Urteil des BVerfG vom 16.12.2002

rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, kontaktaufnahme, entschädigung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Johannes Grooterhorst und Koll.,
Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 654/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G ... ,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2002 - 2 Ws
49/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 20. August 2001 - 34/54 KLs
13/90 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 16. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit der Beschwerdeführer die landgerichtliche Entscheidung angreift, mit der ihm
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und deren Folgen versagt wurde, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den Substantiierungserfordernissen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung einer
Rücknahmeerklärung, ohne diese und den vorausgehenden Schriftwechsel beizufügen,
sodass das Bundesverfassungsgericht seinen Rügevortrag nicht zuverlässig prüfen kann.
2. Soweit die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts angegriffen wird, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Zwar muss das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde
vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene
Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat. Entscheidet es vorher, so
ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 4, 190 <192>; 8, 89 <91>; 17,
191 <193>; 24, 23 <25 f.>; 60, 313 <317 f.> ; stRspr). Die Frage, welche Frist noch
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angemessen ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden, sondern hängt vom
konkreten Einzelfall ab. Die den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zu Grunde liegenden Fälle zeichneten sich durch extrem kurze Zeitspannen von nur wenigen
Arbeitstagen aus. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht aber zwei Monate
(Einlegung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002, Entscheidungszeitpunkt:
25. März 2002) mit der Entscheidung zugewartet. Diese Frist ist jedenfalls nicht
unangemessen kurz. Dem Prozessbevollmächtigten wäre es unbenommen gewesen,
innerhalb der Frist darzulegen, warum er weiterhin gehindert ist, eine Beschwerdebegründung
abzugeben. Auch in der Verfassungsbeschwerde wird nicht vorgetragen, warum zwei
Monate nicht ausreichten und wann tatsächlich eine Kontaktaufnahme mit dem
Beschwerdeführer möglich war. Für das Oberlandesgericht waren die Motive, die dazu
geführt haben, dass keine Beschwerdebegründung erfolgte, nicht erkennbar. Es durfte daher
davon ausgehen, dass keine Begründung mehr erfolgen würde, und in der Sache
entscheiden. Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 - juris).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff