Urteil des BVerfG vom 14.07.2016

Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung erfolglos

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 661/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 24. Februar 2016 - 2 StR 533/15 -,
b) das Urteil des Landgerichts ...
vom 26. Juni 2015 - 101 Js 733 /12 1 KLs -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines ehemaligen Richters am
Amtsgericht, wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen.
2
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung
zweimal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, zum einen wegen Nichteinhaltens der Urteilsabsetzungsfristen nach
§§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 StPO in 14 Fällen und zum anderen wegen eines auf einem Briefbogen des Amtsgerichts ...
verfassten Schreibens an den Oberbürgermeister der Stadt E..., in dem sich der Beschwerdeführer über die seiner Ansicht
nach unzureichende Beachtung der Straßenreinigungspflichten durch die Verwaltung beschwerte und dessen Inhalt vom
zuständigen Disziplinargericht als Ankündigung etwaiger Rechtsbeugungstaten gewertet wurde.
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Seit dem Jahr 1997 war der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
betraut. Etwa ab dem Jahr 2002 fühlte der Beschwerdeführer sich subjektiv überlastet, ohne dass dies anhand der
einschlägigen Personalbedarfsberechnungen festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 sowie vom 11. Juli
2012 zeigte der Beschwerdeführer bei der Direktorin des Amtsgerichts ... seine Überlastung an.
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Die subjektive Überlastungssituation stand im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers.
Ein psychiatrischer Sachverständiger diagnostizierte im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahrens bei diesem anankastische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer begab sich jedoch nicht im
erforderlichen Umfang in ärztliche Behandlung, so dass sich insbesondere sein psychischer Allgemeinzustand
kontinuierlich verschlechterte. Infolgedessen zog sich der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat zunehmend
zurück.
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2. a) Schon in der Zeit vor dem Jahr 2005 monierte der Beschwerdeführer mehrfach in Verfahren wegen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts gegenüber der Bußgeldbehörde, dass der
Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete
Messgerät beigefügt worden sei. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine hohe Arbeitsbelastung werde er
diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei „in Zukunft mit anderen
Entscheidungen zu rechnen“.
6
In den Jahren 2006 bis 2008 sprach der Beschwerdeführer, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in
Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er
begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das
Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. In mehreren Fällen hob das ... Oberlandesgericht auf die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der
Beschwerdeführer hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach
Zurückverweisung ordnungsgemäß.
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b) Vor diesem Hintergrund kam es im Jahr 2011 zu den abgeurteilten Rechtsbeugungstaten. Der Beschwerdeführer sprach
wiederum mehrere Betroffene - überwiegend erneut durch Beschluss - von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen
Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein
Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen
die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht.
Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen
prozessuale „Waffengleichheit“ mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.
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3. a) Vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sieben Fällen wurde der Beschwerdeführer zunächst durch Urteil des Landgerichts
... vom 15. April 2013 freigesprochen. Zwar habe der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung
verwirklicht, jedoch lasse sich ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisen.
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b) Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Januar 2014 auf und
verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts ... .
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, die Urteilsbegründung lasse besorgen, dass das
Landgericht die Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
vermischt habe und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei. Soweit die Strafkammer
hervorgehoben habe, der Beschwerdeführer sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber
nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, sei dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes grundsätzlich
unerheblich. Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des
Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und seine Ankündigung gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei
„mit anderen Entscheidungen zu rechnen“, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, habe hier die Annahme
nahe gelegen, dass der Beschwerdeführer die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen
und seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur „Disziplinierung“ der Bußgeldbehörde
eingesetzt habe. Dies werde im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert.
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c) Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Landgerichts ...
vom 26. Juni 2015 wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der
Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24. Februar 2016 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 Abs. 1 und 2
GG. Insbesondere macht er geltend, dass die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter auch
gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst gelte. Diese Unabhängigkeit äußere sich darin, dass der Richter - außerhalb
gesetzlich angeordneter Bindungswirkungen - nicht daran gehindert sei, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu
vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug
übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die Verurteilung wegen
Rechtsbeugung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit als hergebrachtem Grundsatz des richterlichen Amtsrechts
(Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 97 GG) verletzt.
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1. a) Art. 97 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>; 48, 246 <263>).
Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als
besonderer Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte
einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 <87>; 15, 298
<302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere
auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>). Inhalt
der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann indes nur sein, was Inhalt der
Unabhängigkeit des Richters im Sinne des Art. 97 GG ist (vgl. BVerfGE 38, 139 <151>).
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b) Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert (vgl. BVerfGE 3, 213
<224>; 4, 331 <344>; 18, 241 <254>; 26, 186 <198>; 42, 206 <209>). Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG
weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97
Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; stRspr). Die gesetzliche
Anordnung des Amtsverlustes bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen
eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar, weil die vorzeitige Beendigung der
richterlichen Tätigkeit in beiden Fällen „kraft richterlicher Entscheidung“ aus Gründen und unter den Formen, welche die
Gesetze bestimmen, erfolgt (vgl. schon BVerfGE 14, 56 <71>).
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c) Die in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der Richter zu
den Trägern nichtrichterlicher Gewalt. Ein Gesetz, das den Richter an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet,
verletzt daher nicht die sachliche Unabhängigkeit des Richters (vgl. BVerfGE 12, 67 <71>). Fehlt es an einer gesetzlich
angeordneten Bindungswirkung, ist ein Richter wegen der in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit
selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen,
wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen; die
Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273
<278>; 98, 17 <48>).
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Jedoch ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter
wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten
Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>). Sowohl die
Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der
rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307 <325>). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte
sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht
ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 <402 f.>).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsbeugung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidungen nicht allein an Gesetz und Recht ausgerichtet.
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a) Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn
er sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR
479/13 -, BGHSt 59, 144 <147 Rn. 9> m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Weil dem Richter die besondere
Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist
sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer - sei es auch bedingt vorsätzlichen - Rechtsverletzung erfolgt,
sondern erst dann, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert. Dies ist hier
der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen ausreichend, dass - neben anderen Motiven - der Wunsch, die Bußgeldbehörde
und die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren, mitbestimmend für die grob fehlerhafte Rechtsanwendung des
Beschwerdeführers war.
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b) Die unvertretbare Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ist auch nicht ausschließlich auf eine lang andauernde
Arbeitsüberlastung zurückzuführen; nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung
erweist, wird den Rechtsbeugungstatbestand erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist als solche zwar nicht Schutzgut
des § 339 StGB (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 2 m.w.N.). Der Rechtsbeugungstatbestand stellt sich vielmehr
als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der
Verantwortlichkeit des Richters und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst (vgl. Uebele, in:
Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 339 Rn. 1 m.w.N.; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestandes
mit Blick auf Art. 97 GG siehe aber nur Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 26 ff.). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung
setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz
orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner
persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in
den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten
genügt dem nicht.
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Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher
Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst
rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE 133, 168 <172 Rn. 3>).
Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht - jedenfalls für die Strafjustiz - festgestellt, dass die Länder steigenden
Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE
133, 168 <172 Rn. 3>). Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Falle des Beschwerdeführers keine
Rolle.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König