Urteil des BVerfG vom 14.05.2001

verfassungsbeschwerde, fristablauf, beschwerdeschrift, bekanntgabe

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lutz Libbertz,
Maximilianstraße 27, 80539 München -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 662/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Februar 2001 -
1St RR 156/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben und in einer den §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert zu begründen ( BVerfGE 88, 40 <45>;
93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Das Bundesverfassungsgericht soll in die Lage versetzt
werden, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der
Beschwerdeschrift zu prüfen, ob der behauptete Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers zumindest als möglich erscheint.
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer
macht geltend, das Bayerische Oberste Landesgericht habe seine Rechte aus Art. 103 Abs.
1 und Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag im Revisionsverfahren
nicht in ausreichender Weise berücksichtigt habe. Zwar hat der Beschwerdeführer innerhalb
der Monatsfrist die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vorgelegt, nicht jedoch seine "umfangreiche" Revisionsbegründung, auf die er in der
Beschwerdeschrift Bezug nimmt. Dies stellt neben dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer es auch versäumt, sich mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung
auseinander zu setzen, einen unheilbaren Substantiierungsmangel dar, der durch Vorlage der
Revisionsbegründungsschrift nach Fristablauf nicht geheilt werden kann. Denn hierin liegt
keine bloße Ergänzung des Beschwerdevorbringens in tatsächlicher oder rechtlicher
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Hinsicht, die auch nach Fristablauf noch möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 196 <209>).
Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff