Heinegg, in: Beck´scher Online-Kommentar StGB, § 40 Rn. 4 ).
Folglich gewinnt hier die Tatschuld Bedeutung (vgl. Radtke, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 2. Aufl. 2012, § 40 Rn. 1; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 40 Rn. 2 f.;
vgl. auch BGHSt 28, 360 <363>).
Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der
Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1
StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (vgl. Mosbacher,
in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 40 Rn. 1). Damit soll eine
Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und
Schuldgehalt vergleichbar sind (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014,
§ 40 Rn. 1). Die Bemessung der Tagessatzhöhe rechnet damit nur in einem weiteren Sinn
zur Strafzumessung. Auch diesbezüglich greift das Bundesverfassungsrecht indes nur dann
ein, wenn die Vorgehensweise der Fachgerichte objektiv willkürlich gewesen ist.
2. Nach diesem Maßstab verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des
Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die
vom Oberlandesgericht bestätigten Ausführungen des Amtsgerichts zur Schätzung des
monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin auf 2.400 Euro sind unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich haltbar. Sie verstoßen in unvertretbarer und damit objektiv
willkürlicher Weise gegen die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 StGB.
a) Weil es nicht möglich ist, in allen Fällen - gerade auch der kleineren und der
Verkehrskriminalität - sämtliche Umstände, die für die Festsetzung des Nettoeinkommens
von Bedeutung sein können, abschließend aufzuklären und ins Einzelne gehende
Ermittlungen regelmäßig unverhältnismäßig wären, kommt der in § 40 Abs. 3 StGB
geregelten Schätzung der Bemessungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (siehe - auch
zum Folgenden - Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 40 Rn. 68 ff.;
H.-J. Albrecht, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 47 ff.). Eine
Schätzung ist immer dann angezeigt, wenn ein Angeklagter - der zu Auskünften nicht
verpflichtet ist - keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine
Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der
Ermittlungsaufwand zu der zu erwartenden Geldstrafe in einem unangemessenen Verhältnis
stünde. Eine volle Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist dabei nicht
geboten. Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen
voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung
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stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden.
b) Eine solche Mitteilung der Schätzungsgrundlagen lässt das Urteil des Amtsgerichts in
nicht mehr hinzunehmender Weise vermissen. Es beschränkt sich auf die Feststellung, die
Angeklagte habe erklärt, dass sie Verkehrspilotin sei, diesen Beruf derzeit nicht ausübe,
jedoch auch nicht arbeitslos sei. Daher werde das monatliche Nettoeinkommen auf 2.400
Euro geschätzt. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil
im Hauptverhandlungsprotokoll die abweichende Erklärung der Beschwerdeführerin
festgehalten ist, sie habe kein Einkommen und sei arbeitssuchend als Verkehrspilotin. Denn
bei einem Widerspruch zwischen Protokollinhalten im Sinne des § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO
und
den
Urteilsgründen
sind
allein
letztere
maßgebend
(Gemählich,
in:
Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 273 Rn. 29 [Nov. 2009]). Jedoch kommt die
Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von 2.400 Euro - wie sie bereits dem
Strafbefehl zugrunde gelegen hatte - aufgrund der tatsächlich völlig ungeklärten
Einkommensverhältnisse einer bloßen „Schätzung ins Blaue hinein“ gleich. Die Ausübung
einer Beschäftigung, die mit einer festen Vergütung verbunden ist, oder eine sonstige
Einkommensquelle wurden nicht im Ansatz festgestellt. Der Zeuge K… wurde zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht befragt, obwohl er offensichtlich
in einer persönlichen Beziehung zu ihr stand. Denkbar wäre es auch gewesen, die Polizei mit
Umfeldermittlungen zu betrauen; auch das ist durch das Amtsgericht unterblieben.
II.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von
einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
III.
Im Umfang der Grundrechtsverletzung werden das Urteil des Amtsgerichts und der
Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben; die Sache wird an das Amtsgericht
zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
IV.
1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin
beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn
der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird.
Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache und das verhältnismäßig geringfügige
Teilobsiegen ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König