Urteil des BVerfG vom 10.05.1999

verfassungsbeschwerde, winter, verbrechen, anstiftung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 658/99 -
In dem Verfahren
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die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1999 - 1 StR 15/99 -,
b) das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Oktober 1998 - 1 Kls 5 Js 2508/97
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 10. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig
ist. Der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitende Antrag muß in der Begründung
bestimmten Mindestanforderungen genügen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Dazu
gehört, daß das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. schon BVerfGE 5, 1) und der
seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. etwa
BVerfGE 9, 109 <114 f.> ; 81, 208 <214>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen,
muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt auseinandersetzen
(vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8.
Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.). Daran fehlt es hier.
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte des Ausgangsverfahrens
hätten eine - angeblich vorgreifliche - Eigentumsfrage falsch beurteilt und dies verstoße
gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, hat er bereits kein Grundrecht oder
grundrechtsgleiches Recht benannt, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zur
Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt. Gleiches gilt auch für seine Bemerkung,
das Landgericht habe bei der Strafrahmenbestimmung übersehen, daß die von ihm zum
Meineid angestifteten Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen.
Dazu hat er zudem im Revisionsverfahren keine Verfahrensrüge erhoben, so daß auch der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unbeachtet geblieben ist.
b) Bei der Rüge, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil Anklage, Eröffnungs- und
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Revisionsverwerfungsbeschluß objektiv willkürlich von der erstinstanzlichen Zuständigkeit
des Landgerichts ausgegangen seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der
Stellungnahme
des Generalbundesanwalts auseinander, die im Beschluß des
Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt worden ist. Danach waren die
v i e r Verbrechen der Anstiftung zum Meineid, die Gegenstand des Verfahrens waren,
ausreichender Grund für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG; dies habe keiner
weiteren Erläuterung bedurft. Zu dieser naheliegenden Erwägung (vgl. zur Entbehrlichkeit
einer Begründung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeitsauswahl bei Offensichtlichkeit
BVerfGE 9, 223 <229 ff.>; BGH NStZ-RR 1998, S. 336) hätte sich der Beschwerdeführer in
der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde äußern müssen. Der Hinweis auf seine
Schriftsätze
im
Revisionsverfahren
ersetzt die erforderliche Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht, zumal eine willkürlich fehlerhafte Zuständigkeitsannahme der
Gerichte des Ausgangsverfahrens auch angesichts des Verfahrensausgangs mit
Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten fernliegt (vgl.
BVerfGE 9, 223 <230 f.>).
2. Von der Anwendung des § 34 Abs. 2 BVerfGG wird abgesehen, nachdem durch
Beschluß der Kammer vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 - in anderer Sache bereits eine
Mißbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer